Organisation

Der Schweizer Justizvollzug ist föderalistisch organisiert. Da der Bund die Materie des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht abschliessend gesetzlich geregelt hat, steht es den Kantonen und den Strafvollzugskonkordaten frei, ergänzende Regelungen zu erlassen.

Kantone

Die Kantone sind zuständig für den Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 372 ff. StGB).
Sie sind verpflichtet, die notwendige Infrastruktur bereitzustellen.
Dazu gehören: 

Da selbst grosse Kantone nicht in der Lage sind, alle bundesrechtlich vorgesehenen Anstaltstypen zu betreiben, können sie gemäss Art. 378 StGB:

  • Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Anstalten und Einrichtungen treffen;
  • sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten und Einrichtungen anderer Kantone sichern.

Strafvollzugskonkordate

Die Kantone haben sich zwecks gemeinsamer Aufgabenerfüllung zu drei regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen. Diese tragen wesentlich zur Harmonisierung der kantonalen Vollzugspraxen und zur effizienten Anstaltsplanung bei.

Bund

Der Bund ist für folgende Bereiche zuständig:

  • Gesetzgebung
    Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts (Art. 123 Abs. 1 BV
  • Oberaufsicht über den Straf- und Massnahmenvollzug
    Der Bund muss gewährleisten, dass die Vollzugspraxis dem Bundesrecht entspricht und dass die durch die Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen gewährleistet werden.
  • Finanzielle Unterstützung (Art. 123 Abs. 3a BV)
    beim Bau von Anstalten, Finanzierung von Modellversuchen, Leisten von Beiträgen an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen, finanzielle Unterstützung des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug SKJV

Die zuständige Behörde des Bundes ist der Fachbereich Straf- und Massnahmenvollzug des Bundesamts für Justiz.
Siehe auch: Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG)

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis des Straf- und Massnahmenvollzugs bilden: