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Glossar : Rechtliche Grundlagen

Bundesrechtliche Grundlagen für den Straf- und Massnahmenvollzug

Synonym: Bundesrecht

Der Bund legt in den Artikeln 74 – 92a des Strafgesetzbuchs (StGB) den gesetzlichen Rahmen für den Vollzug der Strafen und Massnahmen fest.

Menschenwürde und Verhältnismässigkeit

Gemäss Art. 74 StGB ist die Menschenwürde des Eingewiesenen zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erfordern.

Allgemeines Vollzugsziel

Art. 75 Abs. 1 StGB legt das sogenannte allgemeine Vollzugsziel fest: Der Strafvollzug hat «das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben.».

Vollzugsgrundsätze

Dieses sogenannte allgemeine Vollzugsziel wird durch fünf besondere Vollzugsgrundsätze konkretisiert. So hat der Sanktionenvollzug:

  • den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen (Normalisierungsprinzip);
  • die Betreuung der Eingewiesenen zu gewährleisten (Fürsorgepflicht);
  • schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken (Verhinderung der kriminogenen Wirkung);
  • dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Sicherungsprinzip).

Siehe auch: kantonale Rechtsgrundlagen für den Straf- und Massnahmenvollzug