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Glossar : Strafen

Geldstrafe

Art. 34 ff. StGB

Die Geldstrafe besteht in der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an den Staat. Sie kann bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden.

Vorrang

Freiheitsstrafe, wobei letztere subsidiärer Natur ist (Art. 41 StGB

Höhe

Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze anhand des Verschuldens, wobei mindestens drei, aber maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden dürfen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters / der Täterin:

  • In der Regel beträgt ein Tagessatz mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3000.–.
  • Bei prekären persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Tagessatz bis auf CHF 10.– gesenkt werden.

ErsatzfreiheitsstrafeArt. 36 StGB).

Siehe auch: Strafen, Busse