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Glossar : Strafen

Freiheitsstrafe

Art. 40 ff. StGB

Zweck

Die Freiheitsstrafe hat den Entzug oder die Beschränkung der Bewegungsfreiheit zur Folge.

Subsidiarität

Geldstrafe bis zu sechs Monaten (180 Tagessätze) (Art. 41 StGB).

Dauer

Menschenwürde und Verhältnismässigkeit

Wichtig ist der Respekt der Menschenwürde der Inhaftierten. Zudem dürfen die Rechte der Eingewiesenen nur insoweit beschränkt werden, als es der Freiheitsentzug erfordert (Art. 75 Abs. 1 StGB).

Siehe auch: Strafen, Busse