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Glossar : Strafen

Bedingte Strafe

Art. 42 Abs. 1 StGB

Voraussetzungen

Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe kann vorläufig aufgeschoben werden, falls das Strafmass zwei Jahre nicht übersteigt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter / die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Probezeit

Das Gericht auferlegt der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 StGB).

  • Bewährt sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit, wird die aufgeschobene Strafe nicht vollzogen (Art. 45 StGB).
  • Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
  • Entzieht sich die verurteilte Person der Bewährungshilfe oder missachtet sie die Weisungen, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder der Strafvollzugsbehörde Bericht. Das Gericht kann die bedingte Strafe widerrufen (Art. 95 StGB).

Siehe auch: teilbedingte Strafe, unbedingte Strafe