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Glossar : Strafen

Teilbedingte Strafe

Art. 43 Abs. 1 StGB

Voraussetzungen

Bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ist ein teilweiser Aufschub möglich, wenn dies notwendig scheint, um dem Verschulden des Täters oder der Täterin genügend Rechnung zu tragen. Während bei einer unbedingt ausgesprochenen Strafe die verurteilte Person die Strafe anzutreten hat, wird bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe nur ein Teil der Strafe vollzogen. Der Vollzug der restlichen Strafe wird vorläufig aufgeschoben.

Probezeit

Das Gericht auferlegt der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 StGB).

  • Bewährt sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit, wird der bedingt erlassene Teil der Strafe nicht vollzogen (Art. 45 StGB).
  • Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
  • Art. 95 StGB).

Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.

Eine Geldstrafe kann nicht teilbedingt ausgesprochen werden.

Siehe auch: bedingte Strafe, unbedingte Strafe