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Glossar : Besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe

Besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe – Übersicht

Zweck

Für den Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen bestehen nebst dem Normalvollzug, bei dem die verurteilte Person ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Institution des Freiheitsentzuges verbringt, die folgenden besonderen Vollzugsformen:

Zentrales Anliegen der besonderen Vollzugsformen ist es, der kriminogenen Wirkung von Freiheitsstrafen entgegenzuwirken und das soziale Netz im Hinblick auf die Beendigung des Strafvollzugs zu erhalten.

Voraussetzungen

Die Bewilligung einer besonderen Vollzugsform setzt die Abwesenheit einer Flucht- und Rückfallgefahr voraus. Zudem müssen weitere im Gesetz geregelte Voraussetzungen erfüllt sein wie beispielsweise die Einreichung eines Gesuchs oder der Nachweis eines bestimmten Beschäftigungsgrades. In der Praxis werden zudem nur Personen zu einer besonderen Vollzugsform zugelassen, die sich während und nach dem Vollzug in der Schweiz aufhalten dürfen. Es muss ein Aufenthaltsrecht bestehen und es darf keine Landesverweisung ausgesprochen worden sein (Art. 66a und Art. 66abis StGB).

Siehe auch: konkordatliche Richtlinien und Reglemente – besondere Vollzugsformen