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Glossar : Besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe

Halbgefangenschaft

Synonym: HG

Art. 77b StGB

Zweck

In der Halbgefangenschaft (HG) verbringt die verurteilte Person die Ruhe- und Freizeit in einer Institution des Freiheitsentzugs. Tagsüber geht die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, einer Beschäftigung oder einer Ausbildung ausserhalb der Institution des Freiheitsentzugs nach. Die Halbgefangenschaft ermöglicht den Betroffenen den Verbleib im beruflichen und sozialen Umfeld.

Anwendungsbereich

Auf Gesuch des Verurteilten können folgende Strafen in Form der HG vollzogen werden:

  • Freiheitsstrafen bis zu zwölf Monaten inkl. Ersatzfreiheitsstrafen (Bruttoprinzip);
  • bei längeren Freiheitsstrafen: falls die zu vollziehende Reststrafe nach Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht mehr als sechs Monate beträgt (Nettoprinzip).

Voraussetzungen

Kumulative Voraussetzungen für die Gewährung der HG sind:

  • fehlende Fluchtgefahr;
  • fehlendes Rückfallrisiko; und
  • ein Beschäftigungsgrad von 20 Stunden pro Woche.

Bei der HG handelt es sich um eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe. Zu unterscheiden hiervon sind die einzelnen Vollzugsstufen im Rahmen des progressiven Vollzugs wie z. B. das Arbeitsexternat.

Siehe auch: Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, Electronic Monitoring, gemeinnützige Arbeit