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Glossar : Progressiver Vollzug

Electronic Monitoring

Synonyme: EM, elektronische Fussfessel, elektronische Überwachung

Art. 79b StGB

Zweck

Mit dem Electronic Monitoring (EM) wird eine Desozialisierung durch eventuellen Verlust von Arbeitsstelle, Wohnung und sozialen Bezügen vermieden. Es handelt sich dabei um einen elektronisch überwachten Hausarrest während der arbeitsfreien Zeit. Kontrolliert wird das EM mittels eines Senders, der am Fussgelenk der verurteilten Person angebracht ist. EM schränkt das Freizeitverhalten stark ein und ermöglicht eine Überprüfung der Absprachefähigkeit, ist jedoch nicht dazu geeignet, weitere Straftaten zu verhindern.

Anwendungsbereich

Mit dem EM können Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen von einer Dauer zwischen 20 Tagen und zwölf Monaten auf Gesuch des Verurteilten vollzogen werden (Front-Door-Anwendung). EM kann auch bei längeren Freiheitsstrafen als Vollzugsstufe im Rahmen des progressiven Vollzugs eingesetzt werden und ein Arbeitsexternat oder ein Wohn- und Arbeitsexternat von mindestens drei Monaten und maximal zwölf Monaten ersetzen (Back-Door-Anwendung).

Voraussetzungen

Bedingungen für die Anordnung des EM sind:

  • keine Fluchtgefahr;
  • fehlendes Rückfallrisiko;
  • dauerhafte Unterkunft;
  • geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche;
  • Einverständnis der verurteilten Person und der mit ihr zusammenlebenden Personen; und
  • Zustimmung der verurteilten Person zum ausgearbeiteten Vollzugsplan.

Mit den Verurteilten wird von der zuständigen Behörde jeweils ein Wochenplan aufgestellt, der die Aufenthaltszeiten am Arbeitsplatz und zu Hause festlegt.

Das EM ist eine der jüngsten in der Schweiz praktizierten besonderen Vollzugsformen der Freiheitsstrafe.

Siehe auch: Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, Halbgefangenschaft, gemeinnützige Arbeit