Lexicon tooltipster

Glossar : Therapeutische, sichernde und andere Massnahmen

Therapeutische und sichernde Massnahmen

Art. 56 ff. StGB

Voraussetzungen

Eine therapeutische oder eine sichernde Massnahme wird angeordnet, wenn:

  • eine Strafe allein nicht genügt, um den Täter / die Täterin von weiteren Straftaten abzuhalten;
  • ein Behandlungsbedürfnis des Täters / der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
  • die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme erfüllt sind.

Dabei gilt es folgende Punkte zu beachten:

  • Die Anordnung einer Massnahme erfordert stets, dass ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wird, das sich zu den Behandlungsmöglichkeiten und -chancen sowie zur Rückfallgefahr des Täters / der Täterin äussert.
  • Die Massnahme darf nicht unverhältnismässig sein mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten.
  • Die Massnahme darf nur solange aufrechterhalten bleiben, als die genannten Voraussetzungen bestehen.

Formen

Man unterscheidet zwischen therapeutischen sowie sichernden Massnahmen:

Therapeutische Massnahmen
Sichernde Massnahmen

Siehe auch: andere Massnahmen