Lexicon tooltipster

Glossar : Therapeutische, sichernde und andere Massnahmen

Ambulante Behandlung

Synonym: ambulante therapeutische Massnahme

Art. 63 StGB

Grundsatz

Eine ambulante Massnahme wird angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht genügt, um die verurteilte Person von weiteren Taten abzuhalten, hierfür jedoch auch keine stationäre Behandlung erforderlich ist.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind:

  • Die straffällige Person ist psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig;
  • sie hat eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit ihrem Zustand in Zusammenhang steht; und
  • es ist zu erwarten, dass sich durch eine ambulante Massnahme der Gefahr weiterer Straftaten begegnen lässt.

Vollzugsort

Die Therapie wird entweder begleitend zum Strafvollzug (bei Vorliegen von Freiheitsstrafe, Widerruf, Reststrafe) oder in Freiheit durchgeführt, wobei die Behandlung durch eine ärztliche oder therapeutische Fachperson in Therapiesitzungen (Einzel- oder Gruppentherapien) erfolgt.

Dauer

Die ambulante Behandlung dauert maximal fünf Jahre, kann aber bei Bedarf durch das Gericht jeweils um ein bis fünf Jahre verlängert werden.

Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen