Lexicon tooltipster

Glossar : Therapeutische, sichernde und andere Massnahmen

Lebenslängliche Verwahrung

Art. 64 Abs. 1bis StGB

Art. 123a BV

Eine lebenslängliche Verwahrung ist die qualifizierte Form der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB. Die Voraussetzungen für deren Anordnung sind deutlich strenger und die Überprüfung der Massnahme ist gegenüber der ordentlichen Verwahrung eingeschränkter

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die lebenslängliche Verwahrung sind:

  • Der Täter / die Täterin hat durch eine Straftat gemäss Art. 64 Abs. 1bis StGB (wie z. B. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Menschenhandel, Völkermord) die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder hat dies beabsichtigt;
  • es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er / sie erneut eine dieser Straftaten begeht; und
  • der Täter / die Täterin wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.

Vollzug

Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wird bei der lebenslänglichen Verwahrung vorabvollzogen, d. h. der Vollzug der Verwahrung erfolgt erst nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe. Dabei wird der lebenslänglich verwahrten Person auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe kein Urlaub oder andere Vollzugsöffnungen gewährt (Art. 84 Abs. 6bis StGB).

Vollzugsort

Die lebenslängliche Verwahrung wird in der Regel in einer geschlossenen Justizvollzugsanstalt vollzogen.

Dauer

Bei der lebenslänglichen Verwahrung prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass die verurteilte Person so behandelt werden kann, dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Sie entscheidet gestützt auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter.
Eine bedingte Entlassung ist theoretisch möglich, die Anforderungen sind jedoch äusserst hoch (Art. 64c StGB).
Sowohl die dauerhafte Untherapierbarkeit für die Anordnung der Verwahrung als auch die günstige Prognose für die Entlassung muss jeweils durch zwei unabhängige forensische Gutachter festgestellt werden.

Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

Siehe auch: ordentliche Verwahrung