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Glossar : Haftformen

Untersuchungshaft / Sicherheitshaft

Art. 220 ff. StPO

Zweck

Eine tatverdächtige Person kann bereits vor Erlass eines rechtskräftigen Urteils inhaftiert werden, wenn ein Haftgrund vorliegt, d. h. eine Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Dies erfolgt im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zwecks Beweissicherung und / oder um zu gewährleisten, dass sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder der zu erwartenden Sanktion nicht entzieht.

Voraussetzung

Voraussetzung zur Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist stets, dass die beschuldigte Person dringend eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird. Mit anderen Worten muss ein dringender Tatverdacht vorliegen. Zusätzlich zum dringenden Tatverdacht muss einer oder mehrere der in Art. 221 StPO genannten besonderen Haftgründe gegeben sein:

  • Es ist ernsthaft zu befürchten, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr);
  • es besteht Gefahr, dass Personen beeinflusst oder auf Beweismittel eingewirkt wird, um so die Wahrheitsfindung zu beinträchtigen (Kollusionsgefahr);
  • es besteht die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, da sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr); oder
  • es ist ernsthaft zu befürchten, dass eine Person die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmacht (Ausführungsgefahr).

Subsidiarität

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur angeordnet werden, wenn das angestrebte Ziel nicht durch mildere Massnahmen – etwa durch die Anordnung von Ersatzmassnahmen – erreicht werden kann. Die Haftanordnung ist somit als «ultima ratio» zu bezeichnen.

Vollzugsort

Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Institutionen vollzogen, die diesem Zweck vorbehalten sind und daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitstrafen dienen (Art. 234 Abs. 1 StPO).

Dauer

In schwereren Fällen kann die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft auch mehrere Monate dauern, muss aber in der Regel alle drei Monate überprüft werden.

Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit:

  • dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht;
  • dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion; oder
  • der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.

Sicherheitshaft

Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen:

  • dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht
    und
  • der Rechtskraft des Urteils;
  • dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion;
  • dem Vollzug der Landesverweisung; oder
  • der Entlassung.

Siehe auch: Haftformen, vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug