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Glossar : Andere Haftformen

Vorbereitungshaft

Art. 75 AuG

Zweck

Zweck der Vorbereitungshaft ist die Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens oder des Verfahrens, in welchem eine Landesverweisung droht. Die Vorbereitungshaft dient dazu, ausländische Staatsangehörige ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Dauer des Entscheidverfahrens über ihre Wegweisung- oder eventuelle Landesverweisung im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens festzuhalten. Die Person wartet in Haft auf den Entscheid der Behörden.

Voraussetzungen

Die Vorbereitungshaft ist nur unter den im Gesetz abschliessend genannten Voraussetzungen zulässig (z. B. Verstoss gegen die Offenlegungspflicht der Identität, gegen eine Eingrenzung oder ein Einreiseverbot, Verurteilung wegen eines Verbrechens).

Dauer

Die Vorbereitungshaft darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.

Siehe auch: Haftformen, Administrativhaft, Ausschaffungshaft, Durchsetzungshaft