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Glossar : Andere Haftformen

Ausschaffungshaft

Art. 76 AuG

Zweck

Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer Landesverweisung. Wird beispielsweise ein Asylgesuch abgelehnt und entscheidet die Behörde, dass der ausländische Staatsangehörige die Schweiz verlassen muss, kann die Ausschaffungshaft zum Vollzug der Wegweisung angeordnet werden.

Voraussetzungen

Die Haftgründe für die Ausschaffungshaft entsprechen grösstenteils denjenigen der Vorbereitungshaft (wie etwa Verletzung von verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten, ernsthafte Bedrohung anderer Personen, Verurteilung wegen eines Verbrechens). Daneben kann die Ausschaffungshaft auch bei einer hypothetischen oder konkreten Gefahr des Untertauchens angeordnet werden.

Dauer

Die Höchstdauer der Ausschaffungshaft ist je nach Haftgrund unterschiedlich.

Siehe auch: Haftformen, Administrativhaft, Vorbereitungshaft, Durchsetzungshaft