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Glossar : Leben im Freiheitsentzug

Aussenkontakte

Art. 84 StGB

Die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Aussenwelt gehört zu den Grundrechten von Eingewiesenen und ist für diese von grosser Bedeutung. Ein funktionierendes, prosoziales Beziehungsnetz ausserhalb der Institution des Freiheitsentzugs wirkt sich positiv auf den Vollzugsverlauf aus, da es der eingewiesenen Personen Halt geben und sie motivieren kann. Zudem erleichtert es die soziale Reintegration nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Die Pflege sozialer Kontakte – insbesondere mit den Angehörigen – ist daher durch die Institutionen so gut als möglich zu unterstützen. Innerhalb der Institution kann dies durch einen ungehinderten Schriftverkehr, Telefonkontakte und die Gewährung grosszügiger Besuchszeiten geschehen, ausserhalb der Mauern durch Ausgänge und Urlaube.

Nebst der Pflege der persönlichen Kontakte ist auch das Informationsrecht der Eingewiesen wichtig, das durch den Zugang zu Zeitung, Radio, Fernsehen und Internet (beschränkt) ermöglicht wird. Einschränkungen sollten nur dort gemacht werden, wo sie etwa zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit oder des geordneten Anstaltsbetriebs notwendig sind.

Siehe auch: Brief- und Telefonverkehr, Ausgang und Urlaub, Besuche, Radio und Fernsehen, Mediathek und Internet