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Glossar : Leben im Freiheitsentzug

Religionsausübung / Kultusfreiheit

Die verfassungsmässig garantierte Glaubensfreiheit (Art. 15 BV) darf im Freiheitsentzug nicht eingeschränkt werden. Dazu gehört auch das Recht auf Ablehnung: Niemandem darf die Zugehörigkeit zu einer Religion oder die Vornahme von religiösen Handlungen aufgezwungen werden. Religiösen Bedürfnissen, einschliesslich religiöser Essensvorschriften, wird weitestgehend Rechnung getragen, solange diese die Sicherheit und Ordnung in der Institution nicht gefährden.

Seelsorgende der Landeskirchen haben in den Justizvollzugsanstalten freien Zutritt. Sie unterstehen der Geheimhaltungspflicht, bieten Einzel- und Gruppengespräche an und führen regelmässig Gottesdienste bzw. Messen durch. Je nach religiöser Praxis der Eingewiesenen werden zudem Seelsorgende weiterer Glaubensrichtungen zugelassen wie z. B. Imame.