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Glossar : Institutionen, Behörden, Organisationen

Bewährungshilfe

Art. 93 ff. StGB

Auftrag

Die Bewährungshilfe hat den Auftrag, die von ihr betreuten Personen vor Rückfällen zu bewahren und deren soziale Integration zu fördern.

Aufgaben

Zu den Aufgaben gehören:

  • Beratung;
  • Vermittlung von Fachhilfe in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Bildung, Finanzen, Beziehungen / Freizeit, Gesundheit / Therapie;
  • Kontrolle von Weisungen (Art. 94 StGB) und ambulanten Massnahmen;
  • Berichterstattung an Auftraggeber, Gerichte und Strafvollzugsbehörden;
  • deliktorientierte Tataufarbeitung und Wiedergutmachung.

Anwendungsbereich

Dies betrifft einerseits Personen,

Art. 96 StGB).

Organisation


Durchführung besonderer Vollzugsformen

Siehe auch: