Glossar

Administrativhaft

Art 75 ff. AIG

Zweck

Die Administrativhaft ist eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme und dient der Sicherstellung der Wegweisung von ausländischen Staatsangehörigen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Sie kann nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden.

Vollzugsort

Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist nach Möglichkeit zu vermeiden und darf höchstens vorübergehend und zur Überbrückung von Engpässen angeordnet werden (Art. 81 Abs. 2 AIG).

Dauer

Die Administrativhaft darf grundsätzlich insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Sie kann jedoch mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer – bei Erwachsenen um höchstens zwölf Monate – verlängert werden, wenn:

  • die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; oder
  • sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.

Formen

Es gibt drei Formen der Administrativhaft:

Siehe auch: Haftformen

Ambulante Behandlung

Synonym: ambulante therapeutische Massnahme

Art. 63 StGB

Grundsatz

Eine ambulante Massnahme wird angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht genügt, um die verurteilte Person von weiteren Taten abzuhalten, hierfür jedoch auch keine stationäre Behandlung erforderlich ist.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind:

  • Die straffällige Person ist psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig;
  • sie hat eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit ihrem Zustand in Zusammenhang steht; und
  • es ist zu erwarten, dass sich durch eine ambulante Massnahme der Gefahr weiterer Straftaten begegnen lässt.

Vollzugsort

Die Therapie wird entweder begleitend zum Strafvollzug (bei Vorliegen von Freiheitsstrafe, Widerruf, Reststrafe) oder in Freiheit durchgeführt, wobei die Behandlung durch eine ärztliche oder therapeutische Fachperson in Therapiesitzungen (Einzel- oder Gruppentherapien) erfolgt.

Dauer

Die ambulante Behandlung dauert maximal fünf Jahre, kann aber bei Bedarf durch das Gericht jeweils um ein bis fünf Jahre verlängert werden.

Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen

Andere Massnahmen

Das Strafgesetzbuch sieht nebst den therapeutischen und den sichernden Massnahmen weitere sogenannte andere Massnahmen vor. Darunter fallen:

Persönliche Massnahmen

Sachliche Massnahmen

Siehe auch: therapeutische und sichernde Massnahmen

Arbeit und Bildung

Arbeit und Bildung im Straf- und Massnahmenvollzug dienen dazu, den beruflichen Einstieg oder den Wiedereinstieg der Entlassenen zu erleichtern. Zudem kann der Aufbau und die Einhaltung einer Tagesstruktur dazu beitragen, die Legalprognose der eingewiesenen Person zu verbessern. Im Rahmen der Vollzugsplanung ist daher wenn immer möglich ein angemessener Arbeits- oder Ausbildungsplatz anzubieten.

Arbeit

Im Strafvollzug sind die Eingewiesenen zur Arbeit verpflichtet (Art. 81 StGB), im Massnahmenvollzug werden sie zur Arbeit angehalten, soweit ihre stationäre Behandlung oder Pflege dies zulässt (Art. 90 Abs. 3 StGB).
In der Regel werden Eingewiesene in den regulären Arbeitsprozess in einem der anstaltsinternen Betriebe integriert, zum Beispiel in der Küche, in der Montage, in der Schreinerei oder in der Landwirtschaft.

Bildung

Sind die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung, eine Berufslehre, ein eidgenössisches Berufsattest oder ein Berufsfähigkeitszeugnis gegeben, und zeigt die eingewiesene Person Interesse, kann sie im Vollzug eine Berufsausbildung absolvieren, unter der Bedingung, dass sie geeignet ist und die notwendigen Rahmenbedingungen erfüllt werden.
Eingewiesene, die aus gesundheitlichen oder psychosozialen Gründen nicht in den regulären Arbeitsprozess integriert werden können, werden in der Regel an einem besonderen Arbeitsplatz, z. B. in einem kleineren Kreativatelier beschäftigt.
Im Vollzug existieren, je nach Institution verschiedene Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung. Dabei werden die Eignung und die Fähigkeiten der Eingewiesenen berücksichtigt. Seit August 2006 bietet zudem die Fachstelle Bildung im Strafvollzug (BiSt) landesweit ein Bildungsprogramm für erwachsene Eingewiesene an. Ziel ist es, die Chancen bei der Wiedereingliederung in Gesellschaft und Arbeitswelt zu erhöhen.

Siehe auch: Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt

Synonym: Pekulium

Art. 83 StGB

Für die geleistete Arbeit haben eingewiesene Personen Anrecht auf ein ArbeitsentgeltStrafvollzugskonkordat durchschnittlich zwischen CHF 25.– und CHF 28.–.

Arbeitsexternat

Synonym: AEX

Art. 77a StGB
Art. 90 Abs. 2bis StGB

Zweck

Im Arbeitsexternat (AEX) geht die eingewiesene Person tagsüber einer Arbeit ausserhalb der Institution des Freiheitsentzugs nach und verbringt die arbeitsfreie Zeit sowie die Nacht in der Vollzugseinrichtung.

Voraussetzungen

Ein AEX wird nur gewährt, wenn:

  • die Person eine Arbeit oder eine strukturierte Beschäftigung hat;
  • die eingewiesene Person einen angemessenen Teil ihres Freiheitsentzugs verbüsst hat − im Normalfall mindestens die Hälfte der Strafe;
  • keine Fluchtgefahr vorliegt; und
  • in diesem Setting kein Rückfallrisiko für weitere Straftaten besteht.

Im Massnahmenvollzug, dessen Zeitrahmen nicht zum Voraus festgelegt werden kann, werden diese Voraussetzungen sinngemäss angewendet.

Dauer

Das AEX ist in der Regel in der Praxis auf eine Dauer von drei bis zwölf Monaten angelegt.

Das AEX ist eine Vollzugsstufe des progressiven Vollzugs auf dem Weg zur (bedingten) Entlassung. Anstelle des Arbeitsexternates besteht seit Anfang 2018 die Möglichkeit, diese Phase des Vollzugs mit Electronic Monitoring zu absolvieren.

Siehe auch: Wohn- und Arbeitsexternat, progressiver Vollzug

Ausgang und Urlaub

Eingewiesenen Personen, die im Hinblick auf eine Vollzugslockerung weder als flucht- noch als rückfallgefährdet eingestuft werden, können nach einer gewissen Aufenthaltsdauer in einer Institution Ausgänge oder Urlaube bewilligt werden. Im Strafvollzug ist es normalerweise nach Verbüssung von einem Drittel oder einem Sechstel der Strafe und meist nach ca. zwei Monaten, je nach geschlossenem oder offenem Vollzug und je nach Strafvollzugskonkordat.

Zweck

Ausgänge und Urlaube sind Vollzugslockerungen und stellen Lernfelder im Hinblick auf die Entlassung dar. Sie dienen der Pflege von Beziehungen mit der Aussenwelt.

Voraussetzungen

Die Strafvollzugskonkordate haben in Bezug auf die Gewährung von Ausgang und Urlaub zum Teil voneinander abweichende Regelungen getroffen:

Ausgänge und Urlaube werden von der Vollzugsbehörde gewährt, wenn den eingewiesenen Personen seitens der Institution ein gutes Vollzugsverhalten attestiert wird und wenn keine Flucht- und keine Rückfallgefahr bestehen.
Bei gefährlichen Personen kann der Einbezug der Fachkommission nötig sein (Art. 75a Abs. 1 StGB).
Aufgrund des Verhaltens einer eingewiesenen Person oder bei Hinweisen auf einen Lockerungsmissbrauch können Ausgänge und Urlaube jederzeit kurzfristig abgesagt, gekürzt, gesperrt oder mit zusätzlichen Auflagen versehen werden.
Institution des Freiheitsentzugs schriftlich delegiert werden. Bei potentiell gefährlichen Personen ist eine solche Delegation ausgeschlossen.

Dauer

Die maximale Urlaubsdauer richtet sich nach den Richtlinien bzw. Reglementen des jeweiligen Strafvollzugskonkordates.

Sachurlaube

Von den Beziehungsurlauben sind die Sachurlaube zu unterscheiden. Sie werden gewährt, damit die eingewiesene Person unaufschiebbare und nicht delegierbare wichtige Angelegenheiten persönlicher oder rechtlicher Natur erledigen kann (z. B. Behördenbesuch zur Erstellung einer Identitätskarte).

Auslieferungshaft

Art. 47 ff. IRSG

Zweck

Bei der Auslieferungshaft wird eine Person, die im Ausland wegen einer Straftat verfolgt wird oder bereits zu einer Strafe verurteilt wurde und sich in der Schweiz befindet, in Haft genommen, um sie an den ersuchenden Staat auszuliefern.
Die Auslieferungshaft dient der Sicherstellung der späteren Auslieferung. Anstelle des Freiheitsentzugs können auch Ersatzmassnahmen angeordnet werden.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden ohne deren Einverständnis nicht an andere Staaten ausgeliefert (Art. 7 IRSG und Art. 25 BV).

Siehe auch: Haftformen

Ausschaffungshaft

Art. 76 AuG

Zweck

Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer Landesverweisung. Wird beispielsweise ein Asylgesuch abgelehnt und entscheidet die Behörde, dass der ausländische Staatsangehörige die Schweiz verlassen muss, kann die Ausschaffungshaft zum Vollzug der Wegweisung angeordnet werden.

Voraussetzungen

Die Haftgründe für die Ausschaffungshaft entsprechen grösstenteils denjenigen der Vorbereitungshaft (wie etwa Verletzung von verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten, ernsthafte Bedrohung anderer Personen, Verurteilung wegen eines Verbrechens). Daneben kann die Ausschaffungshaft auch bei einer hypothetischen oder konkreten Gefahr des Untertauchens angeordnet werden.

Dauer

Die Höchstdauer der Ausschaffungshaft ist je nach Haftgrund unterschiedlich.

Siehe auch: Haftformen, Administrativhaft, Vorbereitungshaft, Durchsetzungshaft

Aussenkontakte

Art. 84 StGB

Die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Aussenwelt gehört zu den Grundrechten von Eingewiesenen und ist für diese von grosser Bedeutung. Ein funktionierendes, prosoziales Beziehungsnetz ausserhalb der Institution des Freiheitsentzugs wirkt sich positiv auf den Vollzugsverlauf aus, da es der eingewiesenen Personen Halt geben und sie motivieren kann. Zudem erleichtert es die soziale Reintegration nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Die Pflege sozialer Kontakte – insbesondere mit den Angehörigen – ist daher durch die Institutionen so gut als möglich zu unterstützen. Innerhalb der Institution kann dies durch einen ungehinderten Schriftverkehr, Telefonkontakte und die Gewährung grosszügiger Besuchszeiten geschehen, ausserhalb der Mauern durch Ausgänge und Urlaube.

Nebst der Pflege der persönlichen Kontakte ist auch das Informationsrecht der Eingewiesen wichtig, das durch den Zugang zu Zeitung, Radio, Fernsehen und Internet (beschränkt) ermöglicht wird. Einschränkungen sollten nur dort gemacht werden, wo sie etwa zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit oder des geordneten Anstaltsbetriebs notwendig sind.

Siehe auch: Brief- und Telefonverkehr, Ausgang und Urlaub, Besuche, Radio und Fernsehen, Mediathek und Internet

Austritt

In enger Zusammenarbeit mit der einweisenden Behörden bemüht sich der Sozialdienst der Institution des Freiheitsentzugs, eingewiesene Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Hinblick auf den Austritt und die Wiedereingliederung optimal vorzubereiten.

Bewährungshilfe sowie externen Stellen (RAV, KESB, Sozialämter, usw.) indiziert.

Für eingewiesene Personen mit langen Freiheitsstrafen, stationären Massnahmen oder Verwahrung erfolgt der Austritt häufig im Rahmen der Vollzugsöffnungen des progressiven Vollzugs. Hinsichtlich des Modells des progressiven Vollzugs stellt die Entlassung die letzte Stufe dar. Dies bedeutet, dass der eingewiesenen Person bereits im Vorfeld der Entlassung Vollzugslockerungen gewährt werden sollten, sofern solche unter dem Aspekt der Flucht- und Rückfallgefahr verantwortbar sind. Einem allfälligen Restrisiko kann dabei evtl. mit begleitenden Massnahmen Rechnung getragen werden, so z. B. mit einem Alkohol- und Drogenkonsumverbot.

Ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht werden im Normalfall direkt ab Vollzugsort in ihren Heimatstaat oder in einen anderen Staat ausgeschafft.

Dossier Übergangsmanagement

Siehe auch: bedingte Entlassung, endgültige Entlassung, Ausschaffungshaft