Glossar
Die Administrativhaft ist eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme. Sie dient alleinig der Sicherstellung der Wegweisung von ausländischen Staatsangehörigen ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Unter die Administrativhaft fallen die Vorbereitungs-, Ausschaffungs-, Durchsetzungshaft und die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Dublin-Haft).
Wenn eine Strafe allein nicht genügt, um die verurteilte Person von weiteren Taten abzuhalten, hierfür jedoch keine stationäre Behandlung erforderlich ist, kann eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet werden. Voraussetzungen sind, dass die straffällige Person psychisch sehr auffällig ist oder eine Substanz- oder Verhaltensabhängigkeit (z.B. Spielsucht) aufweist und die von ihr verübte Tat im Zusammenhang mit ihrem Zustand steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen.
Die Therapie wird entweder begleitend zum Strafvollzug oder in Freiheit durchgeführt (strafrechtliche Sanktionen), wobei die Behandlung in beiden Fällen durch eine therapeutische Fachperson im Rahmen von Einzel- und/oder Gruppensitzungen erfolgt. Sie dauert max. 5 Jahre, kann aber bei Bedarf durch das Gericht jeweils um ein bis fünf Jahre verlängert werden.
Das Strafgesetzbuch sieht nebst den therapeutischen und den sichernden Massnahmen (strafrechtliche Sanktionen) weitere sogenannte andere Massnahmen vor. Darunter fallen namentlich:
- Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB),
- Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB),
- Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67 ff. StGB),
- Fahrverbot (Art. 67e StGB),
- Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB),
- Einziehung (Art. 69 ff. StGB),
- Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB).
Arbeit
Im Strafvollzug sind die Eingewiesenen zur Arbeit verpflichtet (Art. 81 StGB), im Massnahmenvollzug werden sie zur Arbeit angehalten, soweit ihre stationäre Behandlung oder Pflege dies zulässt (Art. 90 Abs. 3 StGB).
In der Regel werden Eingewiesene im Sanktionenvollzug in den Arbeitsprozess in einem der institutionsinternen Betriebe integriert, zum Beispiel in der Küche, in der Montage, in der Schreinerei oder in der Landwirtschaft. Eingewiesene, die aus gesundheitlichen oder psychosozialen Gründen nicht in den regulären Arbeitsprozess integriert werden können, werden meist an einem besonderen Arbeitsplatz, z. B. in einem Kreativatelier beschäftigt.
In der Untersuchungshaft gilt aufgrund der Unschuldsvermutung keine Arbeitspflicht. Die kantonale Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) empfiehlt, den inhaftierten Personen in allen Phasen der Untersuchungshaft zur Aufrechterhaltung ihrer psychischen und physischen Gesundheit auf deren Wunsch sinnvolle und abwechslungsreiche Beschäftigungs- oder Arbeitsmöglichkeiten anzubieten (https://kkjpd.ch/newsreader/empfehlungen-fuer-die-untersuchungs-und-sicherheitshaft.html).
Für Personen in der ausländerrechtlichen Administrativhaft gilt keine gesetzliche Arbeitspflicht. Aber es gibt Empfehlungen (z.B. von der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter NKVF und dem Committee for the Prevention of Torture CPT), dass diesen inhaftierten Personen eine Beschäftigung angeboten werden muss.
Bildung
Gemäss Art. 82 StGB muss den inhaftierten Personen im Sanktionenvollzug bei Eignung nach Möglichkeit die Gelegenheit gegeben werden, von Bildungsangeboten zu profitieren, die ihren Fähigkeiten entsprechen. Bildung ist der Arbeit gleichgestellt und wird angemessen vergütet (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Abs. 3 StGB).
In über der Hälfte der Einrichtungen der Schweiz werden diese Bildungsangebote von Lehrpersonen BiSt (Bildung im Strafvollzug) des SKJV durchgeführt. Das Ziel dieser Bildung ist sowohl das Erlernen einer Schweizer Landessprache als auch das Schliessen von schulischen Lücken. Dies ermöglicht ihnen, eine Berufsausbildung zu beginnen, wieder aufzunehmen oder abzuschliessen und leistet damit einen wichtigen Beitrag zu einer erfolgreichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Gemäss Art. 83 StGB haben inhaftierte Personen für die im Vollzug geleistete Arbeit Anrecht auf ein Arbeitsentgelt. Die Konkordatskonferenzen legen periodisch einen mittleren Verdienstansatz pro Arbeitstag fest.
Die inhaftierten Personen können nur über einen Teil des Arbeitsentgelts frei verfügen, da dieses auch der Deckung der Vollzugskosten und als Starthilfe für die Zeit nach der Entlassung dient. Zu diesem Zweck wird das Arbeitsentgelt auf verschiedene Konti überwiesen. So gibt es ein Freikonto, über welches die inhaftierten Personen frei verfügen können, ein zweckgebundenes Konto (z.B. um sich an Gesundheitskosten zu beteiligen) und ein Spar- bzw. Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung. In den beiden Deutschschweizer Strafvollzugskonkordaten wird für Personen, die vom Gericht zu Wiedergutmachungszahlungen verurteilt worden sind, zudem ein Wiedergutmachungskonto eröffnet.
Bezüglich der in der Untersuchungshaft geleisteten Arbeit gibt es keinen konkordatlichen Tarifrahmen, weshalb das Arbeitsentgelt je nach Kanton oder Einrichtung variieren kann.
Im Arbeitsexternat gemäss Art. 77a StGB (sog. AEX) geht die eingewiesene Person tagsüber einer Arbeit ausserhalb der Institution des Freiheitsentzugs nach und verbringt die arbeitsfreie Zeit sowie die Nacht in der Institution. Das AEX ist eine der letzten Stufen des progressiven Strafvollzugs vor der (bedingten) Entlassung und in der Regel auf eine Dauer von drei bis zwölf Monaten angelegt.
Diese Stufe wird gewährt, wenn die Person:
- über eine Arbeit oder eine strukturierte Beschäftigung verfügt;
- einen Teil ihrer Freiheitsstrafe verbüsst hat, im Normalfall mindestens die Hälfte der Strafe;
- und keine Flucht- und Rückfallgefahr vorliegt.
Anstelle des Arbeitsexternates besteht die Möglichkeit, diese Stufe des Vollzugs in Form der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring) zu absolvieren (Art. 79b StGB).
Im Massnahmenvollzug, dessen Zeitrahmen nicht zum Voraus festgelegt werden kann, werden diese Voraussetzungen sinngemäss angewendet (Art. 90 Abs. 2bis StGB).
Die Auslieferungshaft stellt eine eigenständige Haftform dar und ist nicht unter die Kategorie der Administrativhaft zu subsumieren. Sie ist dem Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu zuordnen (Art. 32 ff. IRSG) und bedeutet die zwangsweise Übergabe einer im Ausland gesuchten Person an den ersuchenden Staat zum Zweck der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung. Die Auslieferungshaft dient damit der Sicherstellung der späteren Auslieferung an den ersuchenden Staat.
Die Ausschaffungshaft ist eine Form der Administrativhaft (weitere: Vorbereitungshaft, Dublin-Haft, Durchsetzungshaft). Sie setzt die Eröffnung eines erstinstanzlichen Aus- oder Wegweisungsentscheids voraus und sichert den Vollzug einer Aus- oder Wegweisung (Art. 76 AIG).
Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Personen, die aus ausländerrechtlichen Gründen in Haft genommen werden, getrennt von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.
Für Personen im Strafvollzug gehört die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte mit Personen ausserhalb der Institution gemäss Art. 84 StGB zu den Grundrechten und ist durch die Institutionen umzusetzen. Gemäss Art. 90 Abs. 4 StGB gilt Art. 84 StGB für Personen im Massnahmenvollzug sinngemäss, sofern nicht aus Gründen der stationären Behandlung Einschränkungen notwendig sind.
Prosoziale Aussenkontakte sind ein bedeutender Faktor für die psychische Gesundheit und eine erfolgreiche Reintegration. Innerhalb der Institution können die Aussenkontakte durch Schriftverkehr, Telefonkontakte und die Gewährung von Besuchszeiten aufrechterhalten werden; ausserhalb der Mauern durch Ausgänge und Urlaube.
Die Kontakte nach aussen via Brief- oder Telefonverkehr können kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und der Sicherheit in der Vollzugsinstitution beschränkt oder untersagt werden.
In der Untersuchungs- und Sicherheitshaft kontrolliert gemäss Art. 235 StPO die Verfahrensleitung die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden sowie der Verteidigung. Besuche werden ebenfalls von der Verfahrensleitung bewilligt. Diese können aus Ordnungs- und Sicherheitsgründen unter Aufsicht stattfinden.
In der ausländerrechtlichen Administrativhaft können die inhaftierten Personen grundsätzlich mit Personen ausserhalb der Institution sowohl mündlich wie auch schriftlich frei verkehren. Besuche finden in der Regel ohne Überwachung statt. Einschränkungen sind aus Sicherheits- und Ordnungsgründen zulässig (vgl. Art. 81 AIG).
Die inhaftierten Personen verfügen neben dem Recht auf persönliche Kontakte auch über ein Recht auf Information. Aus diesem Grund ist ihnen z.B. Zugang zu Zeitung, Radio, Fernsehen oder Internet zu ermöglichen. Einschränkungen des Informationsrechts sind nur zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der Einrichtung notwendig ist.
Austritt bedeutet, dass die inhaftierte Person die Institution, in welcher sie sich bisher befand, dauerhaft verlässt. Bei einem zeitlich begrenzten Verlassen der Institution aufgrund z.B. eines Ausgangs, Urlaubs oder eines Arztbesuchs handelt es sich folglich nicht um einen Austritt.
Ein Austritt erfolgt bei:
- Verlegung in eine andere Institution;
- bedingter Entlassung;
- definitiver Entlassung.
Aus administrativer Sicht bedeutet der Austritt für die inhaftierte Person unterschiedliche organisatorische Vorbereitungen sowie das Ausfüllen von Austrittsformularen. Der inhaftierten Person werden ihre persönlichen Gegenstände ausgehändigt oder an die entsprechende Institution geschickt, falls die betroffene Person weiter im Freiheitsentzug bleibt. Viele Einrichtungen bieten auch ein Austrittsgespräch an.