Glossar

Desistance

Der Desistance-Ansatz, der in jüngerer Zeit vermehrt Beachtung gefunden hat, beschäftigt sich mit den Prozessen des Abstandnehmens von kriminellen Verhaltensweisen ("Desistance from Crime"). Er schliesst an etablierte Ansätze zur Entstehung und Verfestigung krimineller Karrieren an, wird jedoch teilweise als Gegengewicht zum risikoorientierten Ansatz in der Arbeit mit straffälligen Personen wahrgenommen. Im Zentrum steht die Frage, wodurch ein Identitätswandel von einem kriminellen hin zu einem nicht-kriminellen Selbstverständnis unterstützt wird.
 

FR: Désistance

IT: Desistenza

Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht (Art. 91 StGB) hat zwei Funktionen: Einerseits dient es der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen (sog. Ordnungsfunktion) und andererseits soll es die Person zu einem zukünftigen regelkonformen Verhalten bewegen (sog. Erziehungsfunktion). Disziplinarsanktionen werden von Seiten der Anstaltsleitung gegenüber den inhaftierten Personen angeordnet, wenn die kantonalen Bestimmungen oder die Anstaltsvorschriften (gemäss Hausordnung) schuldhaft verletzt werden. Verstösse, die eine Diszplinarsanktion nach sich ziehen, können sein: Fluchtversuche, Tätlichkeit oder Drohung gegen das Anstaltspersonal, andere inhaftierte Personen oder Drittpersonen, Sachbeschädigung, Arbeitsverweigerung, Missbrauch des Ausgangs- Urlaubs- oder des Besuchsrechts, Einfuhr/Besitz/Konsum/Handel verbotener Objekte oder Substanzen.    

Nur die folgende Disziplinarsanktionen sind gemäss Art. 91 StGB möglich:

  • ein Verweis,
  • der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte,
  • eine Busse,
  • Arrest.

Der Verhältnismässigkeit der Sanktion fällt eine grosse Bedeutung zu; die objektive Schwere des Verhaltens, das bisherige Vollzugsverhalten und die möglichen Beweggründe werden in die Beurteilung miteinbezogen. 

FR: Droit disciplinaire

IT: Diritto disciplinare

Durchsetzungshaft

Die Durchsetzungshaft ist eine Form der Administrativhaft. Sie kann angeordnet werden, wenn ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid aufgrund des persönlichen Verhaltens der ausländischen Person nicht vollzogen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann Durchsetzungshaft für einen Monat (mit Möglichkeit der Verlängerung) angeordnet werden. Die Anordnung der Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn keine Ausschaffungshaft und keine milderen Massnahmen angeordnet werden können (Art. 78 AIG).  

FR: Détention pour insoumission

IT: Carcerazione cautelativa

Dynamische Sicherheit

Die Sicherheit während des Freiheitsentzugs besteht aus drei Dimensionen: der prozeduralen, der passiven und der dynamischen Sicherheit. Die dynamische Sicherheit beruht auf vier Aspekten: Aufmerksamkeit, Interaktivität, positive Beziehungsarbeit und deeskalierende Massnahmen. Die Interaktionen zwischen dem Personal und den inhaftierten Personen sowie das soziale Klima einer Institution stehen bei diesem Konzept im Zentrum.

FR: Sécurité dynamique

IT: Sicurezza dinamica