Glossar

Desistance

Der Desistance-Ansatz, der in jüngerer Zeit vermehrt Beachtung gefunden hat, beschäftigt sich mit den Prozessen des Abstandnehmens von kriminellen Verhaltensweisen ("Desistance from Crime"). Er schliesst an etablierte Ansätze zur Entstehung und Verfestigung krimineller Karrieren an, wird jedoch teilweise als Gegengewicht zum risikoorientierten Ansatz in der Arbeit mit straffälligen Personen wahrgenommen. Im Zentrum steht die Frage, wodurch ein Identitätswandel von einem kriminellen hin zu einem nicht-kriminellen Selbstverständnis unterstützt wird.
 

Disziplinarwesen

Art. 91 StGB

Verstossen eingewiesene Personen gegen Strafvollzugsvorschriften (z. B. die Hausordnung der Anstalt) oder den Vollzugsplan, kommt das Disziplinarrecht zum Zug. Dieses ist kantonal geregelt.

Verstösse

Verstösse, die von der Anstaltsleitung mit Sanktionen geahndet werden, sind unter anderem:

  • Fluchtversuche
  • Tätlichkeit oder Drohung gegen das Anstaltspersonal, Mitgefangene oder Drittpersonen
  • Sachbeschädigung
  • Missbrauch des Ausgangs-, des Urlaubs- oder des Besuchsrechts
  • Arbeitsverweigerung
  • Einfuhr, Besitz, Herstellung, Konsum verbotener Objekte oder Substanzen sowie der Handel mit solchen

Sanktionen

Disziplinarsanktionen können unter anderem sein:

  • Verweis
  • zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, den TV- und Radiokonsum, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte
  • Busse
  • Arrest als zusätzliche Freiheitsbeschränkung

Bei Disziplinarverstössen verfügt die Institutionsleitung die Sanktion, wobei sie die eingewiesene Person zuvor anhört. Die Eingewiesenen können die Disziplinarverfügung auf dem Rechtsmittelweg anfechten.

Verhältnismässigkeit

Der Verhältnismässigkeit der Sanktion fällt eine grosse Bedeutung zu.

Siehe auch: Mandela Rules, Ziff. 36 ff. (PDF)

Durchsetzungshaft

Art. 78 AuG

Die Durchsetzungshaft kommt wie die Ausschaffungshaft nach Inkrafttreten des Wegweisungsentscheids, Ausweisungsentscheids oder der Landesverweisung zur Anwendung.

Voraussetzung

Verlangt wird, dass die betroffene Person den im Entscheid angeordneten Termin für die Ausreise nicht wahrgenommen hat und die Kooperation mit den Behörden zur Organisation der Ausreise verweigert.

Dauer

Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Die Höchstdauer der Durchsetzungshaft darf jedoch 18 Monate nicht übersteigen.

Siehe auch: Haftformen, Administrativhaft, Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft

Dynamische Sicherheit

Die Sicherheit während des Freiheitsentzugs besteht aus drei Dimensionen: der prozeduralen, der passiven und der dynamischen Sicherheit. Die dynamische Sicherheit beruht auf vier Aspekten: Aufmerksamkeit, Interaktivität, positive Beziehungsarbeit und deeskalierende Massnahmen. Die Interaktionen zwischen dem Personal und den inhaftierten Personen sowie das soziale Klima einer Institution stehen bei diesem Konzept im Zentrum.