Glossar

Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

Die Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäterinnen und Straftäter beurteilt im Auftrag der zuständigen Justizvollzugsbehörde, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass eine lebenslänglich verwahrte Person so be-handelt werden kann, dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Verordnung vom 26. Juni 2013 

Eintritt

Beim Eintritt in eine Justizvollzugsanstalt wird der eingewiesenen Person eine Zelle zugewiesen, wobei es sich in der Regel um Einzelzellen handelt.

Eintrittsgespräch

Im Eintrittsgespräch werden der Gesundheitszustand besprochen sowie die persönlichen Verhältnisse erfasst. Zudem erläutert das Aufsichtspersonal die wichtigsten Vorschriften und Regeln mündlich und gibt sie schriftlich ab, u. a. die Hausordnung, die Warenregelung und die Besuchsregelung. Wenn immer möglich sollten diese Dokumente in einer der eingewiesenen Person bekannten Sprache verfasst sein.

Ärztliche Untersuchung

Im Verlauf der ersten Aufenthaltstage untersucht meistens ein Anstaltsarzt oder eine Anstaltsärztin die Eingewiesenen. Bei psychisch kranken oder auffälligen Personen wird wenn möglich der psychiatrisch-forensische Dienst beigezogen. Seitens der Ärzteschaft werden Arbeitsfähigkeit sowie das mögliche Arbeitspensum festgelegt.

Arbeitsplatz

Nach der Eintrittsphase wird den Eingewiesenen möglichst rasch einem ersten Arbeitsplatz zugewiesen, damit eine sinnvolle Tagesstruktur gewährleistet werden kann.

Vollzugsplan

Mit dem Antritt der Strafe ist ein individueller Vollzugsplan zu erstellen (Art. 75 Abs. 3 StGB), der Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung enthält.

Beispiele für Hausordnungen

JVA Pöschwies (PDF)
JVA Solothurn (PDF)
Anstalten von Bellechasse (PDF)
Offener Vollzug, JVA Pöschwies (PDF)

Einzelhaft

Art. 78 StGB

Einzelhaft ist die schärfste Form des Freiheitsentzugs. Sie bedeutet eine vollständige physische Isolation eines Inhaftierten von den Mitgefangenen und teilweise auch vom Gefängnispersonal. Abgesehen von einem täglichen mindestens einstündigen Spaziergang halten sich die inhaftierten Personen in ihrer Zelle auf.

Voraussetzungen

Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Eingewiesenen darf nur angeordnet werden:

  • bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;
  • zum Schutz des Eingewiesenen, des Personals, der Mitgefangenen; oder
  • als Disziplinarsanktion (Art. 91 StGB).

Siehe auch: Normalvollzug

Electronic Monitoring

Synonyme: EM, elektronische Fussfessel, elektronische Überwachung

Art. 79b StGB

Zweck

Mit dem Electronic Monitoring (EM) wird eine Desozialisierung durch eventuellen Verlust von Arbeitsstelle, Wohnung und sozialen Bezügen vermieden. Es handelt sich dabei um einen elektronisch überwachten Hausarrest während der arbeitsfreien Zeit. Kontrolliert wird das EM mittels eines Senders, der am Fussgelenk der verurteilten Person angebracht ist. EM schränkt das Freizeitverhalten stark ein und ermöglicht eine Überprüfung der Absprachefähigkeit, ist jedoch nicht dazu geeignet, weitere Straftaten zu verhindern.

Anwendungsbereich

Mit dem EM können Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen von einer Dauer zwischen 20 Tagen und zwölf Monaten auf Gesuch des Verurteilten vollzogen werden (Front-Door-Anwendung). EM kann auch bei längeren Freiheitsstrafen als Vollzugsstufe im Rahmen des progressiven Vollzugs eingesetzt werden und ein Arbeitsexternat oder ein Wohn- und Arbeitsexternat von mindestens drei Monaten und maximal zwölf Monaten ersetzen (Back-Door-Anwendung).

Voraussetzungen

Bedingungen für die Anordnung des EM sind:

  • keine Fluchtgefahr;
  • fehlendes Rückfallrisiko;
  • dauerhafte Unterkunft;
  • geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche;
  • Einverständnis der verurteilten Person und der mit ihr zusammenlebenden Personen; und
  • Zustimmung der verurteilten Person zum ausgearbeiteten Vollzugsplan.

Mit den Verurteilten wird von der zuständigen Behörde jeweils ein Wochenplan aufgestellt, der die Aufenthaltszeiten am Arbeitsplatz und zu Hause festlegt.

Das EM ist eine der jüngsten in der Schweiz praktizierten besonderen Vollzugsformen der Freiheitsstrafe.

Siehe auch:Halbgefangenschaft, gemeinnützige Arbeit

Endgültige Entlassung

Synonym: definitive Entlassung

Hat sich die bedingt entlassene Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d. h. ist sie nicht erneut straffällig geworden, tritt die Entlassung definitiv in Kraft.

Freiheitsstrafe

Art. 88 StGB

Stationäre therapeutische Massnahmen

Art. 62b StGB

Verwahrung / lebenslängliche Verwahrung

Art. 64a Abs. 5 StGB

Siehe auch: bedingte Entlassung

Ersatzfreiheitsstrafe

Voraussetzungen

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird angeordnet, wenn eine verurteilte Person die Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) oder die Geldstrafe (Art. 36 StGB) schuldhaft nicht bezahlt und diese auch auf dem Betreibungsweg nicht eingebracht werden kann.

Vollzug

Electronic Monitoring, aber nicht in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden.

Dauer


Ersatzmassnahmen

Art. 237 ff. StPO

Zweck

Eine längere Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann Haftschäden hervorbringen und sollte deshalb nach Möglichkeit vermieden werden. Ersatzmassnahmen streben den gleichen Zweck wie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft an. Sie sind jedoch milder und kostengünstiger als eine längere Inhaftierung. Deshalb sollten sie Vorrang vor der Haft haben, falls sie den gleichen Zweck erfüllen.

Folgende Alternativen sieht das Gesetz zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft vor:

  • Sicherheitsleistung (Kaution);
  • Ausweis- und Schriftensperre;
  • Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
  • Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle (z. B. Bewährungshilfe) zu melden;
  • Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
  • Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle (z. B. Urinprobe) zu unterziehen; oder
  • Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.

Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte anordnen wie z. B. Electronic Monitoring.

Siehe auch: Untersuchungshaft / Sicherheitshaft