Glossar
Die Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäterinnen und Straftäter beurteilt im Auftrag der zuständigen Justizvollzugsbehörde, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass eine lebenslänglich verwahrte Person so behandelt werden kann, dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Verordnung vom 26. Juni 2013
FR: Commission fédérale chargée de juger les possibilités de traiter les personnes internées à vie
Tritt eine Person in eine Einrichtung des Freiheitsentzugs ein, durchläuft sie ein standardisiertes Eintrittsverfahren mit verschiedenen Schritten (vgl. Art. 15 ff Europäische Strafvollzugsgrundsätze): Empfang (Aufnahme und erste Sicherheitskontrolle), Kontrollen (Leibesvisitation, persönliche Effekte, Alkohol- und Drogentests), administrative Angaben, Abgabe der Gefängnisausstattung, medizinische Kontrolle, Unterbringung in der Zelle, Erläuterung der Abläufe und Reglemente.
Des Weiteren muss jede eingetretene Person innerhalb der ersten 24 Stunden durch medizinisches Fachpersonal zu ihrem Gesundheitszustand befragt werden. Dadurch können mögliche Krankheiten und Krankheitsrisiken sowie Anzeichen von Gewaltanwendung zeitnah erkannt und behandelt werden, oder die Fortführung einer laufenden Behandlung sichergestellt werden.
Einzelhaft bedeutet die ununterbrochene Trennung einer Person im Freiheitsentzug von den anderen mitinhaftierten Personen. Die inhaftierte Person verbringt die Zeit allein in der Zelle, abgesehen von einem täglichen mindestens einstündigen Spaziergang an der frischen Luft. Die Anordnung von Einzelhaft kann in allen Haftformen (Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Straf- und Massnahmenvollzug und Administrativhaft) und unter verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen, z.B.:
- bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche; im Massnahmenvollzug als vorübergehende therapeutische Massnahme
- zum Schutz der Person im Freiheitsentzug oder zum Schutze Dritter
- als Disziplinarsanktion
- zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
Diese und weitere Voraussetzungen sind im StGB und in kantonalen sowie konkordatlichen Rechtsgrundlagen festgehalten.
Von der Einzelhaft ist die Einzelunterbringung zu unterscheiden. Letztere bedeutet die Unterbringung in einer Einzelzelle, ohne dass die Person in der Arbeits- und Ruhezeit von den anderen Personen im Freiheitsentzug getrennt wird.
Als Electronic Monitoring (EM) wird die elektronische Überwachung einer Person bezeichnet (Art. 79b Abs. 2 StGB). Der betroffenen Person wird am Fussgelenk ein Sender angelegt, der es ermöglicht, ihren Aufenthaltsort zu bestimmen. Es wird zwischen der aktiven und der passiven Überwachung unterschieden. Bei der aktiven Überwachung wird ein Verstoss gegen die Auflagen (wie z.B. Überschreiten des Rayons) unmittelbar registriert und es wird sofort darauf reagiert. Bei der passiven Überwachung erfolgen Feststellung und Reaktion auf ein Fehlverhalten zeitlich verzögert.
Electronic Monitoring kennt verschiedene Anwendungsfelder:
- Als besondere Vollzugsform: Bei Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monate und auf Gesuch der verurteilten Person (sog. Front Door)
- Bei längeren Freiheitsstrafen im Rahmen des progressiven Vollzugs (sog. Back-Door)
- Zur Überwachung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO)
- Zur Überwachung von Kontakt- und Rayonverboten (Art. 67b StGB)
Bei EM handelt es sich nicht um ein Sicherungs-, sondern lediglich um ein Überwachungsinstrument. Damit EM zur Anwendung kommen kann, muss die betroffene Person bestimmte Bedingungen erfüllen: Es darf keine Fluchtgefahr und keine Gefahr für erneute Straftaten bestehen, ferner muss die Person über eine dauerhafte Unterkunft verfügen und mindestens 20 Stunden pro Woche einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung nachgehen.
Eine Person wird endgültig entlassen, wenn:
- ihre Strafe bis zum letzten Tag verbüsst ist (Strafende);
- die Probezeit bei bedingter Entlassung ohne Unregelmässigkeiten verlaufen ist;
- die Höchstdauer einer Massnahme (gemäss Art. 60 StGB und Art. 61 StGB) erreicht wurde und die Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt sind (Art. 62b StGB). Sind trotz Erreichen der Höchstdauer die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nicht erfüllt, wird die Massnahme aufgehoben (gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. b. StGB).
Eine Ersatzfreiheitsstrafe tritt an die Stelle einer Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) oder einer Geldstrafe (Art. 34 StGB), wenn die verurteilte Person diese nicht bezahlt und sie auch auf dem Betreibungsweg nicht eingebracht werden kann (Art. 36 StGB).
Bei Bussen bemisst das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafen nach den Verhältnissen des Täters / der Täterin, so dass diese dem Verschulden angemessen ist. Sie beträgt mindestens 1 Tag und höchstens 3 Monate. Bei Geldstrafen entspricht die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe der Anzahl Tagessätze.
Es ist jederzeit möglich, auch nach erfolgter Umwandlung der Busse oder Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe, den ausstehenden Betrag nachträglich zu bezahlen und damit den Freiheitsentzug abzuwenden.
Die Ersatzfreiheitsstrafe über 20 Tage und bis 12 Monate kann in Form des Electronic Monitoring, vollzogen werden (Art. 79b Abs.1 lit. a StGB).
Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO sind Zwangsmassnahmen, die vom zuständigen Gericht anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet werden, insofern sie denselben Zweck wie die Haft erfüllen. Auf diese Weise sollen negative Haftfolgen wie z.B. Verlust der Wohnung oder der Arbeit vermieden werden. Mögliche Ersatzmassnahmen sind: Sicherheitsleistung (Kaution), Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht, Kontakt- oder Rayonverbot.
Zur Kontrolle der Einhaltung von angeordneten Ersatzmassnahmen kann das Gericht eine elektronische Überwachung anordnen.