Glossar

Fachkommission

Die Fachkommission ist ein interdisziplinäres Gremium aus Vertreter:innen der Strafvervolgungsbe-hörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie (Art. 62d Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 75a StGB beurteilt die Fachkommission in gewissen Fällen die Gemeingefährlichkeit von Straftäter:innen so-fern eine Einweisung in eine offene Strafanstalt (Anmerkung: oder offene Massnahmenvollzugsein-richtung) und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gewährt werden sollen. Für den Massnahmen-vollzug gilt dies gemäss Art. 90 Abs. 4bis StGB sinngemäss. Die Fachkommission hat eine Beurteilung vorzunehmen, wenn der Täter oder die Täterin ein Verbrechen gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Täters oder der Täterin nicht eindeutig beantworten kann. 
Beide Deutschschweizer Konkordate verfügen über je eine konkordatliche Fachkommission. Im la-teinischen Konkordat gibt es keine konkordatliche Fachkommission, stattdessen verfügt jeder Kanton über seine eigene Fachkommission.

Forensische Therapie

Eine forensische Therapie kann gerichtlich angeordnet werden, wenn das Delikt mit einer psychischen Störung in Zusammenhang steht und “ (…) die Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen.” (Art. 56 Abs.1 lit. a StGB). Sie kann stationär, ambulant oder vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Forensisch-psychiatrische und  
-psychotherapeutische Behandlungen sind deliktorientiert und stellen die Auseinandersetzung mit vergangenen als auch möglichen zukünftigen Taten ins Zentrum. Therapeutische Hauptziele sind die Verhinderung weitere Straftaten und die Rückkehr in die Gesellschaft.  

Freiheitsstrafe

Art. 40 ff. StGB

Zweck

Die Freiheitsstrafe hat den Entzug oder die Beschränkung der Bewegungsfreiheit zur Folge.

Subsidiarität

Geldstrafe bis zu sechs Monaten (180 Tagessätze) (Art. 41 StGB).

Dauer

Menschenwürde und Verhältnismässigkeit

Wichtig ist der Respekt der Menschenwürde der Inhaftierten. Zudem dürfen die Rechte der Eingewiesenen nur insoweit beschränkt werden, als es der Freiheitsentzug erfordert (Art. 75 Abs. 1 StGB).

Siehe auch: Strafen, Busse

Freizeit

In allen Justizvollzugsanstalten haben eingewiesene Personen die Möglichkeit, an verschiedenen Freizeitaktivitäten (z. B. Fussball, begleitetes Surfen, Fremdsprachen, kreative Tätigkeiten) teilzunehmen.

Dem adäquaten Umgangs mit Freizeit kommt im Freiheitsentzug eine grosse Bedeutung zu: Viele Straftaten werden dann verübt, wenn keine Tagesstruktur vorhanden ist, beispielsweise wenn Menschen nicht in der Lage sind, die arbeitsfreie Zeit sinnbringend zu gestalten.

Das Freizeitprogramm, das in den Institutionen des Freiheitsentzugs angeboten wird, dient zum einen der sinnvollen Gestaltung der freien Zeit in der Institution und soll Anreiz bieten, wie die Freizeit nach der Entlassung gestaltet werden könnte. Es ist darauf ausgerichtet, auf freiwilliger Basis den Bildungsstand zu erhöhen, sich soziale Kompetenzen anzueignen sowie sich sportlich zu betätigen.

Fürsorgerische Unterbringung

Synonym: FU

Art. 426 ff. ZGB

Zweck

Die fürsorgerische Unterbringung (FU) ist eine zivilrechtliche, freiheitsentziehende Massnahme, die verfügt wird, wenn eine Person sich selber oder Dritte gefährdet.

Voraussetzungen

Begründet wird die Massnahme entweder durch das Vorliegen einer:

  • geistigen Behinderung;
  • psychischen Störung; oder
  • schweren Verwahrlosung.

Subsidiarität

Da die FU einen Freiheitsentzug impliziert, wird sie nur als «ultima ratio» angeordnet, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders sichergestellt werden kann.

Vollzugsort

Die FU wird in der Regel in einer geeigneten Klinik vollzogen.

Dauer

Angeordnet wird diese zivilrechtliche Massnahme von einer der kantonalen Erwachsenenschutzbehörden oder von einer Ärztin oder einem Arzt, wobei die Unterbringung die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen darf. Sind die Voraussetzungen der FU nicht mehr erfüllt, ist sie umgehend aufzuheben. Die zuständige Behörde prüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Massnahme weiterhin vorliegen: im ersten Jahr halbjährlich, danach mindestens jährlich.

Siehe auch: Haftformen