Glossar
Die Fachkommission ist ein interdisziplinäres Gremium aus Vertreter:innen der Strafvervolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie (Art. 62d Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 75a StGB beurteilt die Fachkommission in gewissen Fällen die Gemeingefährlichkeit von Straftäter:innen sofern eine Einweisung in eine offene Strafanstalt (Anmerkung: oder offene Massnahmenvollzugsein-richtung) und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gewährt werden sollen. Für den Massnahmenvollzug gilt dies gemäss Art. 90 Abs. 4bis StGB sinngemäss. Die Fachkommission hat eine Beurteilung vorzunehmen, wenn der Täter oder die Täterin ein Verbrechen gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Täters oder der Täterin nicht eindeutig beantworten kann.
Beide Deutschschweizer Konkordate verfügen über je eine konkordatliche Fachkommission. Im lateinischen Konkordat gibt es keine konkordatliche Fachkommission, stattdessen verfügt jeder Kanton über seine eigene Fachkommission.
Eine forensische Therapie kann gerichtlich angeordnet werden, wenn das Delikt mit einer psychischen Störung in Zusammenhang steht und “ (…) die Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen.” (Art. 56 Abs.1 lit. a StGB). Sie kann stationär, ambulant oder vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Forensisch-psychiatrische und
-psychotherapeutische Behandlungen sind deliktorientiert und stellen die Auseinandersetzung mit vergangenen als auch möglichen zukünftigen Taten ins Zentrum. Therapeutische Hauptziele sind die Verhinderung weitere Straftaten und die Rückkehr in die Gesellschaft.
Zweck
Die Freiheitsstrafe hat den Entzug oder die Beschränkung der Bewegungsfreiheit zur Folge.
Subsidiarität
Die Freiheitsstrafe ist grundsätzlich subsidiär zur Geldstrafe bis zu sechs Monaten (180 Tagessätze) (Art. 41 StGB).
Sie kann nur alternativ zur Geldstrafe ausgesprochen werden wenn:
- die Freiheitsstrafe als geboten erscheint, um den Täter / die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten; oder
- eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
Dauer
Sie beträgt in der Regel mindestens drei Tage und dauert maximal 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, kann die Freiheitsstrafe lebenslänglich angeordnet werden.
Menschenwürde und Verhältnismässigkeit
Wichtig ist der Respekt der Menschenwürde der Inhaftierten. Zudem dürfen die Rechte der Eingewiesenen nur insoweit beschränkt werden, als es der Freiheitsentzug erfordert (Art. 75 Abs. 1 StGB).
Siehe auch: Strafen, Busse, Geldstrafe, Vollzugsformen der Freiheitsstrafe
In allen Justizvollzugsanstalten haben eingewiesene Personen die Möglichkeit, an verschiedenen Freizeitaktivitäten (z. B. Fussball, begleitetes Surfen, Fremdsprachen, kreative Tätigkeiten) teilzunehmen.
Dem adäquaten Umgangs mit Freizeit kommt im Freiheitsentzug eine grosse Bedeutung zu: Viele Straftaten werden dann verübt, wenn keine Tagesstruktur vorhanden ist, beispielsweise wenn Menschen nicht in der Lage sind, die arbeitsfreie Zeit sinnbringend zu gestalten.
Das Freizeitprogramm, das in den Institutionen des Freiheitsentzugs angeboten wird, dient zum einen der sinnvollen Gestaltung der freien Zeit in der Institution und soll Anreiz bieten, wie die Freizeit nach der Entlassung gestaltet werden könnte. Es ist darauf ausgerichtet, auf freiwilliger Basis den Bildungsstand zu erhöhen, sich soziale Kompetenzen anzueignen sowie sich sportlich zu betätigen.
Synonym: FU
Zweck
Die fürsorgerische Unterbringung (FU) ist eine zivilrechtliche, freiheitsentziehende Massnahme, die verfügt wird, wenn eine Person sich selber oder Dritte gefährdet.
Voraussetzungen
Begründet wird die Massnahme entweder durch das Vorliegen einer:
- geistigen Behinderung;
- psychischen Störung; oder
- schweren Verwahrlosung.
Subsidiarität
Da die FU einen Freiheitsentzug impliziert, wird sie nur als «ultima ratio» angeordnet, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders sichergestellt werden kann.
Vollzugsort
Die FU wird in der Regel in einer geeigneten Klinik vollzogen.
Dauer
Angeordnet wird diese zivilrechtliche Massnahme von einer der kantonalen Erwachsenenschutzbehörden oder von einer Ärztin oder einem Arzt, wobei die Unterbringung die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen darf. Sind die Voraussetzungen der FU nicht mehr erfüllt, ist sie umgehend aufzuheben. Die zuständige Behörde prüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Massnahme weiterhin vorliegen: im ersten Jahr halbjährlich, danach mindestens jährlich.
Siehe auch: Haftformen