Glossar

Fachkommission

Die Fachkommission ist ein interdisziplinäres Gremium aus Vertreter:innen der Strafvervolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie (Art. 62d Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 75a StGB beurteilt die Fachkommission in gewissen Fällen die Gemeingefährlichkeit von Straftäter:innen sofern eine Einweisung in eine offene Strafanstalt (Anmerkung: oder offene Massnahmenvollzugsein-richtung) und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gewährt werden sollen. Für den Massnahmenvollzug gilt dies gemäss Art. 90 Abs. 4bis StGB sinngemäss. Die Fachkommission hat eine Beurteilung vorzunehmen, wenn der Täter oder die Täterin ein Verbrechen gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Täters oder der Täterin nicht eindeutig beantworten kann. 
Beide Deutschschweizer Konkordate verfügen über je eine konkordatliche Fachkommission. Im lateinischen Konkordat gibt es keine konkordatliche Fachkommission, stattdessen verfügt jeder Kanton über seine eigene Fachkommission.

FR: Commission d’évaluation de la dangerosité

IT: Commissione di valutazione della pericolosità

Forensische Therapie

Eine forensische Therapie kann gerichtlich angeordnet werden, wenn das Delikt mit einer psychischen Störung in Zusammenhang steht und “ (…) die Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen.” (Art. 56 Abs.1 lit. a StGB). Sie kann stationär, ambulant oder vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Forensisch-psychiatrische und -psychotherapeutische Behandlungen sind deliktorientiert und stellen die Auseinandersetzung mit vergangenen als auch möglichen zukünftigen Taten ins Zentrum. Therapeutische Hauptziele sind die Verhinderung weitere Straftaten und die Rückkehr in die Gesellschaft.  

FR: Thérapie forensique

IT: Terapia forense

Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe ist die schwerste Art von Strafe, die im schweizerischen Strafgesetzbuch vorgesehen ist. Sie bezweckt den Entzug oder die Beschränkung der Bewegungsfreiheit einer verurteilten Person. Dabei dürfen die Rechte der betroffenen Person nur insoweit eingeschränkt werden, als dies der Freiheitsentzug erfordert. Die Strafe wird entweder von einem Gericht durch Urteil oder von der Staatsanwaltschaft (gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO bis 6 Monate) durch Strafbefehl ausgesprochen.

Die Freiheitsstrafe wird grundsätzlich in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs vollzogen. Freiheitsstrafen können unbedingt, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden. Die Mindestdauer einer Freiheitsstrafe beträgt 3 Tage und die Höchstdauer 20 Jahre (Art. 40 Abs. 1 StGB). Das Gesetz sieht allerdings vor (Art. 40 Abs. 2 StGB), dass bei bestimmten und besonders schweren Delikten (z.B. Mord, Art. 112 StGB) eine lebenslange Freiheitsstrafe angeordnet werden kann.    

Sind die Bedingungen erfüllt, kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch der verurteilten Person besondere Vollzugsformen (Halbgefangenschaft, gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung) anordnen. 

FR: Peine privative de liberté

IT: Pena detentiva

Freizeit

Die Personen in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs haben die Möglichkeit, an verschiedenen Freizeitaktivitäten (wie z.B. Sport, Theater, Kreativatelier) teilzunehmen. Die Freizeit sinnvoll zu gestalten kann ein wichtiger Schutzfaktor hinsichtlich Rückfallprävention sein. Je nach baulichen Strukturen oder Personalressourcen sind die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung in den Einrichtungen des Freiheitsentzugs unterschiedlich. 

FR: Temps libre

IT: Tempo libero

Fürsorgerische Unterbringung

Die fürsorgerische Unterbringung (sog. FU) ist eine zivilrechtliche Schutzmassnahme, die auch gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet werden kann. Ihre Anordnung setzt voraus, dass die Person an einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung leidet oder schwerwiegend verwahrlost ist, und ausserdem die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 ff. ZGB).  

Die FU wird in einer geeigneten Einrichtung vollzogen, in der Regel in einer psychiatrischen Klinik. 

FR: Placement à des fins d’assistance

IT: Ricovero a scopo di assistenza