Glossar

Massnahmen für junge Erwachsene

Art. 61 StGB

Zweck

Die Massnahme für junge Erwachsene hat zum Ziel, den 18- bis 25-Jährigen mit einer altersgerechten Sanktion Rechnung zu tragen. Straffällig gewordene junge Erwachsene mit einer erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung werden in spezielle Institutionen eingewiesen. Damit soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten begegnet und insbesondere die berufliche Aus- und Weiterbildung gefördert werden.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene sind:

  • Die straffällige Person war zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört;
  • sie hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
  • es ist zu erwarten, dass sich mit der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene die Gefahr weiterer Straftaten begegnen lässt.

Vollzugsort

Stationäre Massnahmen für junge Erwachsene erfolgen in speziellen von den übrigen Anstalten und Institutionen getrennten Einrichtungen, die einen sozialpädagogischen und therapeutischen Auftrag haben und den Eingewiesenen die Fähigkeit vermitteln sollen, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Zudem bieten die Institutionen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an, die den späteren Einstieg ins Berufsleben erleichtern sollen.

Dauer

Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Fall der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. In jedem Fall muss die Massnahme aufgehoben werden, wenn die straffällige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat.

Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen, Behandlung von psychischen Störungen, Suchtbehandlung

Mediathek und Internet

Alle grösseren Justizvollzugsanstalten verfügen über hauseigene Mediatheken mit Zeitschriften, Büchern und DVD in verschiedenen Sprachen.

Eingewiesene Personen haben nebst der Nutzung des hauseigenen Medienangebots das Recht, auf eigene Rechnung Zeitungen und Zeitschriften zu abonnieren oder CD zu bestellen, sofern diese keine rechtswidrigen (z. B. rassistischen) Inhalte aufweisen.

In vielen Institutionen ist es eingewiesenen Personen zudem erlaubt, unter gewissen Bedingungen mietweise einen Computer zu nutzen. Der Internetzugang ist eingewiesenen Personen aus Sicherheitsgründen zumeist untersagt, in gewissen Fällen jedoch unter Aufsicht möglich (sogenanntes begleitetes Surfen). Die Kommunikation via E-Mail ist im geschlossenen Vollzug grundsätzlich nicht möglich, im offenen Vollzug teilweise.

Milieutherapie

Wird in einer Institution milieutherapeutisch gearbeitet, bedeutet dies, dass der Alltag innerhalb der Wohngruppe oder Abteilung bewusst für therapeutische Veränderungsprozesse genutzt wird. Hierfür «ergänzt die Milieutherapie therapeutische Sitzungen im Einzel- und Gruppensetting, indem deliktpräventive Inhalte, die in der Therapiestunde bearbeitet wurden, unter engmaschiger (milieu-)therapeutischer Beobachtung, Begleitung und mittels gezielter Förderung im Gruppensetting oder im anstaltsinternen Gewerbe vertieft, praktisch umgesetzt und damit geübt werden können.» (Noll, Graf, Stürm, Urbaniok (Hrsg.) Anforderungen an den Vollzug stationärer Massnahmen in einer geschlossenen Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB, 2008).