Glossar
Bei der Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB handelt es sich um eine stationäre therapeutische Massnahme für junge Personen, die zum Tatzeitpunkt bereits volljährig waren und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Person kann in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen werden, wenn zudem:
- eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung vorliegt;
- das begangene Verbrechen oder Vergehen mit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und
- zu erwarten ist, dass sich mit der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene der Gefahr weiterer Straftaten begegnen lässt.
Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Fall der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. In jedem Fall muss die Massnahme aufgehoben werden, wenn die straffällige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB hat zum Ziel, der Lebens- und Entwicklungsphase der 18- bis 25-Jährigen mit einer altersgerechten Sanktion Rechnung zu tragen. Dazu werden sie in spezielle Institutionen eingewiesen, die sozialpädagogisch und therapeutisch ausgerichtet sind und innerhalb der Institution Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten anbieten, die nach Beendigung der Massnahme den Einstieg ins Berufsleben erleichtern sollen.
Alle grösseren Institutionen des Freiheitsentzugs verfügen über Mediatheken mit Zeitschriften, Büchern, DVDs und CDs in verschiedenen Sprachen. Computer und Radio-/TV-Geräte können gemietet werden, der Internetzugang in der eigenen Zelle ist jedoch zumeist aus Sicherheitsgründen untersagt. Die meisten Institutionen bieten jedoch einen kontrollierten bzw. begleiteten Zugang zum Internet an (z.B. in einem PC-Raum) an.
Eingewiesene Personen haben nebst der Nutzung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Medien auch die Möglichkeit, auf eigene Rechnung Zeitungen und Zeitschriften zu abonnieren oder CD zu bestellen, sofern diese keine rechtswidrigen (z. B. rassistischen) Inhalte aufweisen.
Wird in einer Institution milieutherapeutisch gearbeitet, bedeutet dies, dass der Alltag innerhalb der Wohngruppe oder Abteilung bewusst für therapeutische Veränderungsprozesse genutzt wird. Hierfür «ergänzt die Milieutherapie therapeutische Sitzungen im Einzel- und Gruppensetting, indem deliktpräventive Inhalte, die in der Therapiestunde bearbeitet wurden, unter engmaschiger (milieu-)therapeutischer Beobachtung, Begleitung und mittels gezielter Förderung im Gruppensetting oder im anstaltsinternen Gewerbe vertieft, praktisch umgesetzt und damit geübt werden können.» (Noll, Graf, Stürm, Urbaniok (Hrsg.) Anforderungen an den Vollzug stationärer Massnahmen in einer geschlossenen Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB, 2008).
FR: Milieu-thérapie (aussi thérapie par le milieu)
IT: Milieu Therapy (anche “terapia ambientale” o “terapia contestuale”)