Glossar
Als Sicherheitshaft (Art. 221 StPO) gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und:
- der Rechtskraft des Urteils;
- dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion;
- dem Vollzug der Landesverweisung oder
- der Entlassung.
Die Sicherheitshaft löst die Untersuchungshaft ab, wenn nach Anklageerhebung die Haftgründe weiter bestehen oder neu hinzukommen.
Siehe Übersicht Soft Law
Eine stationäre therapeutische Massnahme wird angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, um die verurteilte Person von weiteren Taten abzuhalten, hierfür jedoch eine ambulante Behandlung nicht ausreicht (Art. 56 StGB). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt einen gewissen Schweregrad der psychischen Störung voraus.
Es existieren drei Formen von stationären therapeutischen Massnahmen:
- Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB);
- Suchtbehandlung (Art. 60 StGB);
- Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB).
Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten forensisch-psychiatrischen Klinik oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass die Person flieht oder weitere Straftaten begeht, wird sie in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Sie kann auch in einer geschlossenen Justizvollzugsanstalt oder geschlossenen Abteilung einer offenen Justizvollzugsanstalt (Art. 76 StGB) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Die Behandlung erfolgt durch therapeutische Fachpersonen im Rahmen von Einzel-, Gruppen- und Milieutherapie.
Es existieren in der Schweiz zwei Gruppen von strafrechtlichen Sanktionen:
- Strafen (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe)
- Massnahmen (therapeutische und sichernde sowie andere Massnahmen)
Das Schweizer Strafrecht kennt ein System mit Strafen und Massnahmen (sog. dualistisch-vikariierendes System). Das bedeutet konkret, dass das Gericht eine Strafe, eine Massnahme oder eine Strafe und eine Massnahme verhängen kann. Spricht das Gericht sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine therapeutische Massnahme nach Art. 59-61 StGB aus, so geht der Vollzug der Massnahme der Strafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Spricht das Gericht eine sichernde Massnahme nach Art. 64 StGB aus (Verwahrung), so wird diese erst nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe vollzogen.
Die Kantone haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Straf- und Massnahmenvollzugs zu drei regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen. Der Zusammenschluss führt zu einer einheitlichen Auffassung und Handhabung wichtiger Themen des Vollzugsalltags und ermöglicht den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliederkantonen innerhalb des Konkordats (www.konkordate.ch).
Es existieren die folgenden Strafvollzugskonkordate:
- Ostschweizer Strafvollzugskonkordat bestehend aus den Kantonen AI, AR, GL, GR, SH, SG, TG, ZH
- Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz bestehend aus den Kantonen AG, BE, BL, BS, LU, NW, OW, SO, SZ, UR, ZG
- Strafvollzugskonkordat der Lateinischen Schweiz bestehend aus den Kantonen FR, GE, JU, NE, VD, VS, TI
Das Gericht kann eine stationäre Behandlung nach Art. 60 StGB anordnen, wenn die Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer Abhängigkeit in Zusammenhang steht, und wenn angenommen werden kann, dass diese Behandlung sie davon abhält, weitere Straftaten in Zusammenhang mit dieser Abhängigkeit zu begehen.
Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik.
Der mit einer stationären Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Das Gericht kann die Massnahme einmalig auf Antrag der Vollzugsbehörde um ein weiteres Jahr verlängern. Im Fall der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung darf die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschritten werden.