Glossar

Sécurité procédurale

Pendant la privation de liberté, la sécurité comporte trois dimensions : procédurale, passive et dynamique. La sécurité procédurale comprend les processus et pratiques à appliquer dans l’accomplissement des tâches quotidiennes et en situation de crise (par exemple., marche à suivre pour le contrôle de marchandises).

Stationäre therapeutische Massnahmen

Art. 59 – 62d StGB

Zweck

Die stationäre therapeutische Massnahme verfolgt den Zweck, die Öffentlichkeit vor verurteilten psychisch kranken, suchtmittelabhängigen oder in der Persönlichkeitsentwicklung gestörten Personen zu schützen sowie durch eine angemessene Behandlung oder Betreuung das Rückfallrisiko zu vermindern.
Die eingewiesene Person mit einer stationären therapeutischen Massnahme besucht regelmässig Therapiesitzungen vorwiegend bei forensisch ausgebildeten Psychiatern oder Psychologen oder Fachpersonen mit Kenntnissen in der Suchtbehandlung und wird im Vollzugsalltag beispielsweise nach milieutherapeutischen Grundsätzen behandelt.
In der Milieutherapie wird der therapeutische Prozess durch das Zusammenleben in einer Wohngruppe unterstützt, was auch das soziale Verhalten der Eingewiesenen fördern soll. Ein weiteres Ziel ist es etwa, deliktrelevante Verhaltensweisen im Alltag zu erkennen und aufzuarbeiten.

Unterschied zur ambulanten Behandlung

Eine stationäre Massnahme unterscheidet sich von einer ambulanten Behandlung insofern, als die Therapie nicht nur isoliert während der Therapiestunde und in den Therapieräumen stattfindet, sondern in einem stationären Setting, d. h. die stationäre Massnahme ist im Gegensatz zur ambulanten Behandlung freiheitentziehend. Die ambulante Behandlung begleitet eine Freiheitsstrafe oder wird «extra muros» vollzogen.

Voraussetzungen

Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt einen gewissen Schweregrad voraus. Zudem sind die Behandlungsfähigkeit und die (zumindest in begrenztem Mass vorhandene) Behandlungswilligkeit der eingewiesenen Person Voraussetzung.

Vollzugsort

Die stationäre Behandlung erfolgt soweit möglich in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Bei einer Flucht- oder Wiederholungsgefahr erfolgt die Behandlung im geschlossenen Vollzug. Dabei ist auch eine Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt denkbar, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.

Formen

Es existieren drei Formen von stationären therapeutischen Massnahmen:

Siehe auch: ambulante Behandlung

Straf- und Massnahmenvollzug

Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV). Verurteilte Erwachsene werden durch die zuständige Vollzugsbehörde in die geeigneten Institutionen zum Vollzug der richterlich ausgesprochenen Strafe oder Massnahme eingewiesen. Frauen und Männer sind dabei grundsätzlich getrennt unterzubringen.

Freiheitsstrafen

Freiheitsstrafen werden in offenen oder geschlossenen Institutionen vollzogen. Kriterium für die entsprechende Einweisung ist die Beurteilung der Flucht- und Rückfallgefahr (Art. 76 StGB).

Massnahmen

Personen, bei denen eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 – 61 StGB angeordnet wurde, werden in spezialisierte Institutionen eingewiesen. In der Regel sind dies Massnahmevollzugseinrichtungen, forensische Kliniken oder Suchthilfeeinrichtungen. Die Einweisung in Justizvollzugsanstalten ist nur möglich, wenn diese eine ausreichende therapeutische Betreuung sicherstellen.
Die Verwahrung wird hingegen oft in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen.

Strafen – Übersicht

Synonym: Strafart

Eine Strafe wird verhängt, wenn jemand schuldhaft eine durch das Gesetz unter Strafe gestellte Tat begeht. Das Gesetz unterscheidet zwischen:

Übertretungen: Busse

Übertretungen (Art. 103 StGB

Verbrechen und Vergehen: Geldstrafe, Freiheitsstrafe

Verbrechen und Vergehen (Art. 10 StGB

Unbedingt – teilbedingt – bedingt



Strafrechtliche Sanktionen – Übersicht

In der Schweiz existieren zwei Gruppen von strafrechtlichen Sanktionen:

Strafen

Therapeutische Massnahmen
Sichernde Massnahmen

Andere Massnahmen

  • Andere Massnahmen
Strafvollzugskonkordat

Synonym: Konkordat

Die Kantone haben sich zwecks gemeinsamer Aufgabenerfüllung zu drei Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen. Ziel ist dabei die Vereinheitlichung des Straf- und Massnahmenvollzugs aufgrund gemeinsamer konkordatlicher Richtlinien und Reglemente. Es existieren die folgenden drei Strafvollzugskonkordate:

Suchtbehandlung

Art. 60 StGB

Zweck

Die Suchtbehandlung bezweckt, die mit einer (Suchtmittel-)Abhängigkeit in Zusammenhang stehende Delinquenz einzuschränken. Dabei wird die verurteilte Person medizinisch und psychologisch betreut. Nicht jede abhängige, verurteilte Person wird einer Suchtbehandlung zugewiesen, sondern nur diejenigen, bei denen eine Behandlung im Sinne einer Rückfallverminderung sinnvoll erscheint.

Voraussetzungen

Die kumulative Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung sind:

  • Die verurteilte Person ist von Suchtmitteln oder in anderer Weise abhängig;
  • sie hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit ihrer Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
  • es ist zu erwarten, dass sich mit einer stationären Behandlung die Gefahr weiterer Straftaten verhindern lässt.

Vollzugsort

Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung.

Dauer

Der mit einer stationären Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Er kann vom Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde einmalig um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Fall der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung darf die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschritten werden.

Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen, Behandlung von psychischen Störungen, Massnahmen für junge Erwachsene