Glossar
Bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ist ein teilweiser Aufschub des Vollzugs durch das Gericht möglich. Dies bedeutet, dass nur ein Teil der Freiheitsstrafe vollzogen wird, sog. teilbedingte Strafe (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der restliche Teil wird vorläufig aufgeschoben. Es wird eine Probezeit bestimmt und ggf. Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt.
Weitere Voraussetzungen, die eine teilbedingte Strafe zulassen:
- Notwendigkeit, um dem Verschulden der Täterperson genügend Rechnung zu tragen;
- der unbedingt zu vollziehende Teil darf die Hälfte der angeordneten Freiheitsstrafe nicht übersteigen;
- beide Teile müssen mindestens sechs Monate betragen.
Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
Voraussetzungen
Eine therapeutische oder eine sichernde Massnahme wird angeordnet, wenn:
- eine Strafe allein nicht genügt, um den Täter / die Täterin von weiteren Straftaten abzuhalten;
- ein Behandlungsbedürfnis des Täters / der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
- die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme erfüllt sind.
Dabei gilt es folgende Punkte zu beachten:
- Die Anordnung einer Massnahme erfordert stets, dass ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wird, das sich zu den Behandlungsmöglichkeiten und -chancen sowie zur Rückfallgefahr des Täters / der Täterin äussert.
- Die Massnahme darf nicht unverhältnismässig sein mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten.
- Die Massnahme darf nur solange aufrechterhalten bleiben, als die genannten Voraussetzungen bestehen.
Formen
Man unterscheidet zwischen therapeutischen sowie sichernden Massnahmen:
Therapeutische Massnahmen
- Stationäre therapeutische Massnahmen
– Behandlung von psychischen Störungen
– Suchtbehandlung
– Massnahmen für junge Erwachsene - Ambulante Behandlung
Sichernde Massnahmen
- Ordentliche Verwahrung
- Lebenslängliche Verwahrung
Siehe auch: andere Massnahmen