Glossar

Teilbedingte Freiheitsstrafe

Bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ist ein teilweiser Aufschub des Vollzugs durch das Gericht möglich. Dies bedeutet, dass nur ein Teil der Freiheitsstrafe vollzogen wird, sog. teilbedingte Strafe (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der restliche Teil wird vorläufig aufgeschoben. Es wird eine Probezeit bestimmt und ggf. Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt.  

Weitere Voraussetzungen, die eine teilbedingte Strafe zulassen:  

  • Notwendigkeit, um dem Verschulden der Täterperson genügend Rechnung zu tragen;
  • der unbedingt zu vollziehende Teil darf die Hälfte der angeordneten Freiheitsstrafe nicht übersteigen;
  • beide Teile müssen mindestens sechs Monate betragen.

Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. 

FR: Peine privative de liberté avec sursis partiel

IT: Pena detentiva con condizionale parziale