Glossar
Synonyme: Völkerrecht, völkerrechtliche Bestimmungen
Zu den internationalen Instanzen und Übereinkommen, welche für den Justizvollzug von Bedeutung sind, gehören:
- UNO-Konvention zur Verhütung von Folter (Convention against Torture, CAT)
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)
- Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
- Europäische Menschenrechtskonvention EMRK
- Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
- Europäische Strafvollzugsgrundsätze (PDF)
Die Regelung der Zuständigkeit zur Vollstreckung von freiheitsentziehenden Urteilen ist in den Kantonen sehr unterschiedlich. Faktisch ist in allen Kantonen eine dem entsprechenden Departement (Justiz- und Polizei- oder Sicherheitsdepartement) untergeordnete administrative Behörde als Vollzugsbehörde eingesetzt, die für den Vollzug von Urteilen zuständig ist. Die Vollzugsbehörden haben die sog. Vollzugskompetenz. Sie erlassen die für den Vollzug des Urteils erforderlichen Verfügungen und treffen die dafür erforderlichen Anordnungen. Die Kantone Genf, Tessin, Waadt und Wallis verfügen zudem über spezialisierte Straf- und Massnahmenvollzugsgerichte oder Straf- und Massnahmenvollzugsrichter (Tribunal oder Juge d’application des peines), die einen Teil der behördlichen administrativen Aufgaben übernehmen und z.B. Entscheide über Vollzugslockerungen treffen.
Synonym: Vollzugsarten
Der Vollzugsbehörde stehen beim Vollzug einer Freiheitsstrafe verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
Normalvollzug
- Normalvollzug
- Einzelhaft
Besondere Vollzugsformen
- Halbgefangenschaft
- Electronic Monitoring
- Gemeinnützige Arbeit
Abweichende Vollzugsformen
Abweichende Vollzugsformen gemäss Art. 80 StGB sind möglich für Eingewiesene mit Gesundheitsproblemen, bei Schwangerschaft und Geburt oder für Mütter mit Kleinkindern.
Der Artikel 74 StGB nennt für den Straf- und Massnahmenvollzug zwei Grundsätze:
1. Die Menschenwürde der inhaftierten Person ist zu achten.
2. Die Rechte der inhaftierten Person dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
Gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB hat der Strafvollzug das soziale Verhalten zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat demnach:
- den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen (Normalisierungsprinzip);
- die Betreuung der Gefangenen zu gewährleisten (Fürsorgepflicht);
- den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken (Entgegenwirkungsprinzip);
- dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Sicherungsprinzip)
Der Europarat hat in der “Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die europäischen Strafvollzugsgrundsätze” Mindestgrundsätze verabschiedet, welche für die Schweiz als Mitgliedstaat ebenfalls gelten. Im Gegensatz zum Artikel 75 StGB gelten diese für alle Formen des Freiheitsentzugs.
Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Sanktionvollzug wie z.B. ein Urlaub oder die Versetzung in den offenen Vollzug. Nicht als Vollzugsöffnungen gelten beispielsweise: polizeiliche Zuführungen von inhaftierten Personen (z.B. zu Befragungen, Arztterminen) und Transporte (siehe Art. 4, Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung, Strafvollzugskonkordat NWI-CH, Art. 5 des «Règlement du 31 octobre 2013 concernant l’octroi d’autorisations de sortie aux personnes condamnées adultes et jeunes adultes» des lateinischen Konkordats).
Vollzugsöffnungen sollen den Bezug zum gesellschaftlichen Leben aufrechterhalten und der Pflege des persönlichen sozialen Umfelds dienen.
Die Kompetenz für die Planung und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen liegt bei der Vollzugsbehörde. In gesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. Art. 75a StGB) muss die Kommission gemäss Art. 62d Abs.2 StGB beigezogen werden.
Die Planung der Vollzugsöffnungen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Institutionsleitung sowie der betroffenen eingewiesenen Person (vgl. Art. 84 Abs. 6, Art. 90 Abs. 4 StGB). Die Bewilligung kann an die Institution delegiert werden. Die inhaftierte Person kann jederzeit einen Antrag auf Vollzugsöffnungen stellen.
Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zwecks Wiedereingliederung und Rückfallprävention. Orientiert am individuellen Interventionsbedarfs ist die Institution in der Pflicht, mit der eingewiesenen Person individualisierte Vollzugsziele festzulegen und diese in einem Vollzugsplan festzuhalten. Zudem überprüft sie diese in regelmässigen Abständen und aktualisiert sie gegebenenfalls. Die Erstellung eines Vollzugsplans setzt eine aktive Mitarbeit der inhaftierten Person voraus.
Im Strafvollzug enthält der Vollzugsplan namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung (Art. 75 Abs. 3 StGB).
Im Massnahmenvollzug werden ergänzend Angaben zur Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung der eingewiesenen Person sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung gemacht (Art. 90 Abs. 2 StGB).
Der Vollzugsplan ist zwischen der Einrichtung und der eingewiesenen Person auszuarbeiten und bedarf der regelmässigen Überprüfung und Anpassung entsprechend der eingetretenen Veränderungen bei der inhaftierten Person während des Vollzugsverlaufs (vgl. Art. 75 Abs. 3 StGB, Art. 90 Abs. 2 StGB).
Die Planung des gesamten Vollzugs einer Sanktion liegt in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde. Dazu legt sie in enger Absprache mit der jeweiligen Einrichtung und der betroffenen Person fest, wie der progressive Sanktionenvollzug ausgestaltet sein soll. Unter Einbezug der Prognose, Rückfallgefahr und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung wird in der Vollzugsplanung festgehalten, welche Vollzugsöffnungen zu welchem Zeitpunkt angestrebt werden können.
Zweck
Zweck der Vorbereitungshaft ist die Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens oder des Verfahrens, in welchem eine Landesverweisung droht. Die Vorbereitungshaft dient dazu, ausländische Staatsangehörige ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Dauer des Entscheidverfahrens über ihre Wegweisung- oder eventuelle Landesverweisung im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens festzuhalten. Die Person wartet in Haft auf den Entscheid der Behörden.
Voraussetzungen
Die Vorbereitungshaft ist nur unter den im Gesetz abschliessend genannten Voraussetzungen zulässig (z. B. Verstoss gegen die Offenlegungspflicht der Identität, gegen eine Eingrenzung oder ein Einreiseverbot, Verurteilung wegen eines Verbrechens).
Dauer
Die Vorbereitungshaft darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.
Siehe auch: Haftformen, Administrativhaft, Ausschaffungshaft, Durchsetzungshaft
Eine beschuldigte Person kann einen Antrag um einen vorzeitigen Antritt einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme stellen, wenn es sich abzeichnet, dass sie mit einem längeren Freiheitsentzug zu rechnen hat. Voraussetzung ist, dass das Untersuchungsverfahren fortgeschritten und die Beweislage weitgehend geklärt ist. In diesem Fall wird die Person aus der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft entlassen und in eine Strafvollzugs- oder Massnahmeninstitution eingewiesen. Obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, untersteht sie dort dem ordentlichen Vollzugsregime.
Wieso vorzeitiger Antritt?
- Die Untersuchungsgefängnisse sind im Gegensatz zu den Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht für eine lange Haftdauer vorgesehen. Zelleneinschluss ist die Regel, die sozialen Kontakte und die Beschäftigungsmöglichkeiten sind eingeschränkt.
- Das vorzeitige Antreten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist von öffentlichem Interesse, da im Vollzug mit den Resozialisierungsbemühungen sowie gegebenenfalls auch mit der therapeutischen Behandlung begonnen werden kann.
Siehe auch: Haftformen, Untersuchungshaft / Sicherheitshaft