Glossar
Unter Wiedereingliederung wird grundsätzlich die Gesamtheit der Massnahmen verstanden, die darauf abzielen, einer Person nach dem Freiheitsentzug die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. und sie von der Verübung neuer Straftaten abzuhalten.
Im Sanktionenvollzug wird die Fähigkeit der straffällig gewordenen Person deliktfrei zu leben gefördert. Es wird gestützt auf Art. 75 und Art. 90 StGB und auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse interdisziplinär an den deliktrelevanten Themen der verurteilten Person gearbeitet. Folgende Punkte sind dabei essenziell:
- Bearbeitung der individuellen Risikofaktoren und Förderung der Ressourcen während des gesamten Sanktionenvollzugs (Risiko- und Ressourcenorientierung)
- Integration in die Gesellschaft (z.B. Aufrechterhalten oder Erlernen einer Tagesstruktur, Kontakte zur Aussenwelt, Arbeitsintegration, Umgang mit
Finanzen, Zugang zu Bildung etc.)
Gemäss den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen ist jeder Freiheitsentzug so zu gestalten, dass die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtert wird (Teil I Ziff. 6). Es sind aktuell Bestrebungen im Gang, auch die Untersuchungshaft verstärkt resozialisierend auszurichten.
Synonym: WAEX
Zweck
Bewährt sich der Eingewiesene im Arbeitsexternat, so kann nach einer gewissen Zeit ein Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) angeordnet werden, das mitunter die Funktion eines «Wohntrainings» hat, um die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit weiter zu üben. Beim WAEX wohnt und arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Institution, untersteht jedoch weiterhin der kantonalen Vollzugsbehörde bzw. der Institution und kann beim Verstoss gegen die Regeln des WAEX unverzüglich in den Straf- oder Massnahmenvollzug zurückversetzt werden.
Voraussetzungen
Das WAEX wird in der Regel nur eingewiesenen Personen im Massnahmenvollzug oder eingewiesenen Personen mit einer langen Freiheitsstrafe gewährt. Als Stufe im progressiven Vollzug ist das WAEX nach dem AEX je nach Strafvollzugskonkordat auf eine verschiedene Dauer angelegt:
- Ostschweizer Strafvollzugskonkordat:
Richtlinien über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats (PDF): in der Regel nicht länger als vier Monate - Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz:
Richtlinie betreffend den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats (PDF): in der Regel drei bis zwölf Monate - Strafvollzugskonkordat der Lateinischen Schweiz:
Beschluss über das Arbeitsexternat und das Arbeits- und Wohnexternat (PDF): nicht länger als zwölf Monate
Siehe auch: Arbeitsexternat, progressiver Vollzug