Glossar

Wiedereingliederung

Unter Wiedereingliederung

Im Sanktionenvollzug wird die Fähigkeit der straffällig gewordenen Person deliktfrei zu leben gefördert. Es wird gestützt auf Art. 75 und Art. 90 StGB und auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse interdisziplinär an den deliktrelevanten Themen der verurteilten Person gearbeitet. Folgende Punkte sind dabei essenziell:

  • Bearbeitung der individuellen Risikofaktoren und Förderung der Ressourcen während des gesamten Sanktionenvollzugs (Risiko- und Ressourcenorientierung)  
  • Integration in die Gesellschaft (z.B. Aufrechterhalten oder Erlernen einer Tagesstruktur, Kontakte zur Aussenwelt, Arbeitsintegration, Umgang mit 

Finanzen, Zugang zu Bildung etc.) 

Wohn- und Arbeitsexternat

Synonym: WAEX

Art. 77a StGB

Zweck

Bewährt sich der Eingewiesene im Arbeitsexternat, so kann nach einer gewissen Zeit ein Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) angeordnet werden, das mitunter die Funktion eines «Wohntrainings» hat, um die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit weiter zu üben. Beim WAEX wohnt und arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Institution, untersteht jedoch weiterhin der kantonalen Vollzugsbehörde bzw. der Institution und kann beim Verstoss gegen die Regeln des WAEX unverzüglich in den Straf- oder Massnahmenvollzug zurückversetzt werden.

Voraussetzungen

Das WAEX wird in der Regel nur eingewiesenen Personen im Massnahmenvollzug oder eingewiesenen Personen mit einer langen Freiheitsstrafe gewährt. Als Stufe im progressiven Vollzug ist das WAEX nach dem AEX je nach Strafvollzugskonkordat auf eine verschiedene Dauer angelegt:

Siehe auch: Arbeitsexternat, progressiver Vollzug