Glossar
Unter Wiedereingliederung wird grundsätzlich die Gesamtheit der Massnahmen verstanden, die darauf abzielen, einer Person nach dem Freiheitsentzug die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen und sie von der Verübung neuer Straftaten abzuhalten.
Im Sanktionenvollzug wird die Fähigkeit der straffällig gewordenen Person deliktfrei zu leben gefördert. Es wird gestützt auf Art. 75 und Art. 90 StGB und auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse interdisziplinär an den deliktrelevanten Themen der verurteilten Person gearbeitet. Folgende Punkte sind dabei essenziell:
- Bearbeitung der individuellen Risikofaktoren und Förderung der Ressourcen während des gesamten Sanktionenvollzugs (Risiko- und Ressourcenorientierung)
- Integration in die Gesellschaft (z.B. Aufrechterhalten oder Erlernen einer Tagesstruktur, Kontakte zur Aussenwelt, Arbeitsintegration, Umgang mit Finanzen, Zugang zu Bildung etc.)
Gemäss den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen ist jeder Freiheitsentzug so zu gestalten, dass die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtert wird (Teil I Ziff. 6). Es sind aktuell Bestrebungen im Gang, auch die Untersuchungshaft verstärkt resozialisierend auszurichten.
Das Wohn- und Arbeitsexternat (sog. WAEX, Art. 77a Abs. 3 StGB) folgt im progressiven Sanktionenvollzug auf das Arbeitsexternat (sog. AEX). In dieser letzten Stufe vor der bedingten Entlassung wohnt und arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Institution. Sie untersteht weiterhin der kantonalen Vollzugsbehörde bzw. der Institution und kann beim Verstoss gegen die Regeln zurückversetzt werden. Voraussetzung für ein WAEX ist, dass sie sich im Arbeitsexternat bewährt hat und über eine geeignete Unterkunft verfügt (auch Heime, therapeutisch geführte Wohngemeinschaften, Unterkunft bei der Familie sind möglich).
Das WAEX ist je nach Strafvollzugskonkordat auf eine gewisse Dauer angelegt:
- Ostschweizer Strafvollzugskonkordat «Richtlinien über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats»: in der Regel nicht länger als vier Monate
- Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz «Richtlinie betreffend den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats»: in der Regel drei bis zwölf Monate
- Strafvollzugskonkordat der Lateinischen Schweiz «Beschluss über das Arbeitsexternat und das Arbeits- und Wohnexternat»: nicht länger als zwölf Monate