Grundlagen der Bewährungshilfe
Ziel der Bewährungshilfe ist es, die betreuten Personen vor Rückfällen zu bewahren und sie sozial zu integrieren. Das SKJV trägt zur Qualität des professionellen Handelns der Bewährungshilfe und zu einer harmonischen Umsetzung in den Kantonen bei. Dazu vermittelt es in engem Austausch mit der Praxis anwendungsorientiertes Wissen und führt Projekte durch. Mit den «Schweizerischen Empfehlungen für die Bewährungshilfe» hat das SKJV 2024 eine gesamtschweizerisch einheitliche Grundlage für die fachliche Umsetzung der Bewährungshilfe geschaffen.
Begriff und Aufgaben der Bewährungshilfe
Unter Bewährungshilfe versteht man sowohl die Betreuung der verurteilten Person als auch die Institution, die diese Tätigkeit ausübt. In den meisten Kantonen ist die Bewährungshilfe eine kantonale Institution. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Aufgaben der Bewährungshilfe an private Organisationen zu übertragen.
Die Bewährungshilfe unterstützt straffällige Personen bei der Bewältigung von Schwierigkeiten, für die die Straftat oft ein Symptom ist oder die sich aus dem Freiheitsentzug ergeben. Sie leistet damit einen Beitrag zur Rückfallverhütung und zur sozialen Integration.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hilft sie Personen bei der Bewältigung ihrer persönlichen, psychischen, materiellen oder beruflichen Probleme. An erster Stelle steht die persönliche Beratung der betreuten Person. Daneben bietet die Bewährungshilfe Unterstützung bei:
- Suche nach Unterkunft und Arbeit;
- Sucht- und Gesundheitsfragen;
- Budgetfragen und Schuldensanierung;
- persönlichen und zwischenmenschlichen Schwierigkeiten;
- Vermittlung von medizinischer oder psychologischer Fachbetreuung.
Gesetzliche Kernleistungen der Bewährungshilfe
Bewährungshilfe kann bei einer bedingten Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet werden, ferner bei bedingten oder teilbedingten Verurteilungen, bei ambulanten Massnahmen sowie im Rahmen einer freiwilligen Sozialbetreuung.
Überdies kontrolliert die Bewährungshilfe Personen, die mit einem Kontakt-, Rayon- oder Tätigkeitsverbot (Art. 67 ff. StGB) belegt wurden sowie im Rahmen von Art. 96 StGB Personen, die sich im Strafverfahren oder im Strafvollzug (Art. 77a Abs. 2 StGB) befinden. In Frage kommen auch Personen, die eine gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB) leisten oder bei denen eine elektronische Überwachung (Art. 79b StGB) angeordnet wurde. Schliesslich kann es sich bei der betreuten Person auch um jemanden handeln, der von einer Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft profitiert (Art. 237 StPO).
Unsere Arbeiten
Das SKJV trägt im Rahmen seiner Tätigkeit zu einer effizienten Organisation und Umsetzung der Bewährungshilfe bei. Im Mittelpunkt stehen die Qualität der Strukturen, die Qualität des professionellen Handelns der Bewährungshelfer:innen und die Qualität der Ergebnisse.
Aktuell hat das SKJV zum Thema Bewährungshilfe folgende Arbeiten publiziert:
Schweizerische Empfehlungen für die Bewährungshilfe
Die vom SKJV in enger Zusammenarbeit mit der Praxis erarbeiteten «Schweizerischen Empfehlungen für die BewährungshilfeWiedereingliederung und Rückfallverhinderung erreicht werden.
Schweizerische Empfehlungen für die Bewährungshilfe - Druckversion
Eine limitierte Auflage an gedruckten Broschüren in Deutsch, Französisch und Italienisch steht bereit. Falls Sie gerne eine Exemplar bestellen möchten, schreiben Sie uns per E-Mail an die Adresse biblio@skjv.ch
Fachliche Standards der Bewährungshilfe: eine Bestandesaufnahme (2020)
In enger Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Bewährungshilfen (SKLB) hat das SKJV eine gesamtschweizerische Bestandesaufnahme der für die Organisation und Praxis der Bewährungshilfe relevanten fachlichen Grundlagen vorgenommen. Diese bildeten die Ausgangsbasis für die Erarbeitung von gesamtschweizerischen Empfehlungen.
Fachliche Standards der Bewährungshilfe: eine Bestandesaufnahme - Druckversion