Aktuell

Neuerungen im Sanktionenrecht ab 1.1.18

Die wichtigsten Änderungen im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB):

Hintergrund

Die Kritik am alten Sanktionenrecht im allgemeinen Teil des StGB (Art. 34 ff. StGB) verstummte seit seinem Erlass nie. Kantonale Strafverfolgungsbehörden und Gerichte bemängelten damals die Ablösung der kurzen Freiheitsstrafe durch die gemeinnützige Arbeit und die Geldstrafe. Insbesondere die bedingte Geldstrafe stand im Fokus der Kritik. Ihre präventive Wirkung wurde in Frage gestellt. Der Bundesrat nahm die Kritik auf und beantragte mit der Botschaft vom 4. April 2012 (PDF) die Abschaffung der bedingten Geldstrafe und die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen. Das Parlament verabschiedete am 19. Juni 2015 verschiedene Änderungen, hielt aber an der bedingten Geldstrafe fest. Die Gesetzesrevision trat am 1. Januar 2018 in Kraft.

Geldstrafe

Bei der Geldstrafe (Art. 34 StGB) gibt es verschiedene Änderungen:

  • Die minimale Anzahl an Tagessätzen beträgt neu drei Tage.
  • Die maximale Anzahl an Tagessätzen wird von 360 auf 180 reduziert.
  • Das Minimum von CHF 30.– pro Tagessatz wird gesetzlich festgelegt.
  • Bei prekären persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.– gesenkt werden.
  • Der Vollzug der Geldstrafe kann bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. Eine Verurteilung zu einer teilbedingten Geldstrafe ist nicht mehr möglich. (Art. 42 und 43 StGB)

Kurze Freiheitsstrafen

Die Freiheitsstrafe bleibt auch nach der Gesetzesrevision subsidiär gegenüber der Geldstrafe. D. h. die Geldstrafe hat in diesem Bereich grundsätzlich Vorrang. Eine bedingte oder unbedingte kurze Freiheitsstrafe soll neu aber dann ausgesprochen werden können, wenn sie nötig erscheint, um den Täter oder die Täterin vor weiteren Straftaten abzuhalten (Art. 41 StGB).
Durch Streichung des Art. 79 StGB ist ausserdem der tageweise Vollzug (Ruhe- oder Ferientage) von Freiheitsstrafen von bis zu vier Wochen nicht mehr möglich.

Electronic Monitoring

Electronic Monitoring (Art. 79b StGB) ist neu als Vollzugsform für Freiheitsstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten vorgesehen. Alternativ kann EM aber auch als Progressionsstufe anstelle eines Arbeitsexternats oder des Arbeits- und Wohnexternats eingesetzt werden. 

Gemeinnützige Arbeit

Die gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB), die bis Anfang 2018 eine eigenständige Sanktionsform darstellte, ist neu eine Vollzugsform für:

  • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten
  • Geldstrafen und Bussen

Halbgefangenschaft

Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) ist neu nach dem Brutto- und Nettoprinzip geregelt und möglich für:

  • Freiheitsstrafen bis zu zwölf Monaten inkl. Ersatzfreiheitsstrafen (Bruttoprinzip: Für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen wird auf die vom Gericht ausgefällte Strafdauer abgestellt und die angerechnete Haft nicht berücksichtigt).
  • Bei Freiheitsstrafen über zwölf Monaten: Falls die zu vollziehende Reststrafe nach Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht mehr als sechs Monate beträgt (Nettoprinzip: Für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen wird die angerechnete Haft von der vom Gericht ausgefällten Strafdauer abgezogen).

Justizvollzug in Zahlen

Ausgewählte Zahlen (Quelle: BFS)

Inhaftierte Erwachsene (nach Geschlecht, Nationalität, Haftform) 
Untersuchungshaft (nach Geschlecht, Nationalität, Alter, Kanton) 
Mittlerer Bestand im Straf- und Massnahmenvollzug (nach Geschlecht, Alter, Nationalität, Gesetz) 

Weiterführende Datentabellen nach Thematik finden Sie ebenfalls beim Bundesamt für Statistik (BfS).