Strafrechtliche Sanktionen
In der Schweiz existieren zwei Gruppen von strafrechtlichen Sanktionen: Strafen sowie therapeutische, sichernde und andere Massnahmen. Dabei kennt die Schweiz das dualistische Prinzip.
Strafen
Therapeutische und sichernde Massnahmen
Therapeutische Massnahmen
- Stationäre therapeutische Massnahmen
– Behandlung von psychischen Störungen
– Suchtbehandlung
– Massnahmen für junge Erwachsene - Ambulante Behandlung
Sichernde Massnahmen
Andere Massnahmen
- Andere Massnahmen
Strafe oder Massnahme?
Ist eine verurteilte Person schuldfähig, wird sie in der Regel mit einer Strafe sanktioniert. Wenn sie jedoch durch eine Strafe allein voraussichtlich nicht von weiteren Taten abgehalten werden kann, weil sie beispielsweise eine deliktrelevante psychische Störung aufweist, kann das Gericht eine Massnahme anordnen. Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme oder der Verwahrung erfolgt im Hinblick auf die Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit der verurteilten Person und stützt sich auf ein psychiatrisches Gutachten (bei der lebenslänglichen Verwahrung auf zwei Gutachten).
Dualistisches Prinzip
Die Schweiz kennt bei der Anordnung das dualistische Prinzip: Eine Massnahme kann neben einer Strafe ausgesprochen werden.
Der Vollzug der gleichzeitig angeordneten Sanktionen erfolgt unterschiedlich:
Stationäre therapeutische Massnahme: Der Vollzug einer stationären Massnahme geht einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB und Art. 9 V-StGB-MStG). Der mit der stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug wird an die Strafe angerechnet. Bei erfolgreichem Therapieabschluss und beim Bestehen der Probezeit wird die Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB).
Ambulante Behandlung: Die ambulante Behandlung kann mit der Freiheitsstrafe gleichzeitig vollzogen werden oder die eine Sanktion wird zugunsten der dringlicheren oder zweckmässigeren Sanktion aufgeschoben (Art. 63 Abs. 2 StGB und Art. 10 V-StGB-MStG).
Verwahrung: Bei einer Verwahrung wird die ausgesprochene Freiheitsstrafe vorabvollzogen, d. h. der Vollzug der Verwahrung erfolgt erst nach Verbüssung der Freiheitsstrafe.