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In lexicon : Strafen

Geldstrafe

Art. 34 ff. StGB

Die Geldstrafe besteht in der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an den Staat. Sie kann bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden.

Vorrang

Die Geldstrafe ist eine Alternative zur Freiheitsstrafe, wobei letztere subsidiärer Natur ist (Art. 41 StGB), d. h. die Geldstrafe hat grundsätzlich Vorrang.

Höhe

Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze anhand des Verschuldens, wobei mindestens drei, aber maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden dürfen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters / der Täterin:

  • In der Regel beträgt ein Tagessatz mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3000.–.
  • Bei prekären persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Tagessatz bis auf CHF 10.– gesenkt werden.

Hat die verurteilte Person die Geldstrafe innerhalb der durch die Behörde festgelegten Frist (ein bis sechs Monate) nicht bezahlt und ist die Zahlung auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht dabei einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 StGB).

Siehe auch: Strafen, Busse, Freiheitsstrafe