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In lexicon : Strafen

Freiheitsstrafe

Art. 40 ff. StGB

Zweck

Die Freiheitsstrafe hat den Entzug oder die Beschränkung der Bewegungsfreiheit zur Folge.

Subsidiarität

Die Freiheitsstrafe ist grundsätzlich subsidiär zur Geldstrafe bis zu sechs Monaten (180 Tagessätze) (Art. 41 StGB).
Sie kann nur alternativ zur Geldstrafe ausgesprochen werden wenn:

  • die Freiheitsstrafe als geboten erscheint, um den Täter / die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten; oder
  • eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

Dauer

Sie beträgt in der Regel mindestens drei Tage und dauert maximal 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, kann die Freiheitsstrafe lebenslänglich angeordnet werden.

Menschenwürde und Verhältnismässigkeit

Wichtig ist der Respekt der Menschenwürde der Inhaftierten. Zudem dürfen die Rechte der Eingewiesenen nur insoweit beschränkt werden, als es der Freiheitsentzug erfordert (Art. 75 Abs. 1 StGB).

Siehe auch: Strafen, Busse, Geldstrafe, Vollzugsformen der Freiheitsstrafe