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In lexicon : Strafen

Ersatzfreiheitsstrafe

Voraussetzungen

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird angeordnet, wenn eine verurteilte Person die Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) oder die Geldstrafe (Art. 36 StGB) schuldhaft nicht bezahlt und diese auch auf dem Betreibungsweg nicht eingebracht werden kann.

Vollzug

Die Ersatzfreiheitsstrafe kann in Form des Electronic Monitoring, aber nicht in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden.

Dauer

Bei Bussen beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe mindestens einen Tag und höchstens drei Monate. Das Gericht bemisst Ersatzfreiheitsstrafen nach den Verhältnissen des Täters / der Täterin, so dass dieser / diese die Strafe erleidet, die seinem / ihrem Verschulden angemessen ist.
Bei Geldstrafen entspricht die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe der Anzahl Tagessätze.