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In lexicon : Vollzugsformen der Freiheitsstrafe

Einzelhaft

Art. 78 StGB

Einzelhaft ist die schärfste Form des Freiheitsentzugs. Sie bedeutet eine vollständige physische Isolation eines Inhaftierten von den Mitgefangenen und teilweise auch vom Gefängnispersonal. Abgesehen von einem täglichen mindestens einstündigen Spaziergang halten sich die inhaftierten Personen in ihrer Zelle auf.

Voraussetzungen

Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Eingewiesenen darf nur angeordnet werden:

  • bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;
  • zum Schutz des Eingewiesenen, des Personals, der Mitgefangenen; oder
  • als Disziplinarsanktion (Art. 91 StGB).

Siehe auch: Normalvollzug