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In lexicon : Therapeutische, sichernde und andere Massnahmen

Behandlung von psychischen Störungen

Synonym: Die stationäre Behandlung psychischer Störungen wird oft als «kleine Verwahrung» bezeichnet. Diese Bezeichnung ist unzutreffend, da die Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB nicht auf unbestimmte Dauer angeordnet wird, sondern nach fünf Jahren gerichtlich überprüft werden muss. Zudem will sie – im Gegensatz zur Verwahrung – eine Reintegration der eingewiesenen Person und hat demgemäss einen progressiven Vollzug zum Ziel.

Art. 59 StGB

Zweck

Die Behandlung von psychischen Störungen dient der langfristigen Vermeidung weiterer Delikte durch psychisch schwer gestörte verurteilte Personen.

Voraussetzungen

Die Anordnung einer stationären Behandlung von psychischen Störungen verlangt die kumulative Beachtung folgender Voraussetzungen:

  • Der Täter / die Täterin ist psychisch schwer gestört;
  • der Täter / die Täterin hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit dieser Störung zusammenhängt; und
  • es besteht die Aussicht, dass sich die Gefahr neuer Straftaten durch die Behandlung verhindern lässt.

Vollzugsort

Die Behandlung von psychischen Störungen erfolgt in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer psychiatrischen Einrichtung.

Dauer

Die Behandlung von psychischen Störungen dauert maximal fünf Jahre und ist jährlich zu überprüfen. Eine bedingte Entlassung ist zu gewähren, sobald sich die Legalprognose soweit verbessert hat, dass eine Freilassung verantwortbar erscheint. Sollte sich während des Vollzugs zeigen, dass eine längere Behandlung notwendig ist, kann das Gericht die Massnahme jeweils für maximal fünf Jahre verlängern.

Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen, Suchtbehandlung, Massnahmen für junge Erwachsene