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In lexicon : Therapeutische, sichernde und andere Massnahmen

Suchtbehandlung

Art. 60 StGB

Zweck

Die Suchtbehandlung bezweckt, die mit einer (Suchtmittel-)Abhängigkeit in Zusammenhang stehende Delinquenz einzuschränken. Dabei wird die verurteilte Person medizinisch und psychologisch betreut. Nicht jede abhängige, verurteilte Person wird einer Suchtbehandlung zugewiesen, sondern nur diejenigen, bei denen eine Behandlung im Sinne einer Rückfallverminderung sinnvoll erscheint.

Voraussetzungen

Die kumulative Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung sind:

  • Die verurteilte Person ist von Suchtmitteln oder in anderer Weise abhängig;
  • sie hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit ihrer Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
  • es ist zu erwarten, dass sich mit einer stationären Behandlung die Gefahr weiterer Straftaten verhindern lässt.

Vollzugsort

Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung.

Dauer

Der mit einer stationären Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Er kann vom Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde einmalig um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Fall der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung darf die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschritten werden.

Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen, Behandlung von psychischen Störungen, Massnahmen für junge Erwachsene