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In lexicon : Diverse Begriffe

Ersatzmassnahmen

Art. 237 ff. StPO

Zweck

Eine längere Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann Haftschäden hervorbringen und sollte deshalb nach Möglichkeit vermieden werden. Ersatzmassnahmen streben den gleichen Zweck wie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft an. Sie sind jedoch milder und kostengünstiger als eine längere Inhaftierung. Deshalb sollten sie Vorrang vor der Haft haben, falls sie den gleichen Zweck erfüllen.

Folgende Alternativen sieht das Gesetz zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft vor:

  • Sicherheitsleistung (Kaution);
  • Ausweis- und Schriftensperre;
  • Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
  • Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle (z. B. Bewährungshilfe) zu melden;
  • Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
  • Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle (z. B. Urinprobe) zu unterziehen; oder
  • Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.

Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte anordnen wie z. B. Electronic Monitoring.

Siehe auch: Untersuchungshaft / Sicherheitshaft