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In lexicon : Andere Haftformen

Administrativhaft

Art 75 ff. AIG

Zweck

Die Administrativhaft ist eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme und dient der Sicherstellung der Wegweisung von ausländischen Staatsangehörigen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Sie kann nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden.

Vollzugsort

Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist nach Möglichkeit zu vermeiden und darf höchstens vorübergehend und zur Überbrückung von Engpässen angeordnet werden (Art. 81 Abs. 2 AIG).

Dauer

Die Administrativhaft darf grundsätzlich insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Sie kann jedoch mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer – bei Erwachsenen um höchstens zwölf Monate – verlängert werden, wenn:

  • die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; oder
  • sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.

Formen

Es gibt drei Formen der Administrativhaft:

Siehe auch: Haftformen