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In lexicon : Andere Haftformen

Durchsetzungshaft

Art. 78 AuG

Die Durchsetzungshaft kommt wie die Ausschaffungshaft nach Inkrafttreten des Wegweisungsentscheids, Ausweisungsentscheids oder der Landesverweisung zur Anwendung.

Voraussetzung

Verlangt wird, dass die betroffene Person den im Entscheid angeordneten Termin für die Ausreise nicht wahrgenommen hat und die Kooperation mit den Behörden zur Organisation der Ausreise verweigert.

Dauer

Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Die Höchstdauer der Durchsetzungshaft darf jedoch 18 Monate nicht übersteigen.

Siehe auch: Haftformen, Administrativhaft, Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft