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In lexicon : Andere Haftformen

Fürsorgerische Unterbringung

Synonym: FU

Art. 426 ff. ZGB

Zweck

Die fürsorgerische Unterbringung (FU) ist eine zivilrechtliche, freiheitsentziehende Massnahme, die verfügt wird, wenn eine Person sich selber oder Dritte gefährdet.

Voraussetzungen

Begründet wird die Massnahme entweder durch das Vorliegen einer:

  • geistigen Behinderung;
  • psychischen Störung; oder
  • schweren Verwahrlosung.

Subsidiarität

Da die FU einen Freiheitsentzug impliziert, wird sie nur als «ultima ratio» angeordnet, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders sichergestellt werden kann.

Vollzugsort

    Die FU wird in der Regel in einer geeigneten Klinik vollzogen.

    Dauer

    Angeordnet wird diese zivilrechtliche Massnahme von einer der kantonalen Erwachsenenschutzbehörden oder von einer Ärztin oder einem Arzt, wobei die Unterbringung die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen darf. Sind die Voraussetzungen der FU nicht mehr erfüllt, ist sie umgehend aufzuheben. Die zuständige Behörde prüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Massnahme weiterhin vorliegen: im ersten Jahr halbjährlich, danach mindestens jährlich.

    Siehe auch: Haftformen