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In lexicon : Progressiver Vollzug

Bedingte Entlassung

Synonym: zwei Drittel

Erfüllt eine eingewiesene Person die gesetzlichen Voraussetzungen, hat sie einen Anspruch auf eine bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug.

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe

Art. 86 StGB
Hat die eingewiesene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so wird sie durch die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft auf diesen Zeitpunkt von Amtes wegen, ob die eingewiesene Person bedingt entlassen werden kann. Sie holt hierzu einen Bericht der Leitung der Institution des Freiheitsentzugs ein und hört die eingewiesene Person an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 133 IV 201, E. 2.2) stellt die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme dar.
Sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aufgrund einer weiterhin belasteten Legalprognose nicht erfüllt, verbleibt die eingewiesene Person im Vollzug. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob die bedingte Entlassung gewährt werden kann. Verneint sie dies weiterhin, verbleibt die eingewiesene Person bis Strafende im Vollzug.

Bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme

Art. 62 StGB
Die eingewiesene Person wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Dabei ist eine ausreichende Reduktion des Rückfallrisikos erforderlich, d. h. eine vollständige medizinische Heilung ist nicht notwendig aber der Täter / die Täterin muss gelernt haben, mit seinen Defiziten umzugehen (BGE 137 IV 201, E. 1.2). Die Überprüfung der Massnahme erfolgt jährlich, wobei stets ein aktueller Therapieverlaufsbericht einzuholen ist und eine Anhörung der eingewiesenen Person erfolgen muss.
Eine sofortige endgültige Entlassung kommt nur in Frage bei einer Aufhebung gemäss Art. 62c StGB oder bei Ablauf der Höchstdauer einer Massnahme nach Art. 60 oder Art. 61 StGB.

Bedingte Entlassung aus der Verwahrung

Art. 64a StGB
Die Person ist aus der ordentlichen Verwahrung bedingt zu entlassen, sobald zu erwarten ist, dass sie sich in der Freiheit bewährt. Dabei muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die verwahrte Person bewähren wird. Die Probezeit ist auf zwei bis fünf Jahre festzusetzen, wobei für diese Zeit Weisungen und Bewährungshilfe angeordnet werden können. Wenn sich die eingewiesene Person im Vorabvollzug der Freiheitsstrafe befindet und ihr eine günstige Prognose gestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, sie vor Vollverbüssung der Strafe und somit vor Antritt der Verwahrung bedingt zu entlassen. Dies ist frühestens möglich nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe oder von 15 Jahren der lebenslänglichen Freiheitsstrafe.

Bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung

Art. 64c StGB
Eine bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung ist ausnahmsweise möglich, wenn die Person infolge Alters, schwerer Krankheit oder aus einem anderen Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt.

Siehe auch: endgültige Entlassung