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In lexicon : Leben im Freiheitsentzug

Arbeit und Bildung

Arbeit und Bildung im Straf- und Massnahmenvollzug dienen dazu, den beruflichen Einstieg oder den Wiedereinstieg der Entlassenen zu erleichtern. Zudem kann der Aufbau und die Einhaltung einer Tagesstruktur dazu beitragen, die Legalprognose der eingewiesenen Person zu verbessern. Im Rahmen der Vollzugsplanung ist daher wenn immer möglich ein angemessener Arbeits- oder Ausbildungsplatz anzubieten.

Arbeit

Im Strafvollzug sind die Eingewiesenen zur Arbeit verpflichtet (Art. 81 StGB), im Massnahmenvollzug werden sie zur Arbeit angehalten, soweit ihre stationäre Behandlung oder Pflege dies zulässt (Art. 90 Abs. 3 StGB).
In der Regel werden Eingewiesene in den regulären Arbeitsprozess in einem der anstaltsinternen Betriebe integriert, zum Beispiel in der Küche, in der Montage, in der Schreinerei oder in der Landwirtschaft.

Bildung

Sind die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung, eine Berufslehre, ein eidgenössisches Berufsattest oder ein Berufsfähigkeitszeugnis gegeben, und zeigt die eingewiesene Person Interesse, kann sie im Vollzug eine Berufsausbildung absolvieren, unter der Bedingung, dass sie geeignet ist und die notwendigen Rahmenbedingungen erfüllt werden.
Eingewiesene, die aus gesundheitlichen oder psychosozialen Gründen nicht in den regulären Arbeitsprozess integriert werden können, werden in der Regel an einem besonderen Arbeitsplatz, z. B. in einem kleineren Kreativatelier beschäftigt.
Im Vollzug existieren, je nach Institution verschiedene Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung. Dabei werden die Eignung und die Fähigkeiten der Eingewiesenen berücksichtigt. Seit August 2006 bietet zudem die Fachstelle Bildung im Strafvollzug (BiSt) landesweit ein Bildungsprogramm für erwachsene Eingewiesene an. Ziel ist es, die Chancen bei der Wiedereingliederung in Gesellschaft und Arbeitswelt zu erhöhen.

Siehe auch: Arbeitsentgelt