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In lexicon : Leben im Freiheitsentzug

Besuche

Art. 84 StGB

Im Freiheitsentzug haben Eingewiesene grundsätzlich Anrecht auf Besuch. Besuche finden während der Woche oder an den Wochenenden statt. Besuchszeiten, Besuchsdauer und Anzahl der gleichzeitig zugelassenen Personen werden von den Leitungen der Institutionen des Freiheitsentzugs entsprechend der individuellen Gegebenheiten der Betriebe festgelegt, sollten aber so grosszügig wie möglich ausgestaltet werden.

Wer eine eingewiesene Person besuchen will, muss sich vorgängig telefonisch oder schriftlich anmelden. Da sich die Regelungen je nach Institution unterscheiden, ist es ratsam, sich diesbezüglich rechtzeitig vor dem geplanten Besuch telefonisch oder auf der Website der Institution zu erkundigen.

Gewisse Personen wie zum Beispiel Mittäter / Mittäterinnen können von der Vollzugsbehörde oder von der Direktion der Institution des Freiheitsentzugs vom Besuch ausgeschlossen werden.

Aus Sicherheitsgründen sind genaue Kontrollen der Besuchspersonen (Identitäts- und Sicherheitskontrolle ) und weitere Einschränkungen zulässig, solange sie verhältnismässig sind. Für die Rechtsvertretung sowie weitere Aufsichtsbehörden, Notare und Vormünder gelten die gleichen Zutrittsvorschriften.

Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Unzulässig ist auch, die Gespräche mit der Rechtsvertretung mitzuhören. Eine optische Überwachung ist bei Gesprächen mit der Rechtsvertretung nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen.

Beispiel für Gesuch und Besuchsregeln

JVA Pöschwies (PDF)