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In lexicon : Progressiver Vollzug

Ausgang und Urlaub

Eingewiesenen Personen, die im Hinblick auf eine Vollzugslockerung weder als flucht- noch als rückfallgefährdet eingestuft werden, können nach einer gewissen Aufenthaltsdauer in einer Institution Ausgänge oder Urlaube bewilligt werden. Im Strafvollzug ist es normalerweise nach Verbüssung von einem Drittel oder einem Sechstel der Strafe und meist nach ca. zwei Monaten, je nach geschlossenem oder offenem Vollzug und je nach Strafvollzugskonkordat.

Zweck

Ausgänge und Urlaube sind Vollzugslockerungen und stellen Lernfelder im Hinblick auf die Entlassung dar. Sie dienen der Pflege von Beziehungen mit der Aussenwelt.

Voraussetzungen

Die Strafvollzugskonkordate haben in Bezug auf die Gewährung von Ausgang und Urlaub zum Teil voneinander abweichende Regelungen getroffen:

Ausgänge und Urlaube werden von der Vollzugsbehörde gewährt, wenn den eingewiesenen Personen seitens der Institution ein gutes Vollzugsverhalten attestiert wird und wenn keine Flucht- und keine Rückfallgefahr bestehen.
Bei gefährlichen Personen kann der Einbezug der Fachkommission nötig sein (Art. 75a Abs. 1 StGB).
Aufgrund des Verhaltens einer eingewiesenen Person oder bei Hinweisen auf einen Lockerungsmissbrauch können Ausgänge und Urlaube jederzeit kurzfristig abgesagt, gekürzt, gesperrt oder mit zusätzlichen Auflagen versehen werden.
Das Recht, Ausgänge und Urlaube zu bewilligen, kann von der Vollzugsbehörde an die Leitung der Institution des Freiheitsentzugs schriftlich delegiert werden. Bei potentiell gefährlichen Personen ist eine solche Delegation ausgeschlossen.

Dauer

Die maximale Urlaubsdauer richtet sich nach den Richtlinien bzw. Reglementen des jeweiligen Strafvollzugskonkordates.

Sachurlaube

Von den Beziehungsurlauben sind die Sachurlaube zu unterscheiden. Sie werden gewährt, damit die eingewiesene Person unaufschiebbare und nicht delegierbare wichtige Angelegenheiten persönlicher oder rechtlicher Natur erledigen kann (z. B. Behördenbesuch zur Erstellung einer Identitätskarte).