Personen mit besonderen Bedürfnissen

Niemand ist per se verletzlich. Vielmehr resultiert die Verletzlichkeit (Vulnerabilität) aus bestimmten Umständen, aus Interaktionen mit dem Umfeld oder aus dem Status, der einer Person in einer bestimmten Situation zukommt. Neben persönlichen Faktoren spielt der situative Kontext eine wesentliche Rolle. Beim Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen hat der Staat gegenüber allen inhaftierten Personen eine erhöhte Fürsorgepflicht (vgl. Art. 74 und 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB])

Bestimmte persönliche Faktoren wie etwa das Geschlecht, das Alter, die sexuelle Orientierung, eine Krankheit oder das Herkunftsland können die Verletzlichkeit einer inhaftierten Person im Strafvollzug verstärken. Es lässt sich beobachten, dass bei vielen inhaftierten Personen mehrere dieser Risikofaktoren zusammentreffen und sich kumulieren. Man spricht in diesem Zusammenhang von «Multi-Vulnerabilität».

Ferner sind der Status der inhaftierten Personen im System (ob sich die Person in Untersuchungshaft oder im Straf- und Massnahmenvollzug befindet) sowie die gesellschaftliche Bewertung des Delikts, für das sie verurteilt wurde (z.B. Sexualdelinquenz) weitere Faktoren, welche die Verletzlichkeit inhaftierter Personen verstärken können.

«Any detained person, whatever the reasons that led to their deprivation of liberty, is in a situation of vulnerability. The following are factors that place people in situations of vulnerability: a power imbalance between detainees and those in charge of them, an almost complete dependency upon the institution which has deprived them of their freedom or limits their movements, weakened social ties and stigmatization related to detention.» Detention Focus, Datenbank der Association for the Prevention of Torture, APT

Das Zusammenleben in Gefängnissen ist geprägt von einer gegenseitigen institutionellen Abhängigkeit. Die dort stattfindenden Interaktionen sind durch ihre erhebliche Komplexität gekennzeichnet. Asymmetrische sozialen Beziehungen sowie die Tatsache, dass inhaftierte Personen in ihrer Lage potenziell verletzlich sind, können zu einem Machtmissbrauch führen. Einzelne inhaftierte Personen können dabei diskriminiert, isoliert oder stigmatisiert werden; sie können Misshandlungen sowie physischer oder psychischer Gewalt anderer Art ausgesetzt sein.

Das Thema der Vulnerabilität bleibt aktuell. Nicht nur aufgrund strafrechtspolitischer Tendenzen, sondern vor allem, aufgrund des akuten Handlungsbedarfs. Der Anteil bestimmter vulnerabler Personengruppen wie beispielsweise der älteren Menschen oder der psychisch Kranken an der Gesamtpopulation der Inhaftierten Personen nimmt stetig zu. Dabei geht es nicht darum, ihnen Sonderrechte einzuräumen, sondern entsprechend dem Äquivalenzprinzip (siehe Artikel 74 des Strafgesetzbuches) auf spezifische Bedürfnisse der Betroffenen einzugehen und ihnen professionelle Unterstützung zu bieten. Es gilt, eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit von inhaftierten Personen zu verhindern, sowie deren Grundrechte zu schützen.

Im Folgenden wird auf die Situation von psychisch Kranken, Ausländerinnen und Ausländer, Älteren und Betagten sowie sexuellen Minderheiten im Freiheitsentzug eingegangen. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, sie setzt sich lediglich mit einigen Personengruppen auseinander, die im Schweizerischen Straf- und Massnahmenvollzug potentiell verletzlich sind und deren Situationen im Fokus der aktuellen Debatte stehen.

LGBTIQ+ Personen

Ältere und kranke Menschen

Psychisch Kranke

Die psychische Gesundheit der Personen in Haft ist besonderen Belastungen ausgesetzt, wobei Erkrankungen womöglich erst ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung in Erscheinung treten. Depressionen, Wahnvorstellungen oder suizidales Verhalten treten bei inhaftierten Personen häufiger auf als im Rest der Bevölkerung. Das Strafvollzugspersonal bringt zudem oft nicht die nötigen fachlichen Voraussetzungen mit, um psychisch kranke Inhaftierte professionell zu betreuen. Ausserdem reagieren Mitgefangene nicht selten mit Unverständnis.

Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen
für die Behandlung der Gefangenen (Nelson-Mandela-Regeln)

Im Rahmen des Massnahmenvollzugs werden Personen, bei denen die Straftat im Zusammenhang mit einer psychischen Störung steht, in forensisch-psychiatrische Einrichtungen eingewiesen, die über eine angemessene Ausstattung (siehe Regel 5 Ziffer 2 der Nelson Mandela Rules, Art. 59 Abs. 2 StGB) und über qualifiziertes Personal verfügen. Die Zahl der Personen, die zu einer stationären Therapie verurteilt wurden, übersteigt jedoch zurzeit die Kapazität an geeigneten Behandlungs- und Betreuungsplätzen.

«Unter Fachleuten ist unbestritten, dass eine Person, die im Zustand der erheblichen psychischen Störung eine Straftat begeht, aus dem Strafvollzug ausgegliedert und bis zur Verhandlung in ein geeignetes psychiatrisches Setting überführt werden sollte. Wenn im Verlauf des Verfahrens eine Massnahme angeordnet wird, schliesst sich diese idealerweise nahtlos an die initiale Behandlung an. Verlegungen ins Regionalgefängnis aufgrund langer Verfahrensdauern oder Wartezeiten auf einen Platz in einer geeigneten forensischen Klinik sollten vermieden werden.» Dorothee Klecha et al., Die Problematik der psychisch Kranken im Justizvollzug. In: Verletzlichkeit und Risiko im Justizvollzug, Stämpfli Verlag, 2015, S. 120.

Die Trennung von vulnerablen psychisch Kranken von den übrigen inhaftierten Personen ist unter dem Gesichtspunkt gesetzlicher Vorgaben (Selbst-und Fremdgefährdung) und unter dem Aspekt der adäquaten Betreuung und Therapie notwendig.

Stationäre Massnahmen können beim Ausbleiben eines Therapieerfolgs verlängert werden, so dass der Zeitpunkt des Austritts aus der Vollzugsanstalt nicht von vorneherein feststeht. Dies kann von Betroffenen als Belastung empfunden werden. In solchen und vergleichbaren Situationen sind inhaftierte Personen mit einer psychischen Erkrankung durch die von der Krankheit beeinflusste Selbst- und Fremdwahrnehmung häufig nicht in der Lage, ihre Rechte geltend zu machen.

Mann im Gefängnis

Ausländerinnen und Ausländer

Ausländerinnen und Ausländer sind im Freiheitsentzug insofern verletzlich, als dass ihnen oft ein soziales Netz fehlt, auf das sie zurückgreifen könnten. Zudem verfügen meist über unzureichende Kenntnisse der lokalen Sprache. Diese sprachlichen Schwierigkeiten erschweren das Verständnis über die Umstände der eigenen Situation in Haft. Dadurch fehlt Ausländerinnen und Ausländern oft die Kenntnis über die Folgen des Gerichtsurteils sowie der damit verbundenen Rechte, Pflichten und Möglichkeiten.

Gegenwärtig machen ausländische Staatsangehörige den Hauptanteil der inhaftierten Personen in der Schweiz aus. Der Anteil ausländischer Inhaftierten an der Gesamtpopulation ist in vielen Ländern Europas im Steigen begriffen; in der Schweiz bleibt er mit 72% im Jahr 2016 sehr hoch.

Die Gruppe der ausländischen Inhaftierten ist sehr heterogen. Sie umfasst Personen, die zum Zeitpunkt des Delikts über eine Niederlassungsbewilligung verfügten, Personen, die keinerlei Bezug zum Land haben und während eines kurzen Aufenthalts in der Schweiz straffällig wurden, sowie Personen, die sich in der Administrativhaft befinden.

Ausländische Inhaftierte, die zu einer längeren Freiheitsstrafe oder Massnahme verurteilt werden, verlieren in der Regel ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz und werden dadurch von fortschreitenden Vollzugslockerungen (Progressionsvollzug) ausgeschlossen.

«Auch wenn sich gemäss Bundesgericht das Vollzugsziel der Wiedereingliederung nicht auf die Wiedereingliederung ausschliesslich in die schweizerische Gesellschaft beschränkt (BGer 6B_577/2011 vom 21.01.2012 E. 4.2.), beziehen sich die entsprechenden Instrumente und Aktivitäten in der Regel auf eine Resozialisierung in der Schweiz. Besonders die Entlassungsvorbereitungen und die schrittweise Annäherung an das Leben in Freiheit mittels Öffnungen des Vollzugsregimes fehlen häufig bei jenen ausländischen Gefangenen, die nach der Entlassung weggewiesen werden.» Alberto Achermann, Jörg Künzli, Die ausländerrechtliche Administrativhaft im Licht der internationalen Rechtsvorgaben. In: Verletzlichkeit und Risiko im Justizvollzug, Stämpfli Verlag, 2015, S. 79.

 

Viele Ausländerinnen und Ausländer werden die Schweiz nach der Verbüssung ihrer Haftstrafe verlassen müssen. Für Ausländerinnen und Ausländer in der Administrativhaft ist der rechtskräftige Wegweisungsentscheid, der sich innerhalb von Tagen, Wochen, aber auch erst innerhalb von Monaten vollziehen kann, oft mit Ängsten verbunden. Diese Situation führt bei den Betroffenen oft zu Frustration, Wut oder Verzweiflung. Die Justizvollzugseinrichtungen wiederum stehen unter Druck, den Ausweisungsentscheid zu unterstützen. 
Wie kann die Rückkehr der betroffenen Personen bestmöglich vorbereitet werden? Wie kann man erreichen, dass die im Freiheitsentzug verbrachte Zeit für die Vorbereitung der Wiedereingliederung im Herkunftsland genutzt wird? Um diese Fragen zu beantworten, hat eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Freiburger Netzwerks für psychische Gesundheit (FNPG) verschiedene Schlüsselakteure zusammengebracht, um diese komplexe Betreuungssituation zu verbessern. 

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Mann im Gefängnis

 

Die ausführlichen Publikationen zum Thema

  • Ausländische Strafgefangene: von Verletzlichkeit und Unterschieden, Christin Achermann
  • Die ausländerrechtliche Adinistrativhaft im Licht der internationalen Rechtsvorgaben, Alberto Achermann, Jörg Künzli
  • Minorités sexuelles en détention: de l'invisibilité à la stimatisation, Jean-Sebatien Blanc
  • Verletzlichkeiten im Justizvollzug - Anmerkungen einer Gefängnisärztin, Bidisha Chatterjee
  • Pas à nous, mais notre problème? Evolution récente de la détention des étrangers dans les prisons européennes, Natalia Delgrande
  • Menschenrechtliche Vorgaben zu psychisch Kranken im Justizvollzug, Anja Eugster
  • Alt, krank, eingesperrt, Ueli Graf
  • Die Problematik des psychisch Kranken im Justizvollzug, Dorothee Klecha, Sandy Krammer, Volker Dittmann
  • Lebensende im Gefängnis: Vorstellungen, Ängste und Hoffnungen von Gefangenen im geschlossenen Vollzug in der Schweiz, Irene Marti
  • Risque de mauvais traitement en en raison de situation de vulnérabilité dans l'exécution des sanctions pénales, Nicolas Quélaz
  • Vulnérabilité et risques dans un contexte de dépendance institutionelle, Sonja Snacken