Electronic Monitoring

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Beim Electronic Monitoring (EM) wird der zu überwachenden Person ein Sender (meist am Fussgelenk) angelegt. Dank diesem EM-Sender kann der Aufenthaltsort der Person je nach Überwachungsprofil entweder zu bestimmten Zeiten oder rund um die Uhr überwacht werden. EM ist somit kein Sicherungs- sondern ein Überwachungsinstrument.

Projekt Electronic Monitoring – nationale Lösung

Der Verein EM hat zum Ziel, am 1. Januar 2023 ein Gesamtsystem, das die Bedürfnisse an elektronischer Überwachung für seine Mitgliedskantone abdeckt, anzubieten. Im Rahmen des aktuellen Projektes werden Verträge in diesem Sinne ausgearbeitet.

Das Projekt wird nach HERMES geführt und ist in drei Phasen aufgeteilt. Das Projekt befindet in der Phase Konzeption und läuft termingerecht.

Die Anforderungen ans zukünftige System wurden von den Kantonsvertretern in einer Umfrage definiert und bilden die Grundlage der öffentlichen Ausschreibung. Diese Ausschreibung wurde am 16. Februar 2021 auf simap.ch publiziert. Der Zuschlag wird im Juni 2021 stattfinden und in der Zwischenzeit werden die Geräte der potentiellen Anbieter von den Pilotkantonen getestet. Die Datenschutzfrage wird durchgehend bearbeitet.

Das Hosting des Systems wird vom Kanton Jura durchgeführt. 

Graphik

Hintergrund und Prinzip Electronic Monitoring

Seit der Revision des Sanktionenrechts, welches per 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, sind alle Kantone verpflichtet, Electronic Monitoring (EM) als Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen oder am Ende von langen Freiheitsstrafen anzubieten (Art. 79b StGB). EM ist seit dem Jahr 2011 auch zur Überwachung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) sowie seit 1. Januar 2015 zur Überwachung von Kontakt- und Rayonverboten (Art. 67 StGB) gesetzlich vorgesehen. Verschiedene neue Anwendungsfelder sind in Vorbereitung: Vollzug von Administrativhaft nach dem Ausländergesetz (Mo. Nantermod 18.3079), Schutz gewaltbetroffener Personen (Art. 28c ZGB) per Anfang 2022 und die polizeilichen Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT). 

Die zu beschaffende EM-Technik und die dazugehörigen Dienstleistungen, welche zurzeit mehrheitlich im Strafvollzug eingesetzt werden, sollen zukünftig schweizweit für sämtliche Anwendungsfälle eingesetzt werden können.

Die KKJPD  hat im 2013 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um die Arbeiten im Electronic Monitoring schweizweit zu harmonisieren, ein nationales EM-System zu beschaffen und zu betreiben. Im Herbst 2019 haben sich 22 Kantone zusammengeschlossen und den «Verein EM»  gegründet. Der Projektauftrag für die Beschaffung eines nationalen Systems, welches ab 1. Januar 2023 in Betrieb sein wird, wurde gleichzeitig freigegeben. 

Beim Electronic Monitoring (EM) wird der zu überwachenden Person ein Sender (meist am Fussgelenk) angelegt. Dank diesem EM-Sender kann der Aufenthaltsort der Person je nach Überwachungsprofil entweder zu bestimmten Zeiten oder rund um die Uhr überwacht werden.

Das Prinzip der Überwachung mittels EM beruht darauf, dass der überwachten Person klare Auflagen auferlegt werden. Der Einsatz von Electronic Monitoring setzt voraus, dass sich die überwachte Person verpflichtet, diese Auflagen einzuhalten. Die anordnende Behörde legt in einer Interventions- und Meldeplanung die Handlungen und Interventionen fest, die bei Verstössen oder Manipulationen vorzunehmen bzw. einzuleiten sind.

Das Einhalten dieser Auflagen wird mittels EM überwacht. Ein Verstoss gegen die Auflagen oder eine Manipulation wird unverzüglich im System angezeigt. Verstösst die überwachte Person gegen die Auflagen, so handeln die involvierten Stellen gemäss der im Vorfeld definierten Prozesse.

EM ist somit kein Sicherungs- sondern ein Überwachungsinstrument. 

Auflagen und Überwachungsarten

Hausarrest
Die überwachte Person muss sich zu bestimmten Zeiten in ihrer Wohnung aufhalten. Tagsüber bzw. zu definierten Zeiten darf sie das Haus verlassen, um ihrer Arbeit nachzugehen, Arztbesuche oder dergleichen wahrzunehmen. Das Nichteinhalten der vereinbarten An- und Abwesenheitszeiten wird durch das EM gemeldet. Während der vereinbarten Abwesenheitszeiten findet in der Regel keine Überwachung statt. Der klassische Hausarrest erfüllt somit einen ähnlichen Zweck wie die Halbgefangenschaft. 

Rayonverbot und Rayonarrest
Es werden Zonen definiert und vorgegeben, die die überwachte Person nicht betreten (Rayonverbot) oder nicht verlassen (Rayonarrest) darf. Begibt sie sich in die Nähe der Grenze dieser Zone (in die sogenannte Pufferzone) wird sie (je nach Konfiguration des EM-Senders und je nach Vorgaben) gewarnt. Überschreitet sie die Grenze, so wird bei der Aufsichtsstelle eine Meldung abgesetzt.  
Diese leitet die weiteren Schritte gemäss vordefinierten Abläufen ein.

Kontaktverbot
Die überwachte Person erhält die Auflage, eine bestimmte Person (Opfer) nicht zu kontaktieren, wobei hier nur das physische Kontaktverbot kontrolliert werden kann. Dieses Verbot ist i. d. R. mit einem Rayonverbot verbunden. Das Opfer kann ebenfalls ein Ortungsgerät erhalten, welches es mit sich trägt. Kommen sich die überwachte Person und das Opfer zu nahe, wird vom System eine entsprechende Meldung generiert, die nach den vordefinierten Abläufen abgearbeitet wird.

Abstinenzauflage
Die überwachte Person wird vom System aufgefordert, regelmässig oder zu bestimmten Zeiten eine Atem-Alkoholkontrolle durchzuführen. So kann die Alkoholabstinenz oder ein definiertes Limit einfach kontrolliert werden.

Überwachungsarten

Beim Electronic Monitoring übermittelt der EM-Sender Messwerte an die EM-Server. Für die Datenübertragung vom EM-Sender zu den EM-Servern wird in der Regel das Mobilnetz eingesetzt. 

Der wichtigste Messwert ist die Ortung des EM-Senders. Die Ortung kann über zwei Haupttechnologien erfolgen: mittels Radiofrequenz (RF für Ortung innerhalb des Gebäudes) oder mittels Satelliten (GPS – für Ortung ausserhalb des Gebäudes). Wo kein GPS-Empfang vorhanden ist, übernimmt in der Regel ein anderes, jedoch ungenaueres System die Ortung.

Die Überwachungsart unterscheidet sich in der zeitlichen Reaktion für die Bewirtschaftung der vom System generierten Meldungen bzw. Regelverstösse.

Nachträgliche Bewirtschaftung (Passive Überwachung)
Meldungen werden von der EM-Vollzugsstelle während der Bürozeiten bearbeitet. Meldungen, die ausserhalb der Bürozeiten eingehen, werden nachträglich (am nächsten Arbeitstag) bearbeitet. Eine unmittelbare Reaktion auf eine Meldung ist nicht vorgesehen (könnte aber durch die EM-Vollzugsstelle während der Bürozeiten sichergestellt werden).

24/7 Bewirtschaftung (Aktive Überwachung)
Meldungen werden rund um die Uhr bearbeitet. Nach Meldungseingang aufgrund eines Regelverstosses, wird bei der vordefinierten Stelle (i. d. R. die Überwachungszentrale) umgehend eine Reaktion in Form einer vordefinierten Intervention ausgelöst. Diese Reaktion kann zum Beispiel ein telefonischer Kontakt mit der überwachten Person sein, um sie auf den Verstoss aufmerksam zu machen. Die Reaktion kann aber auch aus einer sofortigen Information an die Behörden oder an zum Voraus bestimmte Personen bestehen. Die von der Überwachungszentrale durchzuführenden Interventionen sind vorgängig mit der einweisenden Behörde zu vereinbaren.

24/7 Bewirtschaftung und Polizeiintervention (Aktiv PLUS)
ier wird angestrebt, eine Flucht oder Tat zu verhindern. Dafür ist in der Regel die sofortige Intervention der Polizei notwendig. Gemäss Empfehlung der EM-Fachkonferenz sind diese Fälle vorsichtig zu planen, oder es ist ggf. sogar davon Abstand zu nehmen, insbesondere wenn nicht gewährleistet ist, dass die polizeiliche Intervention rasch genug erfolgt, um z.B. das Opfer zu schützen.

System Electronic Monitoring

Gericht resp. Einweisende Behörde
Anordnung von elektronischer Überwachung und weiterer Auflagen. Beauftragung der EM-Vollzugsstelle, die für die Überwachung notwendigen Abklärungen und Vorbereitungen zu treffen.

EM-Vollzugsstelle
Einrichtung der technischen Geräte bei der zu überwachenden Person und Gewährleistung der technischen und (je nach Auftrag) sozialen Betreuung der zu überwachenden Person. Überwachung der Einhaltung der Auflagen während der Bürozeiten.  

Überwachungszentrale (ÜWZ)
Überwachung der Einhaltung der Auflagen rund um die Uhr. Mitarbeitende der ÜWZ arbeiten sämtliche Meldungen ab, die im Verlauf der Überwachung eintreffen. Die Abarbeitung verläuft nach vordefinierten Abläufen. Die ÜWZ ist permanent besetzt (24/7).

Technischer Betreiber
Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur, Vermietung und Instandhaltung der Feldgeräte. 

Intervention/Polizei
Die Intervention, z.B. die Polizei, kann nach eigenen taktischen Interventionskonzept und anhand der abgemachten Prozesse intervenieren.

Verein EM
Beschaffung und Betrieb des EM. Abschluss der dafür notwendigen Service Level Agreements (SLA) mit den Lieferanten und Verrechnung der bezogenen Leistungen an die Mitgliederkantonen.  

Erfahrungen

Die RF-Technik hat sich bewährt. Sie ist einfach einzurichten und funktioniert technisch einwandfrei. Die GPS-Technik erfordert deutlich mehr Initialisierungsaufwand. Zudem generiert eine GPS-Überwachung deutlich mehr Meldungen, womit auch ein Mehraufwand zu deren Bearbeitung einhergeht. 

Die aktive Überwachung verursacht einen grossen Planungsaufwand und hat eine entsprechend lange Vorlaufzeit. Hält sich die überwachte Person nicht an die Auflagen, werden viele Meldungen generiert. Dadurch erhöhen sich die Leistungen der ÜWZ und die Kosten der Überwachung. 

Bei einer aktiven Überwachung ist der psychologische Effekt einer sofortigen erzeugten Reaktion nach einem Verstoss für die überwachte Person gross und bietet deshalb eine präventive Wirkung. Sie wird bei einer Kontaktaufnahme daran erinnert, dass sie überwacht wird und sich an Auflagen halten muss. 

Erfolgt bei einer aktiven Überwachung ein Verstoss, müssen neben den ÜWZ auch die intervenierenden Stellen (z.B. die einweisende Stelle) über eine 24/7-Organisation verfügen.

Verein Electronic Monitoring

Der Verein Electronic Monitoring – Investition und Betrieb (EM; ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB) bezweckt gemäß ihren Statuten die Sicherstellung der Investition und des Betriebes des gesamtschweizerischen Electronic Monitoring, namentlich

  • die Beschaffung sowohl der schweizweit einheitlich anwendbaren EM-Technik wieauch der Dienstleistungen des technischen Betriebes;
  • die Beschaffung der Dienstleistungen der Überwachungszentrale;
  • die Bestellung der Dienstleistungen des hostenden Kantons;
  • das Tragen der gemäss lit. a bis c. anfallenden lnvestitions- und Betriebskosten und die Inrechnungstellung der entsprechenden Beträge an die Mitglieder
  • die Beschlussfassung über neue Funktionalitäten der EM-Technik oder über weitere Dienstleistungen.

Der Verein wurde beim Bundesamt für Statistik mit der UID-Nummer: CHE-193.474.277 registriert sowie auch beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) (Name, Logo und Aktivitätsbereiche).

Der Verein EM kennt gemäss ihren Statuten die folgenden Organe:

  • die Vereinsversammlung; bis Ende 2020 haben 22 Kantone ihren Betritt zum Verein erklärt
  • der Vorstand; bestehend aus sieben Mitgliedern, inklusive Präsidentin
  • die Geschäftsführerin; Frau Janine Repetti-Dittes wurde im November 2019 ernannt
  • die Revisionsstelle; das Mandat wurde der Firma CORE Fiduciaire Revicor SA aus Freiburg zugeteilt

Kontakt

(für weitere Informationen klicken Sie hier)
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