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In lexicon : Besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe

Gemeinnützige Arbeit

Synonym: GA

Art. 79a StGB

Zweck

Die gemeinnützige Arbeit (GA) besteht in einer unentgeltlichen Arbeitsleistung zugunsten sozialer Einrichtungen oder Werke in öffentlichem Interesse wie z. B. Spitäler, Altersheime, Natur- und Umweltschutzorganisationen oder Gemeindebetriebe.

Anwendungsbereich

Die GA ist eine mögliche Vollzugsform einer:

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Vollzug einer Sanktion als GA ist das Fehlen einer Flucht- und Rückfallgefahr. Die GA muss durch die verurteilte Person mittels Gesuch beantragt und von der zuständigen Vollzugsbehörde bewilligt und innerhalb der von der Vollzugsbehörde festgesetzten Frist vollzogen werden.

Dauer

Vier Stunden gemeinnützige Arbeit entsprechen:

  • einem Tag Freiheitsstrafe;
  • einem Tagessatz Geldstrafe;
  • einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen.

Wird die GA trotz Mahnung nicht geleistet, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt.

Siehe auch: Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, Halbgefangenschaft, Electronic Monitoring