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In lexicon : Institutionen, Behörden, Organisationen

Bewährungshilfe

Art. 93 ff. StGB

Auftrag

Die Bewährungshilfe hat den Auftrag, die von ihr betreuten Personen vor Rückfällen zu bewahren und deren soziale Integration zu fördern.

Aufgaben

Zu den Aufgaben gehören:

  • Beratung;
  • Vermittlung von Fachhilfe in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Bildung, Finanzen, Beziehungen / Freizeit, Gesundheit / Therapie;
  • Kontrolle von Weisungen (Art. 94 StGB) und ambulanten Massnahmen;
  • Berichterstattung an Auftraggeber, Gerichte und Strafvollzugsbehörden;
  • deliktorientierte Tataufarbeitung und Wiedergutmachung.

Anwendungsbereich

Dies betrifft einerseits Personen,

Die Bewährungshilfe kann auch auf freiwilliger Basis zur sozialen Betreuung beigezogen werden (Art. 96 StGB).

Organisation

In den meisten Kantonen ist die Bewährungshilfe als spezialisierte Verwaltungsbehörde organisiert. In einzelnen Kantonen wird die Aufgabe privaten Organisationen übertragen.
Die Bewährungshilfe ist bei der Erbringung ihrer Leistungen nicht auf die eigenen Möglichkeiten beschränkt. Sie arbeitet bei Bedarf mit unterschiedlichen staatlichen und privaten Fachdiensten zusammen (örtliche Sozialdienste, Arbeitsvermittlungsagenturen, KESB etc.).

Durchführung besonderer Vollzugsformen

Die Bewährungshilfe übernimmt zudem die Durchführung von besonderen Vollzugsformen ausserhalb der Institutionen des Freiheitsentzugs. So ist sie etwa für den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit und des Electronic Monitorings zuständig.

Siehe auch: Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung