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In lexicon : Leben im Freiheitsentzug

Disziplinarwesen

Art. 91 StGB

Verstossen eingewiesene Personen gegen Strafvollzugsvorschriften (z. B. die Hausordnung der Anstalt) oder den Vollzugsplan, kommt das Disziplinarrecht zum Zug. Dieses ist kantonal geregelt.

Verstösse

Verstösse, die von der Anstaltsleitung mit Sanktionen geahndet werden, sind unter anderem:

  • Fluchtversuche
  • Tätlichkeit oder Drohung gegen das Anstaltspersonal, Mitgefangene oder Drittpersonen
  • Sachbeschädigung
  • Missbrauch des Ausgangs-, des Urlaubs- oder des Besuchsrechts
  • Arbeitsverweigerung
  • Einfuhr, Besitz, Herstellung, Konsum verbotener Objekte oder Substanzen sowie der Handel mit solchen

Sanktionen

Disziplinarsanktionen können unter anderem sein:

  • Verweis
  • zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, den TV- und Radiokonsum, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte
  • Busse
  • Arrest als zusätzliche Freiheitsbeschränkung

Bei Disziplinarverstössen verfügt die Institutionsleitung die Sanktion, wobei sie die eingewiesene Person zuvor anhört. Die Eingewiesenen können die Disziplinarverfügung auf dem Rechtsmittelweg anfechten.

Verhältnismässigkeit

Der Verhältnismässigkeit der Sanktion fällt eine grosse Bedeutung zu.

Siehe auch: Mandela Rules, Ziff. 36 ff. (PDF)