Glossar
Zweck
Die Administrativhaft ist eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme und dient der Sicherstellung der Wegweisung von ausländischen Staatsangehörigen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Sie kann nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden.
Vollzugsort
Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist nach Möglichkeit zu vermeiden und darf höchstens vorübergehend und zur Überbrückung von Engpässen angeordnet werden (Art. 81 Abs. 2 AIG).
Dauer
Die Administrativhaft darf grundsätzlich insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Sie kann jedoch mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer – bei Erwachsenen um höchstens zwölf Monate – verlängert werden, wenn:
- die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; oder
- sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.
Formen
Es gibt drei Formen der Administrativhaft:
- Vorbereitungshaft
- Ausschaffungshaft
- Durchsetzungshaft
Siehe auch: Haftformen
Synonym: ambulante therapeutische Massnahme
Grundsatz
Eine ambulante Massnahme wird angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht genügt, um die verurteilte Person von weiteren Taten abzuhalten, hierfür jedoch auch keine stationäre Behandlung erforderlich ist.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind:
- Die straffällige Person ist psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig;
- sie hat eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit ihrem Zustand in Zusammenhang steht; und
- es ist zu erwarten, dass sich durch eine ambulante Massnahme der Gefahr weiterer Straftaten begegnen lässt.
Vollzugsort
Die Therapie wird entweder begleitend zum Strafvollzug (bei Vorliegen von Freiheitsstrafe, Widerruf, Reststrafe) oder in Freiheit durchgeführt, wobei die Behandlung durch eine ärztliche oder therapeutische Fachperson in Therapiesitzungen (Einzel- oder Gruppentherapien) erfolgt.
Dauer
Die ambulante Behandlung dauert maximal fünf Jahre, kann aber bei Bedarf durch das Gericht jeweils um ein bis fünf Jahre verlängert werden.
Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen
Das Strafgesetzbuch sieht nebst den therapeutischen und den sichernden Massnahmen weitere sogenannte andere Massnahmen vor. Darunter fallen:
Persönliche Massnahmen
- Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB),
- Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB),
- Tätigkeitsverbot / Berufsverbot (Art. 67 ff. StGB),
- Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67 ff. StGB),
- Fahrverbot (Art. 67e StGB),
- Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB).
Sachliche Massnahmen
- Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB),
- Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB),
- Einziehung von Vermögenswerten krimineller Organisationen (Art. 72 StGB),
- Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB).
Siehe auch: therapeutische und sichernde Massnahmen
Arbeit und Bildung im Straf- und Massnahmenvollzug dienen dazu, den beruflichen Einstieg oder den Wiedereinstieg der Entlassenen zu erleichtern. Zudem kann der Aufbau und die Einhaltung einer Tagesstruktur dazu beitragen, die Legalprognose der eingewiesenen Person zu verbessern. Im Rahmen der Vollzugsplanung ist daher wenn immer möglich ein angemessener Arbeits- oder Ausbildungsplatz anzubieten.
Arbeit
Im Strafvollzug sind die Eingewiesenen zur Arbeit verpflichtet (Art. 81 StGB), im Massnahmenvollzug werden sie zur Arbeit angehalten, soweit ihre stationäre Behandlung oder Pflege dies zulässt (Art. 90 Abs. 3 StGB).
In der Regel werden Eingewiesene in den regulären Arbeitsprozess in einem der anstaltsinternen Betriebe integriert, zum Beispiel in der Küche, in der Montage, in der Schreinerei oder in der Landwirtschaft.
Bildung
Sind die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung, eine Berufslehre, ein eidgenössisches Berufsattest oder ein Berufsfähigkeitszeugnis gegeben, und zeigt die eingewiesene Person Interesse, kann sie im Vollzug eine Berufsausbildung absolvieren, unter der Bedingung, dass sie geeignet ist und die notwendigen Rahmenbedingungen erfüllt werden.
Eingewiesene, die aus gesundheitlichen oder psychosozialen Gründen nicht in den regulären Arbeitsprozess integriert werden können, werden in der Regel an einem besonderen Arbeitsplatz, z. B. in einem kleineren Kreativatelier beschäftigt.
Im Vollzug existieren, je nach Institution verschiedene Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung. Dabei werden die Eignung und die Fähigkeiten der Eingewiesenen berücksichtigt. Seit August 2006 bietet zudem die Fachstelle Bildung im Strafvollzug (BiSt) landesweit ein Bildungsprogramm für erwachsene Eingewiesene an. Ziel ist es, die Chancen bei der Wiedereingliederung in Gesellschaft und Arbeitswelt zu erhöhen.
Siehe auch: Arbeitsentgelt
Synonym: Pekulium
Für die geleistete Arbeit haben eingewiesene Personen Anrecht auf ein Arbeitsentgelt, ein sogenanntes Pekulium. Dessen Höhe hängt unter anderem von der erbrachten Leistung und dem Verhalten am Arbeitsplatz ab. Das Arbeitsentgelt pro Tag beträgt je nach Strafvollzugskonkordat durchschnittlich zwischen CHF 25.– und CHF 28.–.
In der Regel wird ein Teil des Arbeitsentgelts auf ein Sperrkonto überwiesen. Dieser Betrag wird den Eingewiesenen erst bei der Entlassung als Starthilfe ausbezahlt. Über den restlichen Teil des Arbeitsentgelts können Eingewiesene frei verfügen, um beispielsweise die Familie zu unterstützen, Schulden zu bezahlen, Wiedergutmachung zu leisten oder Artikel des täglichen Bedarfs zu kaufen. Allenfalls müssen ausländische Staatsangehörige mit dem Arbeitsentgelt auch einen Beitrag an die Kosten für die Rückführung ins Heimatland leisten.
Synonym: AEX
Art. 77a StGB
Art. 90 Abs. 2bis StGB
Zweck
Im Arbeitsexternat (AEX) geht die eingewiesene Person tagsüber einer Arbeit ausserhalb der Institution des Freiheitsentzugs nach und verbringt die arbeitsfreie Zeit sowie die Nacht in der Vollzugseinrichtung.
Voraussetzungen
Ein AEX wird nur gewährt, wenn:
- die Person eine Arbeit oder eine strukturierte Beschäftigung hat;
- die eingewiesene Person einen angemessenen Teil ihres Freiheitsentzugs verbüsst hat − im Normalfall mindestens die Hälfte der Strafe;
- keine Fluchtgefahr vorliegt; und
- in diesem Setting kein Rückfallrisiko für weitere Straftaten besteht.
Im Massnahmenvollzug, dessen Zeitrahmen nicht zum Voraus festgelegt werden kann, werden diese Voraussetzungen sinngemäss angewendet.
Dauer
Das AEX ist in der Regel in der Praxis auf eine Dauer von drei bis zwölf Monaten angelegt.
Das AEX ist eine Vollzugsstufe des progressiven Vollzugs auf dem Weg zur (bedingten) Entlassung. Anstelle des Arbeitsexternates besteht seit Anfang 2018 die Möglichkeit, diese Phase des Vollzugs mit Electronic Monitoring zu absolvieren.
Siehe auch: Wohn- und Arbeitsexternat, progressiver Vollzug
Eingewiesenen Personen, die im Hinblick auf eine Vollzugslockerung weder als flucht- noch als rückfallgefährdet eingestuft werden, können nach einer gewissen Aufenthaltsdauer in einer Institution Ausgänge oder Urlaube bewilligt werden. Im Strafvollzug ist es normalerweise nach Verbüssung von einem Drittel oder einem Sechstel der Strafe und meist nach ca. zwei Monaten, je nach geschlossenem oder offenem Vollzug und je nach Strafvollzugskonkordat.
Zweck
Ausgänge und Urlaube sind Vollzugslockerungen und stellen Lernfelder im Hinblick auf die Entlassung dar. Sie dienen der Pflege von Beziehungen mit der Aussenwelt.
Voraussetzungen
Die Strafvollzugskonkordate haben in Bezug auf die Gewährung von Ausgang und Urlaub zum Teil voneinander abweichende Regelungen getroffen:
- Ostschweizer Strafvollzugskonkordat:
Richlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung - Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz:
Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung - Strafvollzugskonkordat der Lateinischen Schweiz:
Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge Verurteilte (PDF)
Siehe auch: Protokoll betreffend die Begleitung des Ausgangs von potentiell gefährlichen Gefangenen (PDF)
Ausgänge und Urlaube werden von der Vollzugsbehörde gewährt, wenn den eingewiesenen Personen seitens der Institution ein gutes Vollzugsverhalten attestiert wird und wenn keine Flucht- und keine Rückfallgefahr bestehen.
Bei gefährlichen Personen kann der Einbezug der Fachkommission nötig sein (Art. 75a Abs. 1 StGB).
Aufgrund des Verhaltens einer eingewiesenen Person oder bei Hinweisen auf einen Lockerungsmissbrauch können Ausgänge und Urlaube jederzeit kurzfristig abgesagt, gekürzt, gesperrt oder mit zusätzlichen Auflagen versehen werden.
Das Recht, Ausgänge und Urlaube zu bewilligen, kann von der Vollzugsbehörde an die Leitung der Institution des Freiheitsentzugs schriftlich delegiert werden. Bei potentiell gefährlichen Personen ist eine solche Delegation ausgeschlossen.
Dauer
Die maximale Urlaubsdauer richtet sich nach den Richtlinien bzw. Reglementen des jeweiligen Strafvollzugskonkordates.
Sachurlaube
Von den Beziehungsurlauben sind die Sachurlaube zu unterscheiden. Sie werden gewährt, damit die eingewiesene Person unaufschiebbare und nicht delegierbare wichtige Angelegenheiten persönlicher oder rechtlicher Natur erledigen kann (z. B. Behördenbesuch zur Erstellung einer Identitätskarte).
Zweck
Bei der Auslieferungshaft wird eine Person, die im Ausland wegen einer Straftat verfolgt wird oder bereits zu einer Strafe verurteilt wurde und sich in der Schweiz befindet, in Haft genommen, um sie an den ersuchenden Staat auszuliefern.
Die Auslieferungshaft dient der Sicherstellung der späteren Auslieferung. Anstelle des Freiheitsentzugs können auch Ersatzmassnahmen angeordnet werden.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden ohne deren Einverständnis nicht an andere Staaten ausgeliefert (Art. 7 IRSG und Art. 25 BV).
Siehe auch: Haftformen
Zweck
Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer Landesverweisung. Wird beispielsweise ein Asylgesuch abgelehnt und entscheidet die Behörde, dass der ausländische Staatsangehörige die Schweiz verlassen muss, kann die Ausschaffungshaft zum Vollzug der Wegweisung angeordnet werden.
Voraussetzungen
Die Haftgründe für die Ausschaffungshaft entsprechen grösstenteils denjenigen der Vorbereitungshaft (wie etwa Verletzung von verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten, ernsthafte Bedrohung anderer Personen, Verurteilung wegen eines Verbrechens). Daneben kann die Ausschaffungshaft auch bei einer hypothetischen oder konkreten Gefahr des Untertauchens angeordnet werden.
Dauer
Die Höchstdauer der Ausschaffungshaft ist je nach Haftgrund unterschiedlich.
Siehe auch: Haftformen, Administrativhaft, Vorbereitungshaft, Durchsetzungshaft
Die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Aussenwelt gehört zu den Grundrechten von Eingewiesenen und ist für diese von grosser Bedeutung. Ein funktionierendes, prosoziales Beziehungsnetz ausserhalb der Institution des Freiheitsentzugs wirkt sich positiv auf den Vollzugsverlauf aus, da es der eingewiesenen Personen Halt geben und sie motivieren kann. Zudem erleichtert es die soziale Reintegration nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Die Pflege sozialer Kontakte – insbesondere mit den Angehörigen – ist daher durch die Institutionen so gut als möglich zu unterstützen. Innerhalb der Institution kann dies durch einen ungehinderten Schriftverkehr, Telefonkontakte und die Gewährung grosszügiger Besuchszeiten geschehen, ausserhalb der Mauern durch Ausgänge und Urlaube.
Nebst der Pflege der persönlichen Kontakte ist auch das Informationsrecht der Eingewiesen wichtig, das durch den Zugang zu Zeitung, Radio, Fernsehen und Internet (beschränkt) ermöglicht wird. Einschränkungen sollten nur dort gemacht werden, wo sie etwa zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit oder des geordneten Anstaltsbetriebs notwendig sind.
Siehe auch: Brief- und Telefonverkehr, Ausgang und Urlaub, Besuche, Radio und Fernsehen, Mediathek und Internet
In enger Zusammenarbeit mit der einweisenden Behörden bemüht sich der Sozialdienst der Institution des Freiheitsentzugs, eingewiesene Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Hinblick auf den Austritt und die Wiedereingliederung optimal vorzubereiten.
Zentral für eine Wiedereingliederung sind die Klärung der späteren Wohnsituation, der finanziellen Verhältnisse sowie die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz bzw. einer gesicherten Tagesstruktur. Damit das Übergangsmanagement optimal gelingt, ist im Austrittsstadium häufig eine enge Zusammenarbeit zwischen der Institution, der Bewährungshilfe sowie externen Stellen (RAV, KESB, Sozialämter, usw.) indiziert.
Für eingewiesene Personen mit langen Freiheitsstrafen, stationären Massnahmen oder Verwahrung erfolgt der Austritt häufig im Rahmen der Vollzugsöffnungen des progressiven Vollzugs. Hinsichtlich des Modells des progressiven Vollzugs stellt die Entlassung die letzte Stufe dar. Dies bedeutet, dass der eingewiesenen Person bereits im Vorfeld der Entlassung Vollzugslockerungen gewährt werden sollten, sofern solche unter dem Aspekt der Flucht- und Rückfallgefahr verantwortbar sind. Einem allfälligen Restrisiko kann dabei evtl. mit begleitenden Massnahmen Rechnung getragen werden, so z. B. mit einem Alkohol- und Drogenkonsumverbot.
Ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht werden im Normalfall direkt ab Vollzugsort in ihren Heimatstaat oder in einen anderen Staat ausgeschafft.
Siehe auch: bedingte Entlassung, endgültige Entlassung, Ausschaffungshaft
Synonym: zwei Drittel
Erfüllt eine eingewiesene Person die gesetzlichen Voraussetzungen, hat sie einen Anspruch auf eine bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug.
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe
Art. 86 StGB
Hat die eingewiesene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so wird sie durch die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft auf diesen Zeitpunkt von Amtes wegen, ob die eingewiesene Person bedingt entlassen werden kann. Sie holt hierzu einen Bericht der Leitung der Institution des Freiheitsentzugs ein und hört die eingewiesene Person an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 133 IV 201, E. 2.2) stellt die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme dar.
Sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aufgrund einer weiterhin belasteten Legalprognose nicht erfüllt, verbleibt die eingewiesene Person im Vollzug. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob die bedingte Entlassung gewährt werden kann. Verneint sie dies weiterhin, verbleibt die eingewiesene Person bis Strafende im Vollzug.
Bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme
Art. 62 StGB
Die eingewiesene Person wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Dabei ist eine ausreichende Reduktion des Rückfallrisikos erforderlich, d. h. eine vollständige medizinische Heilung ist nicht notwendig aber der Täter / die Täterin muss gelernt haben, mit seinen Defiziten umzugehen (BGE 137 IV 201, E. 1.2). Die Überprüfung der Massnahme erfolgt jährlich, wobei stets ein aktueller Therapieverlaufsbericht einzuholen ist und eine Anhörung der eingewiesenen Person erfolgen muss.
Eine sofortige endgültige Entlassung kommt nur in Frage bei einer Aufhebung gemäss Art. 62c StGB oder bei Ablauf der Höchstdauer einer Massnahme nach Art. 60 oder Art. 61 StGB.
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung
Art. 64a StGB
Die Person ist aus der ordentlichen Verwahrung bedingt zu entlassen, sobald zu erwarten ist, dass sie sich in der Freiheit bewährt. Dabei muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die verwahrte Person bewähren wird. Die Probezeit ist auf zwei bis fünf Jahre festzusetzen, wobei für diese Zeit Weisungen und Bewährungshilfe angeordnet werden können. Wenn sich die eingewiesene Person im Vorabvollzug der Freiheitsstrafe befindet und ihr eine günstige Prognose gestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, sie vor Vollverbüssung der Strafe und somit vor Antritt der Verwahrung bedingt zu entlassen. Dies ist frühestens möglich nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe oder von 15 Jahren der lebenslänglichen Freiheitsstrafe.
Bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung
Art. 64c StGB
Eine bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung ist ausnahmsweise möglich, wenn die Person infolge Alters, schwerer Krankheit oder aus einem anderen Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt.
Siehe auch: endgültige Entlassung
Voraussetzungen
Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe kann vorläufig aufgeschoben werden, falls das Strafmass zwei Jahre nicht übersteigt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter / die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Probezeit
Das Gericht auferlegt der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 StGB).
- Bewährt sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit, wird die aufgeschobene Strafe nicht vollzogen (Art. 45 StGB).
- Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- Entzieht sich die verurteilte Person der Bewährungshilfe oder missachtet sie die Weisungen, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder der Strafvollzugsbehörde Bericht. Das Gericht kann die bedingte Strafe widerrufen (Art. 95 StGB).
Siehe auch: teilbedingte Strafe, unbedingte Strafe
Synonym: Die stationäre Behandlung psychischer Störungen wird oft als «kleine Verwahrung» bezeichnet. Diese Bezeichnung ist unzutreffend, da die Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB nicht auf unbestimmte Dauer angeordnet wird, sondern nach fünf Jahren gerichtlich überprüft werden muss. Zudem will sie – im Gegensatz zur Verwahrung – eine Reintegration der eingewiesenen Person und hat demgemäss einen progressiven Vollzug zum Ziel.
Zweck
Die Behandlung von psychischen Störungen dient der langfristigen Vermeidung weiterer Delikte durch psychisch schwer gestörte verurteilte Personen.
Voraussetzungen
Die Anordnung einer stationären Behandlung von psychischen Störungen verlangt die kumulative Beachtung folgender Voraussetzungen:
- Der Täter / die Täterin ist psychisch schwer gestört;
- der Täter / die Täterin hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit dieser Störung zusammenhängt; und
- es besteht die Aussicht, dass sich die Gefahr neuer Straftaten durch die Behandlung verhindern lässt.
Vollzugsort
Die Behandlung von psychischen Störungen erfolgt in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer psychiatrischen Einrichtung.
Dauer
Die Behandlung von psychischen Störungen dauert maximal fünf Jahre und ist jährlich zu überprüfen. Eine bedingte Entlassung ist zu gewähren, sobald sich die Legalprognose soweit verbessert hat, dass eine Freilassung verantwortbar erscheint. Sollte sich während des Vollzugs zeigen, dass eine längere Behandlung notwendig ist, kann das Gericht die Massnahme jeweils für maximal fünf Jahre verlängern.
Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen, Suchtbehandlung, Massnahmen für junge Erwachsene
Zweck
Für den Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen bestehen nebst dem Normalvollzug, bei dem die verurteilte Person ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Institution des Freiheitsentzuges verbringt, die folgenden besonderen Vollzugsformen:
- Halbgefangenschaft
- Electronic Monitoring
- Gemeinnützige Arbeit
Zentrales Anliegen der besonderen Vollzugsformen ist es, der kriminogenen Wirkung von Freiheitsstrafen entgegenzuwirken und das soziale Netz im Hinblick auf die Beendigung des Strafvollzugs zu erhalten.
Voraussetzungen
Die Bewilligung einer besonderen Vollzugsform setzt die Abwesenheit einer Flucht- und Rückfallgefahr voraus. Zudem müssen weitere im Gesetz geregelte Voraussetzungen erfüllt sein wie beispielsweise die Einreichung eines Gesuchs oder der Nachweis eines bestimmten Beschäftigungsgrades. In der Praxis werden zudem nur Personen zu einer besonderen Vollzugsform zugelassen, die sich während und nach dem Vollzug in der Schweiz aufhalten dürfen. Es muss ein Aufenthaltsrecht bestehen und es darf keine Landesverweisung ausgesprochen worden sein (Art. 66a und Art. 66abis StGB).
Siehe auch: konkordatliche Richtlinien und Reglemente – besondere Vollzugsformen
Im Freiheitsentzug haben Eingewiesene grundsätzlich Anrecht auf Besuch. Besuche finden während der Woche oder an den Wochenenden statt. Besuchszeiten, Besuchsdauer und Anzahl der gleichzeitig zugelassenen Personen werden von den Leitungen der Institutionen des Freiheitsentzugs entsprechend der individuellen Gegebenheiten der Betriebe festgelegt, sollten aber so grosszügig wie möglich ausgestaltet werden.
Wer eine eingewiesene Person besuchen will, muss sich vorgängig telefonisch oder schriftlich anmelden. Da sich die Regelungen je nach Institution unterscheiden, ist es ratsam, sich diesbezüglich rechtzeitig vor dem geplanten Besuch telefonisch oder auf der Website der Institution zu erkundigen.
Gewisse Personen wie zum Beispiel Mittäter / Mittäterinnen können von der Vollzugsbehörde oder von der Direktion der Institution des Freiheitsentzugs vom Besuch ausgeschlossen werden.
Aus Sicherheitsgründen sind genaue Kontrollen der Besuchspersonen (Identitäts- und Sicherheitskontrolle ) und weitere Einschränkungen zulässig, solange sie verhältnismässig sind. Für die Rechtsvertretung sowie weitere Aufsichtsbehörden, Notare und Vormünder gelten die gleichen Zutrittsvorschriften.
Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Unzulässig ist auch, die Gespräche mit der Rechtsvertretung mitzuhören. Eine optische Überwachung ist bei Gesprächen mit der Rechtsvertretung nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen.
Beispiel für Gesuch und Besuchsregeln
JVA Pöschwies (PDF)
Auftrag
Die Bewährungshilfe hat den Auftrag, die von ihr betreuten Personen vor Rückfällen zu bewahren und deren soziale Integration zu fördern.
Aufgaben
Zu den Aufgaben gehören:
- Beratung;
- Vermittlung von Fachhilfe in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Bildung, Finanzen, Beziehungen / Freizeit, Gesundheit / Therapie;
- Kontrolle von Weisungen (Art. 94 StGB) und ambulanten Massnahmen;
- Berichterstattung an Auftraggeber, Gerichte und Strafvollzugsbehörden;
- deliktorientierte Tataufarbeitung und Wiedergutmachung.
Anwendungsbereich
Dies betrifft einerseits Personen,
- die aus dem Straf- und Massnahmenvollzug bedingt entlassen werden (siehe Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung);
- die zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt werden;
- die zu einer ambulanten Massnahme verurteilt werden (Art. 63 Abs. 2 StGB);
- die zu einem Verbot (Art. 67 ff StGB) verurteilt werden;
- die Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft unterworfen sind (Art. 237 StPO).
Die Bewährungshilfe kann auch auf freiwilliger Basis zur sozialen Betreuung beigezogen werden (Art. 96 StGB).
Organisation
In den meisten Kantonen ist die Bewährungshilfe als spezialisierte Verwaltungsbehörde organisiert. In einzelnen Kantonen wird die Aufgabe privaten Organisationen übertragen.
Die Bewährungshilfe ist bei der Erbringung ihrer Leistungen nicht auf die eigenen Möglichkeiten beschränkt. Sie arbeitet bei Bedarf mit unterschiedlichen staatlichen und privaten Fachdiensten zusammen (örtliche Sozialdienste, Arbeitsvermittlungsagenturen, KESB etc.).
Durchführung besonderer Vollzugsformen
Die Bewährungshilfe übernimmt zudem die Durchführung von besonderen Vollzugsformen ausserhalb der Institutionen des Freiheitsentzugs. So ist sie etwa für den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit und des Electronic Monitorings zuständig.
Siehe auch: Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung
Wird die verurteilte Person aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug bedingt entlassen, kann ihr seitens der zuständigen Behörde eine Begleitung durch die Bewährungshilfe während der Probezeit auferlegt werden.
Anwendungsgebiet
Dies gilt für die:
- bedingte Entlassung bei einer Freiheitsstrafe (Art. 87 Abs. 2 StGB)
- bedingte Entlassung bei einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 3 StGB)
- bedingte Entlassung bei einer ordentlichen Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB)
Siehe auch: Bewährungshilfe
Der freie Briefverkehr zwischen der eingewiesenen Person und ihrer Rechtsvertretung muss gewährleistet sein und darf im Gegensatz zur Kommunikation mit anderen Adressatinnen und Adressaten weder kontrolliert noch unterbunden werden. Ausnahmen sind nur bei Missbrauch möglich. Analoge Regeln gelten für die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden, Notaren und Vormündern.
In offenen Institutionen haben Eingewiesene während der arbeitsfreien Zeit in der Regel auf eigene Kosten freien Zugang zu Telefonkabinen. In geschlossenen Institutionen ist der private Telefonverkehr in Bezug auf Dauer und Häufigkeit oftmals eingeschränkt.
Die Kontakte nach aussen via Brief- oder Telefonverkehr können kontrolliert und zum Schutz der Ordnung in der Vollzugsinstitution beschränkt oder untersagt werden. Einschränkungen unterliegen jedoch stets einer Rechtsgüterabwägung.
Synonym: Bundesrecht
Der Bund legt in den Artikeln 74 – 92a des Strafgesetzbuchs (StGB) den gesetzlichen Rahmen für den Vollzug der Strafen und Massnahmen fest.
Menschenwürde und Verhältnismässigkeit
Gemäss Art. 74 StGB ist die Menschenwürde des Eingewiesenen zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erfordern.
Allgemeines Vollzugsziel
Art. 75 Abs. 1 StGB legt das sogenannte allgemeine Vollzugsziel fest: Der Strafvollzug hat «das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben.».
Vollzugsgrundsätze
Dieses sogenannte allgemeine Vollzugsziel wird durch fünf besondere Vollzugsgrundsätze konkretisiert. So hat der Sanktionenvollzug:
- den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen (Normalisierungsprinzip);
- die Betreuung der Eingewiesenen zu gewährleisten (Fürsorgepflicht);
- schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken (Verhinderung der kriminogenen Wirkung);
- dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Sicherungsprinzip).
Siehe auch: kantonale Rechtsgrundlagen für den Straf- und Massnahmenvollzug
Die Busse besteht in der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags (max. CHF 10'000.–) an den Staat. Sie ist eine Geldsummenstrafe des Übertretungsstrafrechts, die immer unbedingt ausgesprochen wird.
Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
Siehe auch: Strafen, Geldstrafe, Freiheitsstrafe
Der Desistance-Ansatz, der in jüngerer Zeit vermehrt Beachtung gefunden hat, beschäftigt sich mit den Prozessen des Abstandnehmens von kriminellen Verhaltensweisen ("Desistance from Crime"). Er schliesst an etablierte Ansätze zur Entstehung und Verfestigung krimineller Karrieren an, wird jedoch teilweise als Gegengewicht zum risikoorientierten Ansatz in der Arbeit mit straffälligen Personen wahrgenommen. Im Zentrum steht die Frage, wodurch ein Identitätswandel von einem kriminellen hin zu einem nicht-kriminellen Selbstverständnis unterstützt wird.
Verstossen eingewiesene Personen gegen Strafvollzugsvorschriften (z. B. die Hausordnung der Anstalt) oder den Vollzugsplan, kommt das Disziplinarrecht zum Zug. Dieses ist kantonal geregelt.
Verstösse
Verstösse, die von der Anstaltsleitung mit Sanktionen geahndet werden, sind unter anderem:
- Fluchtversuche
- Tätlichkeit oder Drohung gegen das Anstaltspersonal, Mitgefangene oder Drittpersonen
- Sachbeschädigung
- Missbrauch des Ausgangs-, des Urlaubs- oder des Besuchsrechts
- Arbeitsverweigerung
- Einfuhr, Besitz, Herstellung, Konsum verbotener Objekte oder Substanzen sowie der Handel mit solchen
Sanktionen
Disziplinarsanktionen können unter anderem sein:
- Verweis
- zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, den TV- und Radiokonsum, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte
- Busse
- Arrest als zusätzliche Freiheitsbeschränkung
Bei Disziplinarverstössen verfügt die Institutionsleitung die Sanktion, wobei sie die eingewiesene Person zuvor anhört. Die Eingewiesenen können die Disziplinarverfügung auf dem Rechtsmittelweg anfechten.
Verhältnismässigkeit
Der Verhältnismässigkeit der Sanktion fällt eine grosse Bedeutung zu.
Siehe auch: Mandela Rules, Ziff. 36 ff. (PDF)
Die Durchsetzungshaft kommt wie die Ausschaffungshaft nach Inkrafttreten des Wegweisungsentscheids, Ausweisungsentscheids oder der Landesverweisung zur Anwendung.
Voraussetzung
Verlangt wird, dass die betroffene Person den im Entscheid angeordneten Termin für die Ausreise nicht wahrgenommen hat und die Kooperation mit den Behörden zur Organisation der Ausreise verweigert.
Dauer
Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Die Höchstdauer der Durchsetzungshaft darf jedoch 18 Monate nicht übersteigen.
Siehe auch: Haftformen, Administrativhaft, Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft
Die Sicherheit während des Freiheitsentzugs besteht aus drei Dimensionen: der prozeduralen, der passiven und der dynamischen Sicherheit. Die dynamische Sicherheit beruht auf vier Aspekten: Aufmerksamkeit, Interaktivität, positive Beziehungsarbeit und deeskalierende Massnahmen. Die Interaktionen zwischen dem Personal und den inhaftierten Personen sowie das soziale Klima einer Institution stehen bei diesem Konzept im Zentrum.
Die Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäterinnen und Straftäter beurteilt im Auftrag der zuständigen Justizvollzugsbehörde, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass eine lebenslänglich verwahrte Person so behandelt werden kann, dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Verordnung vom 26. Juni 2013
Beim Eintritt in eine Justizvollzugsanstalt wird der eingewiesenen Person eine Zelle zugewiesen, wobei es sich in der Regel um Einzelzellen handelt.
Eintrittsgespräch
Im Eintrittsgespräch werden der Gesundheitszustand besprochen sowie die persönlichen Verhältnisse erfasst. Zudem erläutert das Aufsichtspersonal die wichtigsten Vorschriften und Regeln mündlich und gibt sie schriftlich ab, u. a. die Hausordnung, die Warenregelung und die Besuchsregelung. Wenn immer möglich sollten diese Dokumente in einer der eingewiesenen Person bekannten Sprache verfasst sein.
Ärztliche Untersuchung
Im Verlauf der ersten Aufenthaltstage untersucht meistens ein Anstaltsarzt oder eine Anstaltsärztin die Eingewiesenen. Bei psychisch kranken oder auffälligen Personen wird wenn möglich der psychiatrisch-forensische Dienst beigezogen. Seitens der Ärzteschaft werden Arbeitsfähigkeit sowie das mögliche Arbeitspensum festgelegt.
Arbeitsplatz
Nach der Eintrittsphase wird den Eingewiesenen möglichst rasch einem ersten Arbeitsplatz zugewiesen, damit eine sinnvolle Tagesstruktur gewährleistet werden kann.
Vollzugsplan
Mit dem Antritt der Strafe ist ein individueller Vollzugsplan zu erstellen (Art. 75 Abs. 3 StGB), der Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung enthält.
Beispiele für Hausordnungen
JVA Pöschwies (PDF)
JVA Solothurn (PDF)
Anstalten von Bellechasse (PDF)
Offener Vollzug, JVA Pöschwies (PDF)
Einzelhaft ist die schärfste Form des Freiheitsentzugs. Sie bedeutet eine vollständige physische Isolation eines Inhaftierten von den Mitgefangenen und teilweise auch vom Gefängnispersonal. Abgesehen von einem täglichen mindestens einstündigen Spaziergang halten sich die inhaftierten Personen in ihrer Zelle auf.
Voraussetzungen
Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Eingewiesenen darf nur angeordnet werden:
- bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;
- zum Schutz des Eingewiesenen, des Personals, der Mitgefangenen; oder
- als Disziplinarsanktion (Art. 91 StGB).
Siehe auch: Normalvollzug
Synonyme: EM, elektronische Fussfessel, elektronische Überwachung
Zweck
Mit dem Electronic Monitoring (EM) wird eine Desozialisierung durch eventuellen Verlust von Arbeitsstelle, Wohnung und sozialen Bezügen vermieden. Es handelt sich dabei um einen elektronisch überwachten Hausarrest während der arbeitsfreien Zeit. Kontrolliert wird das EM mittels eines Senders, der am Fussgelenk der verurteilten Person angebracht ist. EM schränkt das Freizeitverhalten stark ein und ermöglicht eine Überprüfung der Absprachefähigkeit, ist jedoch nicht dazu geeignet, weitere Straftaten zu verhindern.
Anwendungsbereich
Mit dem EM können Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen von einer Dauer zwischen 20 Tagen und zwölf Monaten auf Gesuch des Verurteilten vollzogen werden (Front-Door-Anwendung). EM kann auch bei längeren Freiheitsstrafen als Vollzugsstufe im Rahmen des progressiven Vollzugs eingesetzt werden und ein Arbeitsexternat oder ein Wohn- und Arbeitsexternat von mindestens drei Monaten und maximal zwölf Monaten ersetzen (Back-Door-Anwendung).
Voraussetzungen
Bedingungen für die Anordnung des EM sind:
- keine Fluchtgefahr;
- fehlendes Rückfallrisiko;
- dauerhafte Unterkunft;
- geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche;
- Einverständnis der verurteilten Person und der mit ihr zusammenlebenden Personen; und
- Zustimmung der verurteilten Person zum ausgearbeiteten Vollzugsplan.
Mit den Verurteilten wird von der zuständigen Behörde jeweils ein Wochenplan aufgestellt, der die Aufenthaltszeiten am Arbeitsplatz und zu Hause festlegt.
Das EM ist eine der jüngsten in der Schweiz praktizierten besonderen Vollzugsformen der Freiheitsstrafe.
Siehe auch: Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, Halbgefangenschaft, gemeinnützige Arbeit
Synonym: definitive Entlassung
Hat sich die bedingt entlassene Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d. h. ist sie nicht erneut straffällig geworden, tritt die Entlassung definitiv in Kraft.
Freiheitsstrafe
Stationäre therapeutische Massnahmen
Verwahrung / lebenslängliche Verwahrung
Siehe auch: bedingte Entlassung
Voraussetzungen
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird angeordnet, wenn eine verurteilte Person die Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) oder die Geldstrafe (Art. 36 StGB) schuldhaft nicht bezahlt und diese auch auf dem Betreibungsweg nicht eingebracht werden kann.
Vollzug
Die Ersatzfreiheitsstrafe kann in Form des Electronic Monitoring, aber nicht in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden.
Dauer
Bei Bussen beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe mindestens einen Tag und höchstens drei Monate. Das Gericht bemisst Ersatzfreiheitsstrafen nach den Verhältnissen des Täters / der Täterin, so dass dieser / diese die Strafe erleidet, die seinem / ihrem Verschulden angemessen ist.
Bei Geldstrafen entspricht die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe der Anzahl Tagessätze.
Zweck
Eine längere Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann Haftschäden hervorbringen und sollte deshalb nach Möglichkeit vermieden werden. Ersatzmassnahmen streben den gleichen Zweck wie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft an. Sie sind jedoch milder und kostengünstiger als eine längere Inhaftierung. Deshalb sollten sie Vorrang vor der Haft haben, falls sie den gleichen Zweck erfüllen.
Folgende Alternativen sieht das Gesetz zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft vor:
- Sicherheitsleistung (Kaution);
- Ausweis- und Schriftensperre;
- Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
- Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle (z. B. Bewährungshilfe) zu melden;
- Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
- Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle (z. B. Urinprobe) zu unterziehen; oder
- Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte anordnen wie z. B. Electronic Monitoring.
Siehe auch: Untersuchungshaft / Sicherheitshaft
Die Fachkommission ist ein interdisziplinäres Gremium aus Vertreter:innen der Strafvervolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie (Art. 62d Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 75a StGB beurteilt die Fachkommission in gewissen Fällen die Gemeingefährlichkeit von Straftäter:innen sofern eine Einweisung in eine offene Strafanstalt (Anmerkung: oder offene Massnahmenvollzugsein-richtung) und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gewährt werden sollen. Für den Massnahmenvollzug gilt dies gemäss Art. 90 Abs. 4bis StGB sinngemäss. Die Fachkommission hat eine Beurteilung vorzunehmen, wenn der Täter oder die Täterin ein Verbrechen gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Täters oder der Täterin nicht eindeutig beantworten kann.
Beide Deutschschweizer Konkordate verfügen über je eine konkordatliche Fachkommission. Im lateinischen Konkordat gibt es keine konkordatliche Fachkommission, stattdessen verfügt jeder Kanton über seine eigene Fachkommission.
Eine forensische Therapie kann gerichtlich angeordnet werden, wenn das Delikt mit einer psychischen Störung in Zusammenhang steht und “ (…) die Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen.” (Art. 56 Abs.1 lit. a StGB). Sie kann stationär, ambulant oder vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Forensisch-psychiatrische und
-psychotherapeutische Behandlungen sind deliktorientiert und stellen die Auseinandersetzung mit vergangenen als auch möglichen zukünftigen Taten ins Zentrum. Therapeutische Hauptziele sind die Verhinderung weitere Straftaten und die Rückkehr in die Gesellschaft.
Zweck
Die Freiheitsstrafe hat den Entzug oder die Beschränkung der Bewegungsfreiheit zur Folge.
Subsidiarität
Die Freiheitsstrafe ist grundsätzlich subsidiär zur Geldstrafe bis zu sechs Monaten (180 Tagessätze) (Art. 41 StGB).
Sie kann nur alternativ zur Geldstrafe ausgesprochen werden wenn:
- die Freiheitsstrafe als geboten erscheint, um den Täter / die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten; oder
- eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
Dauer
Sie beträgt in der Regel mindestens drei Tage und dauert maximal 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, kann die Freiheitsstrafe lebenslänglich angeordnet werden.
Menschenwürde und Verhältnismässigkeit
Wichtig ist der Respekt der Menschenwürde der Inhaftierten. Zudem dürfen die Rechte der Eingewiesenen nur insoweit beschränkt werden, als es der Freiheitsentzug erfordert (Art. 75 Abs. 1 StGB).
Siehe auch: Strafen, Busse, Geldstrafe, Vollzugsformen der Freiheitsstrafe
In allen Justizvollzugsanstalten haben eingewiesene Personen die Möglichkeit, an verschiedenen Freizeitaktivitäten (z. B. Fussball, begleitetes Surfen, Fremdsprachen, kreative Tätigkeiten) teilzunehmen.
Dem adäquaten Umgangs mit Freizeit kommt im Freiheitsentzug eine grosse Bedeutung zu: Viele Straftaten werden dann verübt, wenn keine Tagesstruktur vorhanden ist, beispielsweise wenn Menschen nicht in der Lage sind, die arbeitsfreie Zeit sinnbringend zu gestalten.
Das Freizeitprogramm, das in den Institutionen des Freiheitsentzugs angeboten wird, dient zum einen der sinnvollen Gestaltung der freien Zeit in der Institution und soll Anreiz bieten, wie die Freizeit nach der Entlassung gestaltet werden könnte. Es ist darauf ausgerichtet, auf freiwilliger Basis den Bildungsstand zu erhöhen, sich soziale Kompetenzen anzueignen sowie sich sportlich zu betätigen.
Synonym: FU
Zweck
Die fürsorgerische Unterbringung (FU) ist eine zivilrechtliche, freiheitsentziehende Massnahme, die verfügt wird, wenn eine Person sich selber oder Dritte gefährdet.
Voraussetzungen
Begründet wird die Massnahme entweder durch das Vorliegen einer:
- geistigen Behinderung;
- psychischen Störung; oder
- schweren Verwahrlosung.
Subsidiarität
Da die FU einen Freiheitsentzug impliziert, wird sie nur als «ultima ratio» angeordnet, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders sichergestellt werden kann.
Vollzugsort
Die FU wird in der Regel in einer geeigneten Klinik vollzogen.
Dauer
Angeordnet wird diese zivilrechtliche Massnahme von einer der kantonalen Erwachsenenschutzbehörden oder von einer Ärztin oder einem Arzt, wobei die Unterbringung die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen darf. Sind die Voraussetzungen der FU nicht mehr erfüllt, ist sie umgehend aufzuheben. Die zuständige Behörde prüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Massnahme weiterhin vorliegen: im ersten Jahr halbjährlich, danach mindestens jährlich.
Siehe auch: Haftformen
Die Geldstrafe besteht in der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an den Staat. Sie kann bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden.
Vorrang
Die Geldstrafe ist eine Alternative zur Freiheitsstrafe, wobei letztere subsidiärer Natur ist (Art. 41 StGB), d. h. die Geldstrafe hat grundsätzlich Vorrang.
Höhe
Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze anhand des Verschuldens, wobei mindestens drei, aber maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden dürfen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters / der Täterin:
- In der Regel beträgt ein Tagessatz mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3000.–.
- Bei prekären persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Tagessatz bis auf CHF 10.– gesenkt werden.
Hat die verurteilte Person die Geldstrafe innerhalb der durch die Behörde festgelegten Frist (ein bis sechs Monate) nicht bezahlt und ist die Zahlung auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht dabei einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 StGB).
Siehe auch: Strafen, Busse, Freiheitsstrafe
Synonym: GA
Zweck
Die gemeinnützige Arbeit (GA) besteht in einer unentgeltlichen Arbeitsleistung zugunsten sozialer Einrichtungen oder Werke in öffentlichem Interesse wie z. B. Spitäler, Altersheime, Natur- und Umweltschutzorganisationen oder Gemeindebetriebe.
Anwendungsbereich
Die GA ist eine mögliche Vollzugsform einer:
- Busse;
- Geldstrafe;
- Freiheitsstrafe (bis zu sechs Monaten).
Voraussetzungen
Voraussetzung für den Vollzug einer Sanktion als GA ist das Fehlen einer Flucht- und Rückfallgefahr. Die GA muss durch die verurteilte Person mittels Gesuch beantragt und von der zuständigen Vollzugsbehörde bewilligt und innerhalb der von der Vollzugsbehörde festgesetzten Frist vollzogen werden.
Dauer
Vier Stunden gemeinnützige Arbeit entsprechen:
- einem Tag Freiheitsstrafe;
- einem Tagessatz Geldstrafe;
- einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen.
Wird die GA trotz Mahnung nicht geleistet, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt.
Siehe auch: Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, Halbgefangenschaft, Electronic Monitoring
Eingewiesene Personen haben gemäss dem in Art. 75 Abs. 1 StGB festgehaltenen Äquivalenzprinzip zum Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit Anrecht auf denselben Zugang zur medizinischen Grundversorgung wie die übrige Bevölkerung. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben die Institutionen des Freiheitsentzugs eine funktionierende Gesundheitsversorgung in präventiver, diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Hinsicht sicherzustellen, die sich an einheitlichen Qualitätsstandards orientiert.
Laut Gesetz werden unabhängige Sachverständige mit einer Gutachtenserstellung beauftragt zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands einer beschuldigten oder verurteilten Person im Hinblick auf juristische Fragestellungen, wie z.B. Schuldfähigkeit, Therapierbarkeit, Lockerungs- und Legalprognose.
Synonyme: Haftregime, Regime
Vor dem Vollzug oder beim Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen kommen verschiedene Haftformen zum Einsatz:
- Untersuchungshaft
- Sicherheitshaft
- Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
- Straf- und Massnahmenvollzug
Andere Haftformen
- Administrativhaft
– Vorbereitungshaft
– Ausschaffungshaft
– Durchsetzungshaft - Auslieferungshaft
- Fürsorgerische Unterbringung
Synonym: HG
Zweck
In der Halbgefangenschaft (HG) verbringt die verurteilte Person die Ruhe- und Freizeit in einer Institution des Freiheitsentzugs. Tagsüber geht die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, einer Beschäftigung oder einer Ausbildung ausserhalb der Institution des Freiheitsentzugs nach. Die Halbgefangenschaft ermöglicht den Betroffenen den Verbleib im beruflichen und sozialen Umfeld.
Anwendungsbereich
Auf Gesuch des Verurteilten können folgende Strafen in Form der HG vollzogen werden:
- Freiheitsstrafen bis zu zwölf Monaten inkl. Ersatzfreiheitsstrafen (Bruttoprinzip);
- bei längeren Freiheitsstrafen: falls die zu vollziehende Reststrafe nach Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht mehr als sechs Monate beträgt (Nettoprinzip).
Voraussetzungen
Kumulative Voraussetzungen für die Gewährung der HG sind:
- fehlende Fluchtgefahr;
- fehlendes Rückfallrisiko; und
- ein Beschäftigungsgrad von 20 Stunden pro Woche.
Bei der HG handelt es sich um eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe. Zu unterscheiden hiervon sind die einzelnen Vollzugsstufen im Rahmen des progressiven Vollzugs wie z. B. das Arbeitsexternat.
Siehe auch: Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe, Electronic Monitoring, gemeinnützige Arbeit
Synonyme: Gefängnis, Untersuchungsgefängnis, Bezirksgefängnis, Regionalgefängnis, Kantonalgefängnis, Anstalt, Strafanstalt, Justizvollzugsanstalt, Vollzugsanstalt, Vollzugseinrichtung, Justizvollzugseinrichtung, Massnahmenzentrum, Massnahmenvollzugseinrichtung
Die Kantone haben die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile zu vollziehen. Um diese Aufgabe zu gewährleisten, müssen sie folgende Institutionen einrichten und betreiben:
Anstalten und Anstaltsabteilungen
- für den Normalvollzug (offener und geschlossener Vollzug);
- die Halbgefangenschaft;
- das Arbeitsexternat;
- den Massnahmenvollzug.
Männer und Frauen sowie junge Erwachsene sind dabei grundsätzlich getrennt unterzubringen.
Abteilungen für besondere Personengruppen
Die Kantone können zudem Abteilungen für besondere Personengruppen führen, insbesondere für Eingewiesene bestimmter Altersgruppen, für Eingewiesene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen, Eingewiesene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen oder die eine Aus- oder Weiterbildung machen.
Gefängnisse
Um die Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu gewährleisten, betreiben die Kantone Gefängnisse. Diese werden je nach Kanton verschieden bezeichnet: Untersuchungsgefängnis, Bezirksgefängnis, Regionalgefängnis, Kantonalgefängnis.
Siehe auch: Liste mit allen Institutionen des schweizerischen Freiheitsentzugs, Vollzugsformen der Freiheitsstrafe
Der Straf- und Massnahmenvollzug ist kantonal unterschiedlich normiert. Einige Kantone verfügen über eigene umfassende Vollzugsgesetze und konkretisierende Straf- und Massnahmenvollzugsverordnungen, andere hingegen nur über summarische spezialgesetzliche Grundlagen. Der Vollzugsalltag ist zudem in Hausordnungen, Weisungen und Merkblättern der Institutionen des Freiheitsentzugs geregelt. Ebenfalls relevant sind die konkordatlichen Richtlinien und Reglemente, da sie unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den Konkordatspartnern regeln und den Vollzug interkonkordatlich harmonisieren.
Siehe auch: Bundesrechtliche Grundlagen für den Straf- und Massnahmenvollzug, konkordatliche Richtlinien und Reglemente
Synonyme: Konkordatsvereinbarungen, interkantonales Recht
Zweck
Ziel der konkordatlichen Richtlinien und Reglemente ist die Vereinheitlichung des Straf- und Massnahmenvollzugs, um einen grundrechtskonformen, effizienten und kostengünstigen Vollzug zu ermöglichen. So etwa im Bereich der besonderen Vollzugsformen (siehe auch: konkordatliche Richtlinien und Reglemente – besondere Vollzugsformen).
Anwendungsbereich
Die Konkordatsvereinbarungen regeln:
- den Geltungsbereich des Strafvollzugskonkordats, der den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen in den Konkordatsanstalten umfasst;
- die Aufgabenverteilung unter den beteiligten Kantonen bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb der Institutionen des Freiheitsentzugs;
- die von den einzelnen Kantonen zu führenden Justizvollzugsanstalten bzw. -anstaltstypen;
- die Verpflichtung der Anstaltskantone zur Aufnahme verurteilter Personen aus den übrigen Konkordatskantonen;
- die Zuständigkeit der Anstaltskantone und der einweisenden Kantone;
- die Beschreibung der einzelnen Konkordatsorgane und ihrer Zuständigkeiten;
- die interne Organisation des Strafvollzugskonkordats mit den verschiedenen Gremien.
Richtlinien
- Ostschweizer Strafvollzugskonkordat:
Richtlinien und Empfehlungen - Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz:
Konkordatliche Erlasse - Strafvollzugskonkordat der Lateinischen Schweiz:
Actes des conférences
Siehe auch: konkordatliche Richtlinien und Reglemente – besondere Vollzugsformen
Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer besonderen Vollzugsform sind im Strafgesetzbuch – wie viele andere Belange des Justizvollzugs – nur in den Grundzügen geregelt. Da die Kantone jedoch gemäss Art. 372 Abs. 3 StGB einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen gewährleisten müssen, haben die Strafvollzugskonkordate im Bereich der besonderen Vollzugsformen spezifische Richtlinien und Reglemente erlassen:
- Ostschweizer Strafvollzugskonkordat:
Richtlinien für die besonderen Vollzugsformen - Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz:
Richtlinie betreffend die besonderen Vollzugformen - Strafvollzugskonkordat der Lateinischen Schweiz:
Reglement über den Vollzug von Strafen in Form von gemeinnütziger Arbeit (PDF)
Reglement über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Überwachung (PDF)
Reglement über den Strafvollzug in Form von Halbgefangenschaft (PDF)
Siehe auch: konkordatliche Richtlinien und Reglemente, besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe
Eine lebenslängliche Verwahrung ist die qualifizierte Form der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB. Die Voraussetzungen für deren Anordnung sind deutlich strenger und die Überprüfung der Massnahme ist gegenüber der ordentlichen Verwahrung eingeschränkter
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die lebenslängliche Verwahrung sind:
- Der Täter / die Täterin hat durch eine Straftat gemäss Art. 64 Abs. 1bis StGB (wie z. B. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Menschenhandel, Völkermord) die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder hat dies beabsichtigt;
- es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er / sie erneut eine dieser Straftaten begeht; und
- der Täter / die Täterin wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.
Vollzug
Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wird bei der lebenslänglichen Verwahrung vorabvollzogen, d. h. der Vollzug der Verwahrung erfolgt erst nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe. Dabei wird der lebenslänglich verwahrten Person auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe kein Urlaub oder andere Vollzugsöffnungen gewährt (Art. 84 Abs. 6bis StGB).
Vollzugsort
Die lebenslängliche Verwahrung wird in der Regel in einer geschlossenen Justizvollzugsanstalt vollzogen.
Dauer
Bei der lebenslänglichen Verwahrung prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass die verurteilte Person so behandelt werden kann, dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Sie entscheidet gestützt auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter.
Eine bedingte Entlassung ist theoretisch möglich, die Anforderungen sind jedoch äusserst hoch (Art. 64c StGB).
Sowohl die dauerhafte Untherapierbarkeit für die Anordnung der Verwahrung als auch die günstige Prognose für die Entlassung muss jeweils durch zwei unabhängige forensische Gutachter festgestellt werden.
Siehe auch: ordentliche Verwahrung
Als Lernprogramme werden strukturierte Interventionsformen mit dem Ziel der Rückfallprävention bezeichnet, in denen mit den Teilnehmenden ein Manual durchgearbeitet wird (u.a. mittels Wissensvermittlung, Diskussionen, Selbstreflexion und praktischen Übungen). Lernprogramme sind zeitlich begrenzt und können sowohl im Einzel- als auch im Gruppensetting stattfinden. Sie leisten einen empirisch nachgewiesenen wirksamen Beitrag zur Rückfallprävention bei Personen mit moderat bis hoch ausgeprägtem Risikopotential. Verschiedene Kantone bieten unterschiedliche Lernprogramme u.a. im Rahmen von häuslicher Gewalt, Strassenverkehrsdelikten, Training sozialer Kompetenzen, Sexual- oder Gewaltdelikten an.
Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie die Vollzugsbehörden können Personen zur Teilnahme an einem Lernprogramm verpflichten, z.B. im Rahmen einer Weisung, einer Ersatzmassnahme, eines Strafbefehls oder eines Urteils.
Zweck
Die Massnahme für junge Erwachsene hat zum Ziel, den 18- bis 25-Jährigen mit einer altersgerechten Sanktion Rechnung zu tragen. Straffällig gewordene junge Erwachsene mit einer erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung werden in spezielle Institutionen eingewiesen. Damit soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten begegnet und insbesondere die berufliche Aus- und Weiterbildung gefördert werden.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene sind:
- Die straffällige Person war zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört;
- sie hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
- es ist zu erwarten, dass sich mit der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene die Gefahr weiterer Straftaten begegnen lässt.
Vollzugsort
Stationäre Massnahmen für junge Erwachsene erfolgen in speziellen von den übrigen Anstalten und Institutionen getrennten Einrichtungen, die einen sozialpädagogischen und therapeutischen Auftrag haben und den Eingewiesenen die Fähigkeit vermitteln sollen, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Zudem bieten die Institutionen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an, die den späteren Einstieg ins Berufsleben erleichtern sollen.
Dauer
Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Fall der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. In jedem Fall muss die Massnahme aufgehoben werden, wenn die straffällige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen, Behandlung von psychischen Störungen, Suchtbehandlung
Alle grösseren Justizvollzugsanstalten verfügen über hauseigene Mediatheken mit Zeitschriften, Büchern und DVD in verschiedenen Sprachen.
Eingewiesene Personen haben nebst der Nutzung des hauseigenen Medienangebots das Recht, auf eigene Rechnung Zeitungen und Zeitschriften zu abonnieren oder CD zu bestellen, sofern diese keine rechtswidrigen (z. B. rassistischen) Inhalte aufweisen.
In vielen Institutionen ist es eingewiesenen Personen zudem erlaubt, unter gewissen Bedingungen mietweise einen Computer zu nutzen. Der Internetzugang ist eingewiesenen Personen aus Sicherheitsgründen zumeist untersagt, in gewissen Fällen jedoch unter Aufsicht möglich (sogenanntes begleitetes Surfen). Die Kommunikation via E-Mail ist im geschlossenen Vollzug grundsätzlich nicht möglich, im offenen Vollzug teilweise.
Wird in einer Institution milieutherapeutisch gearbeitet, bedeutet dies, dass der Alltag innerhalb der Wohngruppe oder Abteilung bewusst für therapeutische Veränderungsprozesse genutzt wird. Hierfür «ergänzt die Milieutherapie therapeutische Sitzungen im Einzel- und Gruppensetting, indem deliktpräventive Inhalte, die in der Therapiestunde bearbeitet wurden, unter engmaschiger (milieu-)therapeutischer Beobachtung, Begleitung und mittels gezielter Förderung im Gruppensetting oder im anstaltsinternen Gewerbe vertieft, praktisch umgesetzt und damit geübt werden können.» (Noll, Graf, Stürm, Urbaniok (Hrsg.) Anforderungen an den Vollzug stationärer Massnahmen in einer geschlossenen Strafanstalt nach Art. 59 Abs. 3 StGB, 2008).
Im Normalvollzug verbringen die Eingewiesenen ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt. Die Einweisung in eine geschlossene oder offene Institution des Freiheitsentzugs ist die klassische Form des Strafvollzugs. Die verurteilten Personen werden in eine geschlossene Vollzugseinrichtung oder in die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass sie fliehen, oder zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begehen (Art. 76 Abs. 2 StGB).
Massgebend für den Unterbringungsort sind persönliche Merkmale der verurteilten Person wie:
- Gefährlichkeit
- Fluchtgefahr
- Vorgeschichte und spezifische Deliktfaktoren (z. B. Mittäter / Mittäterinnen)
- Alter
- Beziehungsnetz
- berufliche Fähigkeiten
- Notwendigkeit besonderer Hilfs- und Behandlungsangebote
Die Eingewiesenen leben in der Regel in einer Einzelzelle und in einer Wohngruppe. Verurteilte, die für die übrigen Eingewiesenen und für das Personal ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen, werden in speziell gesicherten Abteilungen untergebracht. Für die Einzelhaft gelten spezielle Bedingungen.
Siehe auch: Einzelhaft, Vollzugsformen der Freiheitsstrafe
Synonym: Verwahrung
Zweck
Genügt aus Sicht des Gerichts eine Freiheitsstrafe nicht, um dem öffentlichen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen, wird auf unbestimmte Dauer eine Verwahrung ausgesprochen. Als sichernde Massnahme dient die Verwahrung im Gegensatz zu den therapeutischen Massnahmen nicht der Behandlung der verurteilten Person, sondern dem Schutz der Öffentlichkeit. Die öffentliche Sicherheit wird bei einer Verwahrung dem Wiedereingliederungsauftrag vorangestellt. Die verwahrte Person kann jedoch psychiatrisch betreut werden.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Verwahrung sind:
- Der Täter / die Täterin hat eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB (eine sogenannte Katalogtat wie z. B. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme) begangen;
- es ist ernsthaft zu erwarten, dass die Person – aufgrund ihrer Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und ihrer gesamten Lebensumstände oder aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, die mit der Straftat in Zusammenhang steht – weitere schwere Straftaten begeht; und
- die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB verspricht keinen Erfolg (Subsidiarität der Verwahrung).
Vollzug
Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wird vorabvollzogen, d. h. der Vollzug der Verwahrung erfolgt erst nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe.
Vollzugsort
Obwohl es sich bei der Verwahrung um eine Massnahme handelt, wird sie sehr oft in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen.
Dauer
Die Verwahrung wird erstmals nach zwei Jahren, danach jährlich überprüft. Eine bedingte Entlassung ist – wie auch die Gewährung von anderen Vollzugslockerungen – möglich, jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. So muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die verurteilte Person in Freiheit bewährt und der Entscheid hat sich u. a. auf eine sachverständige Begutachtung und eine positive Stellungnahme einer Fachkommission nach Art. 62d StGB abzustützen.
Siehe auch: lebenslängliche Verwahrung
Die Sicherheit während des Freiheitsentzugs besteht aus drei Dimensionen: der prozeduralen, der passiven und der dynamischen Sicherheit. Die passive Sicherheit bezieht sich auf die baulichen und technologischen Bestandteile einer Institution des Freiheitsentzugs, um z.B. das Fluchtrisiko zu verringern.
Das Projekt PLESORR (Processus latin d’exécution des sanctions orientées sur les risques et les ressources) hat zum Ziel, folgenden vier Phasen des Sanktionenvollzugs zu standardisieren:
- Triage der eingehenden Dossiers
- Analyse und Abklärung ausgewählter Dossiers
- Planung des Vollzugs
- Fallführung
Dieser ab 2025 in allen lateinischen Kantonen geplante Prozess soll durch eine gemeinsame Terminologie, Instrumente, Definitionen und Dokumente, die Qualität und Effizienz des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen verbessern. Die Kantone der Deutschschweiz arbeiten mit ROS.
Weitere Infos auf: www.rosnet.ch
Prognosen sind wissenschaftliche Wahrscheinlichkeitsaussagen von qualifizierten Sachverständigen. Sie beschreiben die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines zukünftigen Ereignisses.
Im Zusammenhang mit beschuldigten oder verurteilten Personen wird eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit vorgenommen, mit der eine bestimmte Person unter bestimmten Voraussetzungen in einem bestimmten Zeitraum weitere Straftaten begeht (Legalprognose). In der Praxis wird u.a. unterschieden zwischen Behandlungs-, Lockerungs- und Entlassungsprognosen. Diese Prognosen beziehen die Gerichte und Vollzugsbehörden in ihrer Entscheidungsfindung ein, um das Eintreten des prognostizierten unerwünschten Ereignisses (z.B. eines Rückfalls) bestmöglich zu verhindern.
- Behandlungsprognose: Die Vorhersage der Wahrscheinlichkeit, dass eine Therapie das Risiko für die erneute Begehung einer Straftat massgeblich verringern kann.
- Lockerungsprognose: Die Vorhersage der Wahrscheinlichkeit einer Entweichung, der Begehung einer Straftat oder eines anderen Verstosses im Rahmen einer konkreten Lockerung des Vollzugs (wie z.B. eines Urlaubs oder eines Übertritts in das Arbeitsexternat).
- Entlassungsprognose: Die Vorhersage der Wahrscheinlichkeit der Bewährung nach der bedingten Entlassung.
Synonyme: Vollzugsverlauf, Progressionsvollzug, Stufenvollzug
Der Straf- und Massnahmenvollzug erfolgt in der Schweiz wenn immer möglich im Rahmen fortschreitender Vollzugsöffnungen. Man spricht dabei von progressivem Vollzug oder Stufenvollzug. Mittels der Gewährung von Vollzugsöffnungen wird der eingewiesenen Person die Gelegenheit gegeben, sich in immer grösseren Freiräumen zu bewähren. So kann eine schrittweise Reintegration gefördert und einer allfälligen Überforderung entgegengewirkt werden. Vom Antritt der Strafe oder Massnahme bis zum Vollzugsende durchläuft die eingewiesene Person idealerweise folgende Vollzugsstufen:
- Eintritt in eine geschlossene oder offene Institution des Freiheitsentzugs,
- evtl. Verlegung in eine offene Institution des Freiheitsentzugs,
- Gewährung von Urlaub,
- Arbeitsexternat / Electronic Monitoring,
- Wohn- und Arbeitsexternat,
- bedingte Entlassung,
- endgültige Entlassung.
Die Sicherheit während des Freiheitsentzugs besteht aus drei Dimensionen: der prozeduralen, der passiven und der dynamischen Sicherheit. Die prozedurale Sicherheit umfasst die Prozesse und Vor-gehensweisen bei der Ausübung der täglichen Aufgaben sowie in Krisensituationen (zum Beispiel Vorgehen bei Warenkontrolle).
Eingewiesene haben grundsätzlich das Recht, Radio- und Fernsehsendungen zu empfangen. In den meisten Anstalten stehen den Eingewiesenen in den Zellen Radio- und Fernsehgeräte zur Verfügung, welche diese kaufen oder mieten können. Der temporäre Entzug von Radio und Fernseher stellt vielerorts eine Disziplinarmassnahme dar.
Die verfassungsmässig garantierte Glaubensfreiheit (Art. 15 BV) darf im Freiheitsentzug nicht eingeschränkt werden. Dazu gehört auch das Recht auf Ablehnung: Niemandem darf die Zugehörigkeit zu einer Religion oder die Vornahme von religiösen Handlungen aufgezwungen werden. Religiösen Bedürfnissen, einschliesslich religiöser Essensvorschriften, wird weitestgehend Rechnung getragen, solange diese die Sicherheit und Ordnung in der Institution nicht gefährden.
Seelsorgende der Landeskirchen haben in den Justizvollzugsanstalten freien Zutritt. Sie unterstehen der Geheimhaltungspflicht, bieten Einzel- und Gruppengespräche an und führen regelmässig Gottesdienste bzw. Messen durch. Je nach religiöser Praxis der Eingewiesenen werden zudem Seelsorgende weiterer Glaubensrichtungen zugelassen wie z. B. Imame.
Die Restaurative Justiz kann als Ergänzung oder Alternative zur traditionellen Strafjustiz gelten. Sie kann grundsätzlich in jeder Phase des Straf- und Vollzugsprozesses eingesetzt werden. Die Restaurative Justiz unterscheidet sich in mehreren Aspekten von der traditionellen Justiz: Es geht um den Dialog und die Aufarbeitung des Erlebten zwischen Täterpersonen und den von der Tat betroffenen Personen sowie deren jeweiligen Bedürfnisse, begleitet durch eine speziell dafür ausgebildete Person. Darüber hinaus geht es darum, allen Personen (Opfer, Personen aus dem sozialen Umfeld des Opfers und Vertreter und Vertreterinnen der Gemeinschaft) die Möglichkeit zu geben sich aktiv im Umgang mit aus einer Straftat resultierenden Auswirkungen zu beteiligen.
Die Restaurative Justiz kann verschiedene Formen annehmen, wobei für die Umsetzung mehrere Standards gelten, wie die absolute Freiwilligkeit, die Vertraulichkeit, die psychologische und physische Sicherheit der Protagonistinnen und Protagonisten.
Die Ziele der Restaurativen Justiz gemäss der UNO:
- Die Opfer zu unterstützen, ihnen eine Stimme zu geben, ihre Beteiligung zu ermöglichen und auf ihre Bedürfnisse einzugehen;
- Ordnung und Frieden in der Gesellschaft wiederherzustellen und beeinträchtigte Beziehungen zu verbessern oder zu heilen;
- Kriminelles Verhalten anprangern;
- Alle Beteiligten zur Übernahme von Verantwortung zu ermutigen, insbesondere die tatverantwortliche Person;
- Restaurative, zukunftsorientierte Ergebnisse zu ermitteln;
- Rückfälle vorbeugen, indem die persönliche Veränderung der Tatverantwortlichen und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert wird.
Risikobeurteilungen haben in der forensischen Praxis eine grosse Bedeutung. Sie können dabei unterstützen, die Sanktionsart und die Sicherheitsstufe bezüglich Unterbringung festzulegen, die Vollzugs- und Therapieplanung vorzunehmen als auch die Lockerungen, die Entlassung und die Nachsorge auszugestalten. Dabei wird eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit vorgenommen, mit der eine bestimmte Person unter bestimmten Voraussetzungen in einem bestimmten Zeitraum weitere Straftaten begeht (Legalprognose). Hierfür ergänzen unterschiedliche Risikoprognoseinstrumente (sog. Risk-Assessment-Tools) die klinische Beurteilung der forensischen Fachperson
ROS (Risikoorientierter Sanktionenvollzug) ist ein durchgängiger Prozess in vier Schritten (Triage, Abklärung, Planung und Verlauf), welcher auf bewährten wissenschaftlichen Erkenntnissen basiert. Über alle Vollzugsphasen hinaus ermöglicht er den beteiligten Arbeitspartnern eine systematische Risikoeinschätzung, Interventionsplanung und -durchführung sowie Evaluation auf Basis eines gemeinsamen Fallverständnisses und gestützt auf standardisierte Arbeitsinstrumente.
Mit ROS werden mehrere Ziele verfolgt, darunter:
- Risikosensibilisierung aller Beteiligten,
- Reduktion der Rückfälligkeit während und nach dem Vollzug,
- Stärkung der Ressourcen der Personen, die sich in der Obhut der Justiz befinden,
- Qualitäts- und Effizienzsteigerung im Vollzug,
- Verbesserung der Zusammenarbeit aller involvierten Stellen. Seit dem Jahr 2018 arbeiten alle Deutschschweizer Kantone nach diesem Prozess. Die Kantone des lateinischen Konkordats arbeiten voraussichtlich ab 2025 mit PLESORR
Für weiterführende Informationen siehe www.rosnet.ch
Zweck
Die stationäre therapeutische Massnahme verfolgt den Zweck, die Öffentlichkeit vor verurteilten psychisch kranken, suchtmittelabhängigen oder in der Persönlichkeitsentwicklung gestörten Personen zu schützen sowie durch eine angemessene Behandlung oder Betreuung das Rückfallrisiko zu vermindern.
Die eingewiesene Person mit einer stationären therapeutischen Massnahme besucht regelmässig Therapiesitzungen vorwiegend bei forensisch ausgebildeten Psychiatern oder Psychologen oder Fachpersonen mit Kenntnissen in der Suchtbehandlung und wird im Vollzugsalltag beispielsweise nach milieutherapeutischen Grundsätzen behandelt.
In der Milieutherapie wird der therapeutische Prozess durch das Zusammenleben in einer Wohngruppe unterstützt, was auch das soziale Verhalten der Eingewiesenen fördern soll. Ein weiteres Ziel ist es etwa, deliktrelevante Verhaltensweisen im Alltag zu erkennen und aufzuarbeiten.
Unterschied zur ambulanten Behandlung
Eine stationäre Massnahme unterscheidet sich von einer ambulanten Behandlung insofern, als die Therapie nicht nur isoliert während der Therapiestunde und in den Therapieräumen stattfindet, sondern in einem stationären Setting, d. h. die stationäre Massnahme ist im Gegensatz zur ambulanten Behandlung freiheitentziehend. Die ambulante Behandlung begleitet eine Freiheitsstrafe oder wird «extra muros» vollzogen.
Voraussetzungen
Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt einen gewissen Schweregrad voraus. Zudem sind die Behandlungsfähigkeit und die (zumindest in begrenztem Mass vorhandene) Behandlungswilligkeit der eingewiesenen Person Voraussetzung.
Vollzugsort
Die stationäre Behandlung erfolgt soweit möglich in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Bei einer Flucht- oder Wiederholungsgefahr erfolgt die Behandlung im geschlossenen Vollzug. Dabei ist auch eine Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt denkbar, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.
Formen
Es existieren drei Formen von stationären therapeutischen Massnahmen:
- Behandlung von psychischen Störungen;
- Suchtbehandlung; und
- Massnahmen für junge Erwachsene.
Siehe auch: ambulante Behandlung
Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV). Verurteilte Erwachsene werden durch die zuständige Vollzugsbehörde in die geeigneten Institutionen zum Vollzug der richterlich ausgesprochenen Strafe oder Massnahme eingewiesen. Frauen und Männer sind dabei grundsätzlich getrennt unterzubringen.
Freiheitsstrafen
Freiheitsstrafen werden in offenen oder geschlossenen Institutionen vollzogen. Kriterium für die entsprechende Einweisung ist die Beurteilung der Flucht- und Rückfallgefahr (Art. 76 StGB).
Massnahmen
Personen, bei denen eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 – 61 StGB angeordnet wurde, werden in spezialisierte Institutionen eingewiesen. In der Regel sind dies Massnahmevollzugseinrichtungen, forensische Kliniken oder Suchthilfeeinrichtungen. Die Einweisung in Justizvollzugsanstalten ist nur möglich, wenn diese eine ausreichende therapeutische Betreuung sicherstellen.
Die Verwahrung wird hingegen oft in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen.
Synonym: Strafart
Eine Strafe wird verhängt, wenn jemand schuldhaft eine durch das Gesetz unter Strafe gestellte Tat begeht. Das Gesetz unterscheidet zwischen:
Übertretungen: Busse
Übertretungen (Art. 103 StGB) werden stets mit Busse bestraft. Die Höhe der Busse bemisst sich nach dem Verschulden der Person und ihrer finanziellen Situation. Im Maximalfall beträgt sie CHF 10'000.–.
Verbrechen und Vergehen: Geldstrafe, Freiheitsstrafe
Verbrechen und Vergehen (Art. 10 StGB) werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft.
Ein Verbrechen liegt vor, wenn eine Tat begangen wurde, die im StGB mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist.
Von einem Vergehen spricht man dann, wenn für eine Tat eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe angedroht wird.
Unbedingt – teilbedingt – bedingt
Eine Busse kann nur unbedingt ausgesprochen werden.
Eine Geldstrafe kann unbedingt oder bedingt ausgesprochen werden.
Eine Freiheitsstrafe kann unbedingt, teilbedingt oder bedingt ausgesprochen werden.
In der Schweiz existieren zwei Gruppen von strafrechtlichen Sanktionen:
- Strafen
- Therapeutische und sichernde Massnahmen sowie andere Massnahmen
Strafen
- Busse
- Geldstrafe
- Freiheitsstrafe
Therapeutische und sichernde Massnahmen
Therapeutische Massnahmen
- Stationäre therapeutische Massnahmen
– Behandlung von psychischen Störungen
– Suchtbehandlung
– Massnahmen für junge Erwachsene - Ambulante Behandlung
Sichernde Massnahmen
- Ordentliche Verwahrung
- Lebenslängliche Verwahrung
Andere Massnahmen
- Andere Massnahmen
Synonym: Konkordat
Die Kantone haben sich zwecks gemeinsamer Aufgabenerfüllung zu drei Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen. Ziel ist dabei die Vereinheitlichung des Straf- und Massnahmenvollzugs aufgrund gemeinsamer konkordatlicher Richtlinien und Reglemente. Es existieren die folgenden drei Strafvollzugskonkordate:
- Ostschweizer Strafvollzugskonkordat bestehend aus den Kantonen AI, AR, GL, GR, SH, SG, TG, ZH
- Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz bestehend aus den Kantonen AG, BE, BL, BS, LU, NW, OW, SO, SZ, UR, ZG
- Strafvollzugskonkordat der Lateinischen Schweiz bestehend aus den Kantonen FR, GE, JU, NE, VD, VS, TI
Zweck
Die Suchtbehandlung bezweckt, die mit einer (Suchtmittel-)Abhängigkeit in Zusammenhang stehende Delinquenz einzuschränken. Dabei wird die verurteilte Person medizinisch und psychologisch betreut. Nicht jede abhängige, verurteilte Person wird einer Suchtbehandlung zugewiesen, sondern nur diejenigen, bei denen eine Behandlung im Sinne einer Rückfallverminderung sinnvoll erscheint.
Voraussetzungen
Die kumulative Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung sind:
- Die verurteilte Person ist von Suchtmitteln oder in anderer Weise abhängig;
- sie hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit ihrer Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
- es ist zu erwarten, dass sich mit einer stationären Behandlung die Gefahr weiterer Straftaten verhindern lässt.
Vollzugsort
Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung.
Dauer
Der mit einer stationären Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Er kann vom Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde einmalig um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Fall der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung darf die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschritten werden.
Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen, Behandlung von psychischen Störungen, Massnahmen für junge Erwachsene
Voraussetzungen
Bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ist ein teilweiser Aufschub möglich, wenn dies notwendig scheint, um dem Verschulden des Täters oder der Täterin genügend Rechnung zu tragen. Während bei einer unbedingt ausgesprochenen Strafe die verurteilte Person die Strafe anzutreten hat, wird bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe nur ein Teil der Strafe vollzogen. Der Vollzug der restlichen Strafe wird vorläufig aufgeschoben.
Probezeit
Das Gericht auferlegt der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 StGB).
- Bewährt sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit, wird der bedingt erlassene Teil der Strafe nicht vollzogen (Art. 45 StGB).
- Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
- Entzieht sich die verurteilte Person der Bewährungshilfe oder missachtet sie die Weisungen, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder der Strafvollzugsbehörde Bericht. Das Gericht kann den bedingten Teil der Strafe widerrufen (Art. 95 StGB).
Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
Eine Geldstrafe kann nicht teilbedingt ausgesprochen werden.
Siehe auch: bedingte Strafe, unbedingte Strafe
Voraussetzungen
Eine therapeutische oder eine sichernde Massnahme wird angeordnet, wenn:
- eine Strafe allein nicht genügt, um den Täter / die Täterin von weiteren Straftaten abzuhalten;
- ein Behandlungsbedürfnis des Täters / der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
- die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme erfüllt sind.
Dabei gilt es folgende Punkte zu beachten:
- Die Anordnung einer Massnahme erfordert stets, dass ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wird, das sich zu den Behandlungsmöglichkeiten und -chancen sowie zur Rückfallgefahr des Täters / der Täterin äussert.
- Die Massnahme darf nicht unverhältnismässig sein mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten.
- Die Massnahme darf nur solange aufrechterhalten bleiben, als die genannten Voraussetzungen bestehen.
Formen
Man unterscheidet zwischen therapeutischen sowie sichernden Massnahmen:
Therapeutische Massnahmen
- Stationäre therapeutische Massnahmen
– Behandlung von psychischen Störungen
– Suchtbehandlung
– Massnahmen für junge Erwachsene - Ambulante Behandlung
Sichernde Massnahmen
- Ordentliche Verwahrung
- Lebenslängliche Verwahrung
Siehe auch: andere Massnahmen
Voraussetzungen
Bei Freiheitsstrafen über drei Jahren oder bei Vorliegen einer Rückfallgefahr spricht das Gericht eine unbedingte Strafe aus.
Der Vollzug wird nicht aufgeschoben, die verurteilte Person hat die Strafe anzutreten.
Siehe auch: teilbedingte Strafe, bedingte Strafe
Zweck
Eine tatverdächtige Person kann bereits vor Erlass eines rechtskräftigen Urteils inhaftiert werden, wenn ein Haftgrund vorliegt, d. h. eine Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Dies erfolgt im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zwecks Beweissicherung und / oder um zu gewährleisten, dass sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder der zu erwartenden Sanktion nicht entzieht.
Voraussetzung
Voraussetzung zur Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist stets, dass die beschuldigte Person dringend eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird. Mit anderen Worten muss ein dringender Tatverdacht vorliegen. Zusätzlich zum dringenden Tatverdacht muss einer oder mehrere der in Art. 221 StPO genannten besonderen Haftgründe gegeben sein:
- Es ist ernsthaft zu befürchten, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr);
- es besteht Gefahr, dass Personen beeinflusst oder auf Beweismittel eingewirkt wird, um so die Wahrheitsfindung zu beinträchtigen (Kollusionsgefahr);
- es besteht die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, da sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr); oder
- es ist ernsthaft zu befürchten, dass eine Person die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmacht (Ausführungsgefahr).
Subsidiarität
Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur angeordnet werden, wenn das angestrebte Ziel nicht durch mildere Massnahmen – etwa durch die Anordnung von Ersatzmassnahmen – erreicht werden kann. Die Haftanordnung ist somit als «ultima ratio» zu bezeichnen.
Vollzugsort
Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Institutionen vollzogen, die diesem Zweck vorbehalten sind und daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitstrafen dienen (Art. 234 Abs. 1 StPO).
Dauer
In schwereren Fällen kann die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft auch mehrere Monate dauern, muss aber in der Regel alle drei Monate überprüft werden.
Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit:
- dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht;
- dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion; oder
- der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
Sicherheitshaft
Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen:
- dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht
und - der Rechtskraft des Urteils;
- dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion;
- dem Vollzug der Landesverweisung; oder
- der Entlassung.
Siehe auch: Haftformen, vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
Synonyme: Völkerrecht, völkerrechtliche Bestimmungen
Zu den internationalen Instanzen und Übereinkommen, welche für den Justizvollzug von Bedeutung sind, gehören:
- UNO-Konvention zur Verhütung von Folter (Convention against Torture, CAT)
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)
- Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
- Europäische Menschenrechtskonvention EMRK
- Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
- Europäische Strafvollzugsgrundsätze (PDF)
Die Regelung der Zuständigkeit zur Vollstreckung von freiheitsentziehenden Urteilen ist in den Kantonen sehr unterschiedlich. Faktisch ist in allen Kantonen eine dem entsprechenden Departement (Justiz- und Polizei- oder Sicherheitsdepartement) untergeordnete administrative Behörde als Vollzugsbehörde eingesetzt, die für den Vollzug von Urteilen zuständig ist. Die Vollzugsbehörden haben die sog. Vollzugskompetenz. Sie erlassen die für den Vollzug des Urteils erforderlichen Verfügungen und treffen die dafür erforderlichen Anordnungen. Die Kantone Genf, Tessin, Waadt und Wallis verfügen zudem über spezialisierte Straf- und Massnahmenvollzugsgerichte oder Straf- und Massnahmenvollzugsrichter (Tribunal oder Juge d’application des peines), die einen Teil der behördlichen administrativen Aufgaben übernehmen und z.B. Entscheide über Vollzugslockerungen treffen.
Synonym: Vollzugsarten
Der Vollzugsbehörde stehen beim Vollzug einer Freiheitsstrafe verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
Normalvollzug
- Normalvollzug
- Einzelhaft
Besondere Vollzugsformen
- Halbgefangenschaft
- Electronic Monitoring
- Gemeinnützige Arbeit
Abweichende Vollzugsformen
Abweichende Vollzugsformen gemäss Art. 80 StGB sind möglich für Eingewiesene mit Gesundheitsproblemen, bei Schwangerschaft und Geburt oder für Mütter mit Kleinkindern.
Der Artikel 74 StGB nennt für den Straf- und Massnahmenvollzug zwei Grundsätze:
1. Die Menschenwürde der inhaftierten Person ist zu achten.
2. Die Rechte der inhaftierten Person dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
Gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB hat der Strafvollzug das soziale Verhalten zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat demnach:
- den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen (Normalisierungsprinzip);
- die Betreuung der Gefangenen zu gewährleisten (Fürsorgepflicht);
- den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken (Entgegenwirkungsprinzip);
- dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Sicherungsprinzip)
Der Europarat hat in der “Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die europäischen Strafvollzugsgrundsätze” Mindestgrundsätze verabschiedet, welche für die Schweiz als Mitgliedstaat ebenfalls gelten. Im Gegensatz zum Artikel 75 StGB gelten diese für alle Formen des Freiheitsentzugs.
Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Sanktionvollzug wie z.B. ein Urlaub oder die Versetzung in den offenen Vollzug. Nicht als Vollzugsöffnungen gelten beispielsweise: polizeiliche Zuführungen von inhaftierten Personen (z.B. zu Befragungen, Arztterminen) und Transporte (siehe Art. 4, Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung, Strafvollzugskonkordat NWI-CH, Art. 5 des «Règlement du 31 octobre 2013 concernant l’octroi d’autorisations de sortie aux personnes condamnées adultes et jeunes adultes» des lateinischen Konkordats).
Vollzugsöffnungen sollen den Bezug zum gesellschaftlichen Leben aufrechterhalten und der Pflege des persönlichen sozialen Umfelds dienen.
Die Kompetenz für die Planung und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen liegt bei der Vollzugsbehörde. In gesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. Art. 75a StGB) muss die Kommission gemäss Art. 62d Abs.2 StGB beigezogen werden.
Die Planung der Vollzugsöffnungen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Institutionsleitung sowie der betroffenen eingewiesenen Person (vgl. Art. 84 Abs. 6, Art. 90 Abs. 4 StGB). Die Bewilligung kann an die Institution delegiert werden. Die inhaftierte Person kann jederzeit einen Antrag auf Vollzugsöffnungen stellen.
Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zwecks Wiedereingliederung und Rückfallprävention. Orientiert am individuellen Interventionsbedarfs ist die Institution in der Pflicht, mit der eingewiesenen Person individualisierte Vollzugsziele festzulegen und diese in einem Vollzugsplan festzuhalten. Zudem überprüft sie diese in regelmässigen Abständen und aktualisiert sie gegebenenfalls. Die Erstellung eines Vollzugsplans setzt eine aktive Mitarbeit der inhaftierten Person voraus.
Im Strafvollzug enthält der Vollzugsplan namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung (Art. 75 Abs. 3 StGB).
Im Massnahmenvollzug werden ergänzend Angaben zur Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung der eingewiesenen Person sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung gemacht (Art. 90 Abs. 2 StGB).
Der Vollzugsplan ist zwischen der Einrichtung und der eingewiesenen Person auszuarbeiten und bedarf der regelmässigen Überprüfung und Anpassung entsprechend der eingetretenen Veränderungen bei der inhaftierten Person während des Vollzugsverlaufs (vgl. Art. 75 Abs. 3 StGB, Art. 90 Abs. 2 StGB).
Die Planung des gesamten Vollzugs einer Sanktion liegt in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde. Dazu legt sie in enger Absprache mit der jeweiligen Einrichtung und der betroffenen Person fest, wie der progressive Sanktionenvollzug ausgestaltet sein soll. Unter Einbezug der Prognose, Rückfallgefahr und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung wird in der Vollzugsplanung festgehalten, welche Vollzugsöffnungen zu welchem Zeitpunkt angestrebt werden können.
Zweck
Zweck der Vorbereitungshaft ist die Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens oder des Verfahrens, in welchem eine Landesverweisung droht. Die Vorbereitungshaft dient dazu, ausländische Staatsangehörige ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Dauer des Entscheidverfahrens über ihre Wegweisung- oder eventuelle Landesverweisung im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens festzuhalten. Die Person wartet in Haft auf den Entscheid der Behörden.
Voraussetzungen
Die Vorbereitungshaft ist nur unter den im Gesetz abschliessend genannten Voraussetzungen zulässig (z. B. Verstoss gegen die Offenlegungspflicht der Identität, gegen eine Eingrenzung oder ein Einreiseverbot, Verurteilung wegen eines Verbrechens).
Dauer
Die Vorbereitungshaft darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.
Siehe auch: Haftformen, Administrativhaft, Ausschaffungshaft, Durchsetzungshaft
Eine beschuldigte Person kann einen Antrag um einen vorzeitigen Antritt einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme stellen, wenn es sich abzeichnet, dass sie mit einem längeren Freiheitsentzug zu rechnen hat. Voraussetzung ist, dass das Untersuchungsverfahren fortgeschritten und die Beweislage weitgehend geklärt ist. In diesem Fall wird die Person aus der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft entlassen und in eine Strafvollzugs- oder Massnahmeninstitution eingewiesen. Obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, untersteht sie dort dem ordentlichen Vollzugsregime.
Wieso vorzeitiger Antritt?
- Die Untersuchungsgefängnisse sind im Gegensatz zu den Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht für eine lange Haftdauer vorgesehen. Zelleneinschluss ist die Regel, die sozialen Kontakte und die Beschäftigungsmöglichkeiten sind eingeschränkt.
- Das vorzeitige Antreten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist von öffentlichem Interesse, da im Vollzug mit den Resozialisierungsbemühungen sowie gegebenenfalls auch mit der therapeutischen Behandlung begonnen werden kann.
Siehe auch: Haftformen, Untersuchungshaft / Sicherheitshaft
Unter Wiedereingliederung wird grundsätzlich die Gesamtheit der Massnahmen verstanden, die darauf abzielen, einer Person nach dem Freiheitsentzug die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. und sie von der Verübung neuer Straftaten abzuhalten.
Im Sanktionenvollzug wird die Fähigkeit der straffällig gewordenen Person deliktfrei zu leben gefördert. Es wird gestützt auf Art. 75 und Art. 90 StGB und auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse interdisziplinär an den deliktrelevanten Themen der verurteilten Person gearbeitet. Folgende Punkte sind dabei essenziell:
- Bearbeitung der individuellen Risikofaktoren und Förderung der Ressourcen während des gesamten Sanktionenvollzugs (Risiko- und Ressourcenorientierung)
- Integration in die Gesellschaft (z.B. Aufrechterhalten oder Erlernen einer Tagesstruktur, Kontakte zur Aussenwelt, Arbeitsintegration, Umgang mit
Finanzen, Zugang zu Bildung etc.)
Gemäss den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen ist jeder Freiheitsentzug so zu gestalten, dass die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtert wird (Teil I Ziff. 6). Es sind aktuell Bestrebungen im Gang, auch die Untersuchungshaft verstärkt resozialisierend auszurichten.
Synonym: WAEX
Zweck
Bewährt sich der Eingewiesene im Arbeitsexternat, so kann nach einer gewissen Zeit ein Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) angeordnet werden, das mitunter die Funktion eines «Wohntrainings» hat, um die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit weiter zu üben. Beim WAEX wohnt und arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Institution, untersteht jedoch weiterhin der kantonalen Vollzugsbehörde bzw. der Institution und kann beim Verstoss gegen die Regeln des WAEX unverzüglich in den Straf- oder Massnahmenvollzug zurückversetzt werden.
Voraussetzungen
Das WAEX wird in der Regel nur eingewiesenen Personen im Massnahmenvollzug oder eingewiesenen Personen mit einer langen Freiheitsstrafe gewährt. Als Stufe im progressiven Vollzug ist das WAEX nach dem AEX je nach Strafvollzugskonkordat auf eine verschiedene Dauer angelegt:
- Ostschweizer Strafvollzugskonkordat:
Richtlinien über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats (PDF): in der Regel nicht länger als vier Monate - Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz:
Richtlinie betreffend den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats (PDF): in der Regel drei bis zwölf Monate - Strafvollzugskonkordat der Lateinischen Schweiz:
Beschluss über das Arbeitsexternat und das Arbeits- und Wohnexternat (PDF): nicht länger als zwölf Monate
Siehe auch: Arbeitsexternat, progressiver Vollzug