Glossar

Suchen Sie nach einem Wort und dessen Bedeutung im Bereich Justizvollzug? Mit der Suchfunktion finden Sie die wichtigsten Begriffe kurz und bündig erklärt. Ein Teil der Einträge ist zudem thematisch geordnet. Das Glossar wird laufend ergänzt.

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Strafrechtliche Sanktionen

Strafrechtliche Sanktionen – Übersicht

In der Schweiz existieren zwei Gruppen von strafrechtlichen Sanktionen:

Strafen

Therapeutische Massnahmen
Sichernde Massnahmen

Andere Massnahmen

  • Andere Massnahmen
Sanctions pénales – aperçu

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Strafen

Geldstrafe

Art. 34 ff. StGB

Die Geldstrafe besteht in der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an den Staat. Sie kann bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden.

Vorrang

Freiheitsstrafe, wobei letztere subsidiärer Natur ist (Art. 41 StGB

Höhe

Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze anhand des Verschuldens, wobei mindestens drei, aber maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden dürfen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters / der Täterin:

  • In der Regel beträgt ein Tagessatz mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3000.–.
  • Bei prekären persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Tagessatz bis auf CHF 10.– gesenkt werden.

ErsatzfreiheitsstrafeArt. 36 StGB).

Siehe auch: Strafen, Busse

Peine pécuniaire
Unbedingte Strafe

Voraussetzungen

Bei Freiheitsstrafen über drei Jahren oder bei Vorliegen einer Rückfallgefahr spricht das Gericht eine unbedingte Strafe aus.

Der Vollzug wird nicht aufgeschoben, die verurteilte Person hat die Strafe anzutreten.

Siehe auch: teilbedingte Strafe, bedingte Strafe

Peine ferme
Freiheitsstrafe

Art. 40 ff. StGB

Zweck

Die Freiheitsstrafe hat den Entzug oder die Beschränkung der Bewegungsfreiheit zur Folge.

Subsidiarität

Geldstrafe bis zu sechs Monaten (180 Tagessätze) (Art. 41 StGB).

Dauer

Menschenwürde und Verhältnismässigkeit

Wichtig ist der Respekt der Menschenwürde der Inhaftierten. Zudem dürfen die Rechte der Eingewiesenen nur insoweit beschränkt werden, als es der Freiheitsentzug erfordert (Art. 75 Abs. 1 StGB).

Siehe auch: Strafen, Busse

    Peine privative de liberté
    Ersatzfreiheitsstrafe

    Voraussetzungen

    Die Ersatzfreiheitsstrafe wird angeordnet, wenn eine verurteilte Person die Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) oder die Geldstrafe (Art. 36 StGB) schuldhaft nicht bezahlt und diese auch auf dem Betreibungsweg nicht eingebracht werden kann.

    Vollzug

    Electronic Monitoring, aber nicht in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden.

    Dauer


    Peine privative de liberté de substitution
    Strafen – Übersicht

    Synonym: Strafart

    Eine Strafe wird verhängt, wenn jemand schuldhaft eine durch das Gesetz unter Strafe gestellte Tat begeht. Das Gesetz unterscheidet zwischen:

    Übertretungen: Busse

    Übertretungen (Art. 103 StGB

    Verbrechen und Vergehen: Geldstrafe, Freiheitsstrafe

    Verbrechen und Vergehen (Art. 10 StGB

    Unbedingt – teilbedingt – bedingt



    Peines – aperçu
    Bedingte Strafe

    Art. 42 Abs. 1 StGB

    Voraussetzungen

    Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe kann vorläufig aufgeschoben werden, falls das Strafmass zwei Jahre nicht übersteigt und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter / die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

    Probezeit

    Das Gericht auferlegt der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 StGB).

    • Bewährt sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit, wird die aufgeschobene Strafe nicht vollzogen (Art. 45 StGB).
    • Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
    • Art. 95 StGB).

    Siehe auch: teilbedingte Strafe

    Peine avec sursis
    Busse

    Art. 106 StGB

    Die Busse besteht in der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags (max. CHF 10'000.–) an den Staat. Sie ist eine Geldsummenstrafe des Übertretungsstrafrechts, die immer unbedingt ausgesprochen wird.
    Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

    Siehe auch: Strafen, Geldstrafe, Freiheitsstrafe

    Amende
    Teilbedingte Strafe

    Art. 43 Abs. 1 StGB

    Voraussetzungen

    Bei Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ist ein teilweiser Aufschub möglich, wenn dies notwendig scheint, um dem Verschulden des Täters oder der Täterin genügend Rechnung zu tragen. Während bei einer unbedingt ausgesprochenen Strafe die verurteilte Person die Strafe anzutreten hat, wird bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe nur ein Teil der Strafe vollzogen. Der Vollzug der restlichen Strafe wird vorläufig aufgeschoben.

    Probezeit

    Das Gericht auferlegt der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 StGB).

    • Bewährt sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit, wird der bedingt erlassene Teil der Strafe nicht vollzogen (Art. 45 StGB).
    • Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
    • Art. 95 StGB).

    Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.

    Eine Geldstrafe kann nicht teilbedingt ausgesprochen werden.

    Siehe auch: bedingte Strafe, unbedingte Strafe

    Peine avec sursis partiel

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    Therapeutische, sichernde und andere Massnahmen

    Behandlung von psychischen Störungen

    Synonym: Die stationäre Behandlung psychischer Störungen wird oft als «kleine Verwahrung» bezeichnet. Diese Bezeichnung ist unzutreffend, da die Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB nicht auf unbestimmte Dauer angeordnet wird, sondern nach fünf Jahren gerichtlich überprüft werden muss. Zudem will sie – im Gegensatz zur Verwahrung – eine Reintegration der eingewiesenen Person und hat demgemäss einen progressiven Vollzug zum Ziel.

    Art. 59 StGB

    Zweck

    Die Behandlung von psychischen Störungen dient der langfristigen Vermeidung weiterer Delikte durch psychisch schwer gestörte verurteilte Personen.

    Voraussetzungen

    Die Anordnung einer stationären Behandlung von psychischen Störungen verlangt die kumulative Beachtung folgender Voraussetzungen:

    • Der Täter / die Täterin ist psychisch schwer gestört;
    • der Täter / die Täterin hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit dieser Störung zusammenhängt; und
    • es besteht die Aussicht, dass sich die Gefahr neuer Straftaten durch die Behandlung verhindern lässt.

    Vollzugsort

    Die Behandlung von psychischen Störungen erfolgt in einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer psychiatrischen Einrichtung.

    Dauer

    Die Behandlung von psychischen Störungen dauert maximal fünf Jahre und ist jährlich zu überprüfen. Eine bedingte Entlassung ist zu gewähren, sobald sich die Legalprognose soweit verbessert hat, dass eine Freilassung verantwortbar erscheint. Sollte sich während des Vollzugs zeigen, dass eine längere Behandlung notwendig ist, kann das Gericht die Massnahme jeweils für maximal fünf Jahre verlängern.

    Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen, Suchtbehandlung, Massnahmen für junge Erwachsene

    Traitement institutionnel des troubles mentaux
    Lebenslängliche Verwahrung

    Art. 64 Abs. 1bis StGB

    Art. 123a BV

    Eine lebenslängliche Verwahrung ist die qualifizierte Form der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB. Die Voraussetzungen für deren Anordnung sind deutlich strenger und die Überprüfung der Massnahme ist gegenüber der ordentlichen Verwahrung eingeschränkter

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die lebenslängliche Verwahrung sind:

    • Der Täter / die Täterin hat durch eine Straftat gemäss Art. 64 Abs. 1bis StGB (wie z. B. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Menschenhandel, Völkermord) die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder hat dies beabsichtigt;
    • es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er / sie erneut eine dieser Straftaten begeht; und
    • der Täter / die Täterin wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.

    Vollzug

    Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wird bei der lebenslänglichen Verwahrung vorabvollzogen, d. h. der Vollzug der Verwahrung erfolgt erst nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe. Dabei wird der lebenslänglich verwahrten Person auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe kein Urlaub oder andere Vollzugsöffnungen gewährt (Art. 84 Abs. 6bis StGB).

    Vollzugsort

    Die lebenslängliche Verwahrung wird in der Regel in einer geschlossenen Justizvollzugsanstalt vollzogen.

    Dauer

    Bei der lebenslänglichen Verwahrung prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass die verurteilte Person so behandelt werden kann, dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Sie entscheidet gestützt auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter.
    Eine bedingte Entlassung ist theoretisch möglich, die Anforderungen sind jedoch äusserst hoch (Art. 64c StGB).
    Sowohl die dauerhafte Untherapierbarkeit für die Anordnung der Verwahrung als auch die günstige Prognose für die Entlassung muss jeweils durch zwei unabhängige forensische Gutachter festgestellt werden.

    Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

    Siehe auch: ordentliche Verwahrung

    Internement à vie
    Suchtbehandlung

    Art. 60 StGB

    Zweck

    Die Suchtbehandlung bezweckt, die mit einer (Suchtmittel-)Abhängigkeit in Zusammenhang stehende Delinquenz einzuschränken. Dabei wird die verurteilte Person medizinisch und psychologisch betreut. Nicht jede abhängige, verurteilte Person wird einer Suchtbehandlung zugewiesen, sondern nur diejenigen, bei denen eine Behandlung im Sinne einer Rückfallverminderung sinnvoll erscheint.

    Voraussetzungen

    Die kumulative Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung sind:

    • Die verurteilte Person ist von Suchtmitteln oder in anderer Weise abhängig;
    • sie hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit ihrer Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
    • es ist zu erwarten, dass sich mit einer stationären Behandlung die Gefahr weiterer Straftaten verhindern lässt.

    Vollzugsort

    Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung.

    Dauer

    Der mit einer stationären Suchtbehandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Er kann vom Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde einmalig um ein weiteres Jahr verlängert werden. Im Fall der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung darf die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschritten werden.

    Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen, Behandlung von psychischen Störungen, Massnahmen für junge Erwachsene

    Traitement des addictions
    Andere Massnahmen

    Das Strafgesetzbuch sieht nebst den therapeutischen und den sichernden Massnahmen weitere sogenannte andere Massnahmen vor. Darunter fallen:

    Persönliche Massnahmen

    Sachliche Massnahmen

    Siehe auch: therapeutische und sichernde Massnahmen

    Autres mesures
    Massnahmen für junge Erwachsene

    Art. 61 StGB

    Zweck

    Die Massnahme für junge Erwachsene hat zum Ziel, den 18- bis 25-Jährigen mit einer altersgerechten Sanktion Rechnung zu tragen. Straffällig gewordene junge Erwachsene mit einer erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung werden in spezielle Institutionen eingewiesen. Damit soll der Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten begegnet und insbesondere die berufliche Aus- und Weiterbildung gefördert werden.

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene sind:

    • Die straffällige Person war zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört;
    • sie hat ein Verbrechen oder Vergehen begangen, das mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
    • es ist zu erwarten, dass sich mit der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene die Gefahr weiterer Straftaten begegnen lässt.

    Vollzugsort

    Stationäre Massnahmen für junge Erwachsene erfolgen in speziellen von den übrigen Anstalten und Institutionen getrennten Einrichtungen, die einen sozialpädagogischen und therapeutischen Auftrag haben und den Eingewiesenen die Fähigkeit vermitteln sollen, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Zudem bieten die Institutionen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an, die den späteren Einstieg ins Berufsleben erleichtern sollen.

    Dauer

    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Fall der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. In jedem Fall muss die Massnahme aufgehoben werden, wenn die straffällige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat.

    Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen, Behandlung von psychischen Störungen, Suchtbehandlung

    Mesures applicables aux jeunes adultes
    Therapeutische und sichernde Massnahmen

    Art. 56 ff. StGB

    Voraussetzungen

    Eine therapeutische oder eine sichernde Massnahme wird angeordnet, wenn:

    • eine Strafe allein nicht genügt, um den Täter / die Täterin von weiteren Straftaten abzuhalten;
    • ein Behandlungsbedürfnis des Täters / der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
    • die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme erfüllt sind.

    Dabei gilt es folgende Punkte zu beachten:

    • Die Anordnung einer Massnahme erfordert stets, dass ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wird, das sich zu den Behandlungsmöglichkeiten und -chancen sowie zur Rückfallgefahr des Täters / der Täterin äussert.
    • Die Massnahme darf nicht unverhältnismässig sein mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten.
    • Die Massnahme darf nur solange aufrechterhalten bleiben, als die genannten Voraussetzungen bestehen.

    Formen

    Man unterscheidet zwischen therapeutischen sowie sichernden Massnahmen:

    Therapeutische Massnahmen
    Sichernde Massnahmen

    Siehe auch: andere Massnahmen

    Mesures thérapeutiques et de sécurité
    Ambulante Behandlung

    Synonym: ambulante therapeutische Massnahme

    Art. 63 StGB

    Grundsatz

    Eine ambulante Massnahme wird angeordnet, wenn eine Strafe allein nicht genügt, um die verurteilte Person von weiteren Taten abzuhalten, hierfür jedoch auch keine stationäre Behandlung erforderlich ist.

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sind:

    • Die straffällige Person ist psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig;
    • sie hat eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit ihrem Zustand in Zusammenhang steht; und
    • es ist zu erwarten, dass sich durch eine ambulante Massnahme der Gefahr weiterer Straftaten begegnen lässt.

    Vollzugsort

    Die Therapie wird entweder begleitend zum Strafvollzug (bei Vorliegen von Freiheitsstrafe, Widerruf, Reststrafe) oder in Freiheit durchgeführt, wobei die Behandlung durch eine ärztliche oder therapeutische Fachperson in Therapiesitzungen (Einzel- oder Gruppentherapien) erfolgt.

    Dauer

    Die ambulante Behandlung dauert maximal fünf Jahre, kann aber bei Bedarf durch das Gericht jeweils um ein bis fünf Jahre verlängert werden.

    Siehe auch: stationäre therapeutische Massnahmen

    Mesure ambulatoire
    Stationäre therapeutische Massnahmen

    Art. 59 – 62d StGB

    Zweck

    Die stationäre therapeutische Massnahme verfolgt den Zweck, die Öffentlichkeit vor verurteilten psychisch kranken, suchtmittelabhängigen oder in der Persönlichkeitsentwicklung gestörten Personen zu schützen sowie durch eine angemessene Behandlung oder Betreuung das Rückfallrisiko zu vermindern.
    Die eingewiesene Person mit einer stationären therapeutischen Massnahme besucht regelmässig Therapiesitzungen vorwiegend bei forensisch ausgebildeten Psychiatern oder Psychologen oder Fachpersonen mit Kenntnissen in der Suchtbehandlung und wird im Vollzugsalltag beispielsweise nach milieutherapeutischen Grundsätzen behandelt.
    In der Milieutherapie wird der therapeutische Prozess durch das Zusammenleben in einer Wohngruppe unterstützt, was auch das soziale Verhalten der Eingewiesenen fördern soll. Ein weiteres Ziel ist es etwa, deliktrelevante Verhaltensweisen im Alltag zu erkennen und aufzuarbeiten.

    Unterschied zur ambulanten Behandlung

    Eine stationäre Massnahme unterscheidet sich von einer ambulanten Behandlung insofern, als die Therapie nicht nur isoliert während der Therapiestunde und in den Therapieräumen stattfindet, sondern in einem stationären Setting, d. h. die stationäre Massnahme ist im Gegensatz zur ambulanten Behandlung freiheitentziehend. Die ambulante Behandlung begleitet eine Freiheitsstrafe oder wird «extra muros» vollzogen.

    Voraussetzungen

    Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt einen gewissen Schweregrad voraus. Zudem sind die Behandlungsfähigkeit und die (zumindest in begrenztem Mass vorhandene) Behandlungswilligkeit der eingewiesenen Person Voraussetzung.

    Vollzugsort

    Die stationäre Behandlung erfolgt soweit möglich in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Bei einer Flucht- oder Wiederholungsgefahr erfolgt die Behandlung im geschlossenen Vollzug. Dabei ist auch eine Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt denkbar, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.

    Formen

    Es existieren drei Formen von stationären therapeutischen Massnahmen:

    Siehe auch: ambulante Behandlung

    Mesures thérapeutiques institutionnelles
    Ordentliche Verwahrung

    Synonym: Verwahrung

    Art. 64 Abs. 1 StGB

    Zweck

    Genügt aus Sicht des Gerichts eine Freiheitsstrafe nicht, um dem öffentlichen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen, wird auf unbestimmte Dauer eine Verwahrung ausgesprochen. Als sichernde Massnahme dient die Verwahrung im Gegensatz zu den therapeutischen Massnahmen nicht der Behandlung der verurteilten Person, sondern dem Schutz der Öffentlichkeit. Die öffentliche Sicherheit wird bei einer Verwahrung dem Wiedereingliederungsauftrag vorangestellt. Die verwahrte Person kann jedoch psychiatrisch betreut werden.

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen für die Verwahrung sind:

    • Der Täter / die Täterin hat eine schwere Gewalt- oder Sexualstraftat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB (eine sogenannte Katalogtat wie z. B. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme) begangen;
    • es ist ernsthaft zu erwarten, dass die Person – aufgrund ihrer Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und ihrer gesamten Lebensumstände oder aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, die mit der Straftat in Zusammenhang steht – weitere schwere Straftaten begeht; und
    • die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB verspricht keinen Erfolg (Subsidiarität der Verwahrung).

    Vollzug

    Vollzugsort

    Obwohl es sich bei der Verwahrung um eine Massnahme handelt, wird sie sehr oft in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen.

    Dauer

    Die Verwahrung wird erstmals nach zwei Jahren, danach jährlich überprüft. Eine bedingte Entlassung ist – wie auch die Gewährung von anderen Vollzugslockerungen – möglich, jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. So muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die verurteilte Person in Freiheit bewährt und der Entscheid hat sich u. a. auf eine sachverständige Begutachtung und eine positive Stellungnahme einer Fachkommission nach Art. 62d StGB abzustützen.

    Siehe auch: lebenslängliche Verwahrung

    Internement ordinaire

    43

    Vollzugsformen der Freiheitsstrafe

    Vollzugsformen der Freiheitsstrafe – Übersicht

    Synonym: Vollzugsarten

    Der Vollzugsbehörde stehen beim Vollzug einer Freiheitsstrafe verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

    Normalvollzug

    Besondere Vollzugsformen

    Abweichende Vollzugsformen

    Abweichende Vollzugsformen gemäss Art. 80 StGB sind möglich für Eingewiesene mit Gesundheitsproblemen, bei Schwangerschaft und Geburt oder für Mütter mit Kleinkindern.

    Mehr zum Thema Vollzug

    Formes d’exécution d’une peine privative de liberté – aperçu
    Normalvollzug

    Art. 77 StGB

    Im Normalvollzug verbringen die Eingewiesenen ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt. Die Einweisung in eine geschlossene oder offene Institution des Freiheitsentzugs ist die klassische Form des Strafvollzugs. Die verurteilten Personen werden in eine geschlossene Vollzugseinrichtung oder in die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass sie fliehen, oder zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begehen (Art. 76 Abs. 2 StGB).

    Massgebend für den Unterbringungsort sind persönliche Merkmale der verurteilten Person wie:

    • Gefährlichkeit
    • Fluchtgefahr
    • Vorgeschichte und spezifische Deliktfaktoren (z. B. Mittäter / Mittäterinnen)
    • Alter
    • Beziehungsnetz
    • berufliche Fähigkeiten
    • Notwendigkeit besonderer Hilfs- und Behandlungsangebote

    Die Eingewiesenen leben in der Regel in einer Einzelzelle und in einer Wohngruppe. Verurteilte, die für die übrigen Eingewiesenen und für das Personal ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen, werden in speziell gesicherten Abteilungen untergebracht. Für die Einzelhaft gelten spezielle Bedingungen.

    Siehe auch: Einzelhaft, Vollzugsformen der Freiheitsstrafe

    Exécution ordinaire
    Einzelhaft

    Art. 78 StGB

    Einzelhaft ist die schärfste Form des Freiheitsentzugs. Sie bedeutet eine vollständige physische Isolation eines Inhaftierten von den Mitgefangenen und teilweise auch vom Gefängnispersonal. Abgesehen von einem täglichen mindestens einstündigen Spaziergang halten sich die inhaftierten Personen in ihrer Zelle auf.

    Voraussetzungen

    Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Eingewiesenen darf nur angeordnet werden:

    • bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;
    • zum Schutz des Eingewiesenen, des Personals, der Mitgefangenen; oder
    • als Disziplinarsanktion (Art. 91 StGB).

    Siehe auch: Normalvollzug

    Détention cellulaire

    44

    Besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe

    Halbgefangenschaft

    Synonym: HG

    Art. 77b StGB

    Zweck

    In der Halbgefangenschaft (HG) verbringt die verurteilte Person die Ruhe- und Freizeit in einer Institution des Freiheitsentzugs

    Anwendungsbereich

    Auf Gesuch des Verurteilten können folgende Strafen in Form der HG vollzogen werden:

    • Freiheitsstrafen bis zu zwölf Monaten inkl. Ersatzfreiheitsstrafen (Bruttoprinzip);
    • bei längeren Freiheitsstrafen: falls die zu vollziehende Reststrafe nach Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht mehr als sechs Monate beträgt (Nettoprinzip).

    Voraussetzungen

    Kumulative Voraussetzungen für die Gewährung der HG sind:

    • fehlende Fluchtgefahr;
    • fehlendes Rückfallrisiko; und
    • ein Beschäftigungsgrad von 20 Stunden pro Woche.

    Bei der HG handelt es sich um eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe. Zu unterscheiden hiervon sind die einzelnen Vollzugsstufen im Rahmen des progressiven Vollzugs wie z. B. das Arbeitsexternat.

    Siehe auch: Electronic Monitoring, gemeinnützige Arbeit

    Semi-détention
    Electronic Monitoring

    Synonyme: EM, elektronische Fussfessel, elektronische Überwachung

    Art. 79b StGB

    Zweck

    Mit dem Electronic Monitoring (EM) wird eine Desozialisierung durch eventuellen Verlust von Arbeitsstelle, Wohnung und sozialen Bezügen vermieden. Es handelt sich dabei um einen elektronisch überwachten Hausarrest während der arbeitsfreien Zeit. Kontrolliert wird das EM mittels eines Senders, der am Fussgelenk der verurteilten Person angebracht ist. EM schränkt das Freizeitverhalten stark ein und ermöglicht eine Überprüfung der Absprachefähigkeit, ist jedoch nicht dazu geeignet, weitere Straftaten zu verhindern.

    Anwendungsbereich

    Mit dem EM können Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen von einer Dauer zwischen 20 Tagen und zwölf Monaten auf Gesuch des Verurteilten vollzogen werden (Front-Door-Anwendung). EM kann auch bei längeren Freiheitsstrafen als Vollzugsstufe im Rahmen des progressiven Vollzugs eingesetzt werden und ein Arbeitsexternat oder ein Wohn- und Arbeitsexternat von mindestens drei Monaten und maximal zwölf Monaten ersetzen (Back-Door-Anwendung).

    Voraussetzungen

    Bedingungen für die Anordnung des EM sind:

    • keine Fluchtgefahr;
    • fehlendes Rückfallrisiko;
    • dauerhafte Unterkunft;
    • geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche;
    • Einverständnis der verurteilten Person und der mit ihr zusammenlebenden Personen; und
    • Zustimmung der verurteilten Person zum ausgearbeiteten Vollzugsplan.

    Mit den Verurteilten wird von der zuständigen Behörde jeweils ein Wochenplan aufgestellt, der die Aufenthaltszeiten am Arbeitsplatz und zu Hause festlegt.

    Das EM ist eine der jüngsten in der Schweiz praktizierten besonderen Vollzugsformen der Freiheitsstrafe.

    Siehe auch:Halbgefangenschaft, gemeinnützige Arbeit

    Surveillance électronique
    Gemeinnützige Arbeit

    Synonym: GA

    Art. 79a StGB

    Zweck

    Die gemeinnützige Arbeit (GA) besteht in einer unentgeltlichen Arbeitsleistung zugunsten sozialer Einrichtungen oder Werke in öffentlichem Interesse wie z. B. Spitäler, Altersheime, Natur- und Umweltschutzorganisationen oder Gemeindebetriebe.

    Anwendungsbereich

    Die GA ist eine mögliche Vollzugsform einer:

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für den Vollzug einer Sanktion als GA ist das Fehlen einer Flucht- und Rückfallgefahr. Die GA muss durch die verurteilte Person mittels Gesuch beantragt und von der zuständigen Vollzugsbehörde

    Dauer

    Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft

    Siehe auch:Electronic Monitoring

    Travail d’intérêt général
    Besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe – Übersicht

    Zweck

    Für den Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen bestehen nebst dem Normalvollzug, bei dem die verurteilte Person ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Institution des Freiheitsentzuges verbringt, die folgenden besonderen Vollzugsformen:

    Zentrales Anliegen der besonderen Vollzugsformen ist es, der kriminogenen Wirkung von Freiheitsstrafen entgegenzuwirken und das soziale Netz im Hinblick auf die Beendigung des Strafvollzugs zu erhalten.

    Voraussetzungen

    Die Bewilligung einer besonderen Vollzugsform setzt die Abwesenheit einer Flucht- und Rückfallgefahr voraus. Zudem müssen weitere im Gesetz geregelte Voraussetzungen erfüllt sein wie beispielsweise die Einreichung eines Gesuchs oder der Nachweis eines bestimmten Beschäftigungsgrades. In der Praxis werden zudem nur Personen zu einer besonderen Vollzugsform zugelassen, die sich während und nach dem Vollzug in der Schweiz aufhalten dürfen. Es muss ein Aufenthaltsrecht bestehen und es darf keine Landesverweisung ausgesprochen worden sein (Art. 66a und Art. 66abis StGB).

    Siehe auch: konkordatliche Richtlinien und Reglemente – besondere Vollzugsformen

    Formes particulières d’exécution de la peine privative de liberté – aperçu

    45

    Progressiver Vollzug

    Electronic Monitoring

    Synonyme: EM, elektronische Fussfessel, elektronische Überwachung

    Art. 79b StGB

    Zweck

    Mit dem Electronic Monitoring (EM) wird eine Desozialisierung durch eventuellen Verlust von Arbeitsstelle, Wohnung und sozialen Bezügen vermieden. Es handelt sich dabei um einen elektronisch überwachten Hausarrest während der arbeitsfreien Zeit. Kontrolliert wird das EM mittels eines Senders, der am Fussgelenk der verurteilten Person angebracht ist. EM schränkt das Freizeitverhalten stark ein und ermöglicht eine Überprüfung der Absprachefähigkeit, ist jedoch nicht dazu geeignet, weitere Straftaten zu verhindern.

    Anwendungsbereich

    Mit dem EM können Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen von einer Dauer zwischen 20 Tagen und zwölf Monaten auf Gesuch des Verurteilten vollzogen werden (Front-Door-Anwendung). EM kann auch bei längeren Freiheitsstrafen als Vollzugsstufe im Rahmen des progressiven Vollzugs eingesetzt werden und ein Arbeitsexternat oder ein Wohn- und Arbeitsexternat von mindestens drei Monaten und maximal zwölf Monaten ersetzen (Back-Door-Anwendung).

    Voraussetzungen

    Bedingungen für die Anordnung des EM sind:

    • keine Fluchtgefahr;
    • fehlendes Rückfallrisiko;
    • dauerhafte Unterkunft;
    • geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche;
    • Einverständnis der verurteilten Person und der mit ihr zusammenlebenden Personen; und
    • Zustimmung der verurteilten Person zum ausgearbeiteten Vollzugsplan.

    Mit den Verurteilten wird von der zuständigen Behörde jeweils ein Wochenplan aufgestellt, der die Aufenthaltszeiten am Arbeitsplatz und zu Hause festlegt.

    Das EM ist eine der jüngsten in der Schweiz praktizierten besonderen Vollzugsformen der Freiheitsstrafe.

    Siehe auch:Halbgefangenschaft, gemeinnützige Arbeit

    Surveillance électronique
    Ausgang und Urlaub

    Eingewiesenen Personen, die im Hinblick auf eine Vollzugslockerung weder als flucht- noch als rückfallgefährdet eingestuft werden, können nach einer gewissen Aufenthaltsdauer in einer Institution Ausgänge oder Urlaube bewilligt werden. Im Strafvollzug ist es normalerweise nach Verbüssung von einem Drittel oder einem Sechstel der Strafe und meist nach ca. zwei Monaten, je nach geschlossenem oder offenem Vollzug und je nach Strafvollzugskonkordat.

    Zweck

    Ausgänge und Urlaube sind Vollzugslockerungen und stellen Lernfelder im Hinblick auf die Entlassung dar. Sie dienen der Pflege von Beziehungen mit der Aussenwelt.

    Voraussetzungen

    Die Strafvollzugskonkordate haben in Bezug auf die Gewährung von Ausgang und Urlaub zum Teil voneinander abweichende Regelungen getroffen:

    Ausgänge und Urlaube werden von der Vollzugsbehörde gewährt, wenn den eingewiesenen Personen seitens der Institution ein gutes Vollzugsverhalten attestiert wird und wenn keine Flucht- und keine Rückfallgefahr bestehen.
    Bei gefährlichen Personen kann der Einbezug der Fachkommission nötig sein (Art. 75a Abs. 1 StGB).
    Aufgrund des Verhaltens einer eingewiesenen Person oder bei Hinweisen auf einen Lockerungsmissbrauch können Ausgänge und Urlaube jederzeit kurzfristig abgesagt, gekürzt, gesperrt oder mit zusätzlichen Auflagen versehen werden.
    Institution des Freiheitsentzugs schriftlich delegiert werden. Bei potentiell gefährlichen Personen ist eine solche Delegation ausgeschlossen.

    Dauer

    Die maximale Urlaubsdauer richtet sich nach den Richtlinien bzw. Reglementen des jeweiligen Strafvollzugskonkordates.

    Sachurlaube

    Von den Beziehungsurlauben sind die Sachurlaube zu unterscheiden. Sie werden gewährt, damit die eingewiesene Person unaufschiebbare und nicht delegierbare wichtige Angelegenheiten persönlicher oder rechtlicher Natur erledigen kann (z. B. Behördenbesuch zur Erstellung einer Identitätskarte).

    Sortie et congé
    Progressiver Vollzug – Übersicht

    Synonyme: Vollzugsverlauf, Progressionsvollzug, Stufenvollzug

    Der Straf- und Massnahmenvollzug erfolgt in der Schweiz wenn immer möglich im Rahmen fortschreitender Vollzugsöffnungen. Man spricht dabei von progressivem Vollzug oder Stufenvollzug. Mittels der Gewährung von Vollzugsöffnungen wird der eingewiesenen Person die Gelegenheit gegeben, sich in immer grösseren Freiräumen zu bewähren. So kann eine schrittweise Reintegration gefördert und einer allfälligen Überforderung entgegengewirkt werden. Vom Antritt der Strafe oder Massnahme bis zum Vollzugsende durchläuft die eingewiesene Person idealerweise folgende Vollzugsstufen:

    Système progressif d’exécution des sanctions pénales – aperçu
    Wohn- und Arbeitsexternat

    Synonym: WAEX

    Art. 77a StGB

    Zweck

    Bewährt sich der Eingewiesene im Arbeitsexternat, so kann nach einer gewissen Zeit ein Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) angeordnet werden, das mitunter die Funktion eines «Wohntrainings» hat, um die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit weiter zu üben. Beim WAEX wohnt und arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Institution, untersteht jedoch weiterhin der kantonalen Vollzugsbehörde bzw. der Institution und kann beim Verstoss gegen die Regeln des WAEX unverzüglich in den Straf- oder Massnahmenvollzug zurückversetzt werden.

    Voraussetzungen

    Das WAEX wird in der Regel nur eingewiesenen Personen im Massnahmenvollzug oder eingewiesenen Personen mit einer langen Freiheitsstrafe gewährt. Als Stufe im progressiven Vollzug ist das WAEX nach dem AEX je nach Strafvollzugskonkordat auf eine verschiedene Dauer angelegt:

    Siehe auch: Arbeitsexternat, progressiver Vollzug

    Travail et logement externes
    Bedingte Entlassung

    Synonym: zwei Drittel

    Erfüllt eine eingewiesene Person die gesetzlichen Voraussetzungen, hat sie einen Anspruch auf eine bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug.

    Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe

    Art. 86 StGB
    Hat die eingewiesene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so wird sie durch die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft auf diesen Zeitpunkt von Amtes wegen, ob die eingewiesene Person bedingt entlassen werden kann. Sie holt hierzu einen Bericht der Leitung der Institution des Freiheitsentzugs ein und hört die eingewiesene Person an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 133 IV 201, E. 2.2) stellt die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme dar.
    Sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aufgrund einer weiterhin belasteten Legalprognose nicht erfüllt, verbleibt die eingewiesene Person im Vollzug. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob die bedingte Entlassung gewährt werden kann. Verneint sie dies weiterhin, verbleibt die eingewiesene Person bis Strafende im Vollzug.

    Bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme

    Art. 62 StGB
    Die eingewiesene Person wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Dabei ist eine ausreichende Reduktion des Rückfallrisikos erforderlich, d. h. eine vollständige medizinische Heilung ist nicht notwendig aber der Täter / die Täterin muss gelernt haben, mit seinen Defiziten umzugehen (BGE 137 IV 201, E. 1.2). Die Überprüfung der Massnahme erfolgt jährlich, wobei stets ein aktueller Therapieverlaufsbericht einzuholen ist und eine Anhörung der eingewiesenen Person erfolgen muss.
    Eine sofortige endgültige Entlassung kommt nur in Frage bei einer Aufhebung gemäss Art. 62c StGB oder bei Ablauf der Höchstdauer einer Massnahme nach Art. 60 oder Art. 61 StGB.

    Bedingte Entlassung aus der Verwahrung

    Art. 64a StGB
    Die Person ist aus der ordentlichen Verwahrung bedingt zu entlassen, sobald zu erwarten ist, dass sie sich in der Freiheit bewährt. Dabei muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die verwahrte Person bewähren wird. Die Probezeit ist auf zwei bis fünf Jahre festzusetzen, wobei für diese Zeit Weisungen und Bewährungshilfe angeordnet werden können. Wenn sich die eingewiesene Person im Vorabvollzug der Freiheitsstrafe befindet und ihr eine günstige Prognose gestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, sie vor Vollverbüssung der Strafe und somit vor Antritt der Verwahrung bedingt zu entlassen. Dies ist frühestens möglich nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe oder von 15 Jahren der lebenslänglichen Freiheitsstrafe.

    Bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung

    Art. 64c StGB
    Eine bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung ist ausnahmsweise möglich, wenn die Person infolge Alters, schwerer Krankheit oder aus einem anderen Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt.

    Siehe auch: endgültige Entlassung

    Libération conditionnelle
    Endgültige Entlassung

    Synonym: definitive Entlassung

    Hat sich die bedingt entlassene Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d. h. ist sie nicht erneut straffällig geworden, tritt die Entlassung definitiv in Kraft.

    Freiheitsstrafe

    Art. 88 StGB

    Stationäre therapeutische Massnahmen

    Art. 62b StGB

    Verwahrung / lebenslängliche Verwahrung

    Art. 64a Abs. 5 StGB

    Siehe auch: bedingte Entlassung

    Libération définitive
    Arbeitsexternat

    Synonym: AEX

    Art. 77a StGB
    Art. 90 Abs. 2bis StGB

    Zweck

    Im Arbeitsexternat (AEX) geht die eingewiesene Person tagsüber einer Arbeit ausserhalb der Institution des Freiheitsentzugs nach und verbringt die arbeitsfreie Zeit sowie die Nacht in der Vollzugseinrichtung.

    Voraussetzungen

    Ein AEX wird nur gewährt, wenn:

    • die Person eine Arbeit oder eine strukturierte Beschäftigung hat;
    • die eingewiesene Person einen angemessenen Teil ihres Freiheitsentzugs verbüsst hat − im Normalfall mindestens die Hälfte der Strafe;
    • keine Fluchtgefahr vorliegt; und
    • in diesem Setting kein Rückfallrisiko für weitere Straftaten besteht.

    Im Massnahmenvollzug, dessen Zeitrahmen nicht zum Voraus festgelegt werden kann, werden diese Voraussetzungen sinngemäss angewendet.

    Dauer

    Das AEX ist in der Regel in der Praxis auf eine Dauer von drei bis zwölf Monaten angelegt.

    Das AEX ist eine Vollzugsstufe des progressiven Vollzugs auf dem Weg zur (bedingten) Entlassung. Anstelle des Arbeitsexternates besteht seit Anfang 2018 die Möglichkeit, diese Phase des Vollzugs mit Electronic Monitoring zu absolvieren.

    Siehe auch: Wohn- und Arbeitsexternat, progressiver Vollzug

    Travail externe
    Eintritt

    Beim Eintritt in eine Justizvollzugsanstalt wird der eingewiesenen Person eine Zelle zugewiesen, wobei es sich in der Regel um Einzelzellen handelt.

    Eintrittsgespräch

    Im Eintrittsgespräch werden der Gesundheitszustand besprochen sowie die persönlichen Verhältnisse erfasst. Zudem erläutert das Aufsichtspersonal die wichtigsten Vorschriften und Regeln mündlich und gibt sie schriftlich ab, u. a. die Hausordnung, die Warenregelung und die Besuchsregelung. Wenn immer möglich sollten diese Dokumente in einer der eingewiesenen Person bekannten Sprache verfasst sein.

    Ärztliche Untersuchung

    Im Verlauf der ersten Aufenthaltstage untersucht meistens ein Anstaltsarzt oder eine Anstaltsärztin die Eingewiesenen. Bei psychisch kranken oder auffälligen Personen wird wenn möglich der psychiatrisch-forensische Dienst beigezogen. Seitens der Ärzteschaft werden Arbeitsfähigkeit sowie das mögliche Arbeitspensum festgelegt.

    Arbeitsplatz

    Nach der Eintrittsphase wird den Eingewiesenen möglichst rasch einem ersten Arbeitsplatz zugewiesen, damit eine sinnvolle Tagesstruktur gewährleistet werden kann.

    Vollzugsplan

    Mit dem Antritt der Strafe ist ein individueller Vollzugsplan zu erstellen (Art. 75 Abs. 3 StGB), der Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung enthält.

    Beispiele für Hausordnungen

    JVA Pöschwies (PDF)
    JVA Solothurn (PDF)
    Anstalten von Bellechasse (PDF)
    Offener Vollzug, JVA Pöschwies (PDF)

    Entrée

    47

    Haftformen

    Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

    Art. 236 StPO

    Eine beschuldigte Person kann einen Antrag um einen vorzeitigen Antritt einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme stellen, wenn es sich abzeichnet, dass sie mit einem längeren Freiheitsentzug zu rechnen hat. Voraussetzung ist, dass das Untersuchungsverfahren fortgeschritten und die Beweislage weitgehend geklärt ist. In diesem Fall wird die Person aus der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft entlassen und in eine Strafvollzugs- oder Massnahmeninstitution eingewiesen. Obwohl noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, untersteht sie dort dem ordentlichen Vollzugsregime.

    Wieso vorzeitiger Antritt?

    • Die Untersuchungsgefängnisse sind im Gegensatz zu den Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht für eine lange Haftdauer vorgesehen. Zelleneinschluss ist die Regel, die sozialen Kontakte und die Beschäftigungsmöglichkeiten sind eingeschränkt.
    • Das vorzeitige Antreten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist von öffentlichem Interesse, da im Vollzug mit den Resozialisierungsbemühungen sowie gegebenenfalls auch mit der therapeutischen Behandlung begonnen werden kann.

    Siehe auch: Haftformen, Untersuchungshaft / Sicherheitshaft

    Exécution anticipée des peines et mesures
    Straf- und Massnahmenvollzug

    Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV). Verurteilte Erwachsene werden durch die zuständige Vollzugsbehörde in die geeigneten Institutionen zum Vollzug der richterlich ausgesprochenen Strafe oder Massnahme eingewiesen. Frauen und Männer sind dabei grundsätzlich getrennt unterzubringen.

    Freiheitsstrafen

    Freiheitsstrafen werden in offenen oder geschlossenen Institutionen vollzogen. Kriterium für die entsprechende Einweisung ist die Beurteilung der Flucht- und Rückfallgefahr (Art. 76 StGB).

    Massnahmen

    Personen, bei denen eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 – 61 StGB angeordnet wurde, werden in spezialisierte Institutionen eingewiesen. In der Regel sind dies Massnahmevollzugseinrichtungen, forensische Kliniken oder Suchthilfeeinrichtungen. Die Einweisung in Justizvollzugsanstalten ist nur möglich, wenn diese eine ausreichende therapeutische Betreuung sicherstellen.
    Die Verwahrung wird hingegen oft in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen.

    Exécution des peines et mesures
    Haftformen – Übersicht

    Synonyme: Haftregime, Regime

    Vor dem Vollzug oder beim Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen kommen verschiedene Haftformen zum Einsatz:

    Andere Haftformen

    Formes de détention – aperçu
    Untersuchungshaft / Sicherheitshaft

    Art. 220 ff. StPO

    Zweck

    Eine tatverdächtige Person kann bereits vor Erlass eines rechtskräftigen Urteils inhaftiert werden, wenn ein Haftgrund vorliegt, d. h. eine Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Dies erfolgt im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zwecks Beweissicherung und / oder um zu gewährleisten, dass sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder der zu erwartenden Sanktion nicht entzieht.

    Voraussetzung

    Voraussetzung zur Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist stets, dass die beschuldigte Person dringend eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird. Mit anderen Worten muss ein dringender Tatverdacht vorliegen. Zusätzlich zum dringenden Tatverdacht muss einer oder mehrere der in Art. 221 StPO genannten besonderen Haftgründe gegeben sein:

    • Es ist ernsthaft zu befürchten, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr);
    • es besteht Gefahr, dass Personen beeinflusst oder auf Beweismittel eingewirkt wird, um so die Wahrheitsfindung zu beinträchtigen (Kollusionsgefahr);
    • es besteht die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, da sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr); oder
    • es ist ernsthaft zu befürchten, dass eine Person die Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmacht (Ausführungsgefahr).

    Subsidiarität

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur angeordnet werden, wenn das angestrebte Ziel nicht durch mildere Massnahmen – etwa durch die Anordnung von Ersatzmassnahmen – erreicht werden kann. Die Haftanordnung ist somit als «ultima ratio» zu bezeichnen.

    Vollzugsort

    Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in der Regel in Institutionen vollzogen, die diesem Zweck vorbehalten sind und daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitstrafen dienen (Art. 234 Abs. 1 StPO).

    Dauer

    In schwereren Fällen kann die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft auch mehrere Monate dauern, muss aber in der Regel alle drei Monate überprüft werden.

    Untersuchungshaft

    Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit:

    • dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht;
    • dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion; oder
    • der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.

    Sicherheitshaft

    Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen:

    • dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht
      und
    • der Rechtskraft des Urteils;
    • dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion;
    • dem Vollzug der Landesverweisung; oder
    • der Entlassung.

    Siehe auch: Haftformen, vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

    Détention provisoire / détention pour des motifs de sûreté

    50

    Andere Haftformen

    Durchsetzungshaft

    Art. 78 AuG

    Die Durchsetzungshaft kommt wie die Ausschaffungshaft nach Inkrafttreten des Wegweisungsentscheids, Ausweisungsentscheids oder der Landesverweisung zur Anwendung.

    Voraussetzung

    Verlangt wird, dass die betroffene Person den im Entscheid angeordneten Termin für die Ausreise nicht wahrgenommen hat und die Kooperation mit den Behörden zur Organisation der Ausreise verweigert.

    Dauer

    Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Die Höchstdauer der Durchsetzungshaft darf jedoch 18 Monate nicht übersteigen.

    Siehe auch: Haftformen, Administrativhaft, Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft

    Détention pour insoumission
    Auslieferungshaft

    Art. 47 ff. IRSG

    Zweck

    Bei der Auslieferungshaft wird eine Person, die im Ausland wegen einer Straftat verfolgt wird oder bereits zu einer Strafe verurteilt wurde und sich in der Schweiz befindet, in Haft genommen, um sie an den ersuchenden Staat auszuliefern.
    Die Auslieferungshaft dient der Sicherstellung der späteren Auslieferung. Anstelle des Freiheitsentzugs können auch Ersatzmassnahmen angeordnet werden.
    Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden ohne deren Einverständnis nicht an andere Staaten ausgeliefert (Art. 7 IRSG und Art. 25 BV).

    Siehe auch: Haftformen

    Détention en vue de l’extradition
    Administrativhaft

    Art 75 ff. AIG

    Zweck

    Die Administrativhaft ist eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme und dient der Sicherstellung der Wegweisung von ausländischen Staatsangehörigen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Sie kann nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden.

    Vollzugsort

    Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist nach Möglichkeit zu vermeiden und darf höchstens vorübergehend und zur Überbrückung von Engpässen angeordnet werden (Art. 81 Abs. 2 AIG).

    Dauer

    Die Administrativhaft darf grundsätzlich insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Sie kann jedoch mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer – bei Erwachsenen um höchstens zwölf Monate – verlängert werden, wenn:

    • die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; oder
    • sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.

    Formen

    Es gibt drei Formen der Administrativhaft:

    Siehe auch: Haftformen

    Détention administrative
    Fürsorgerische Unterbringung

    Synonym: FU

    Art. 426 ff. ZGB

    Zweck

    Die fürsorgerische Unterbringung (FU) ist eine zivilrechtliche, freiheitsentziehende Massnahme, die verfügt wird, wenn eine Person sich selber oder Dritte gefährdet.

    Voraussetzungen

    Begründet wird die Massnahme entweder durch das Vorliegen einer:

    • geistigen Behinderung;
    • psychischen Störung; oder
    • schweren Verwahrlosung.

    Subsidiarität

    Da die FU einen Freiheitsentzug impliziert, wird sie nur als «ultima ratio» angeordnet, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders sichergestellt werden kann.

    Vollzugsort

      Die FU wird in der Regel in einer geeigneten Klinik vollzogen.

      Dauer

      Angeordnet wird diese zivilrechtliche Massnahme von einer der kantonalen Erwachsenenschutzbehörden oder von einer Ärztin oder einem Arzt, wobei die Unterbringung die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen darf. Sind die Voraussetzungen der FU nicht mehr erfüllt, ist sie umgehend aufzuheben. Die zuständige Behörde prüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Massnahme weiterhin vorliegen: im ersten Jahr halbjährlich, danach mindestens jährlich.

      Siehe auch: Haftformen

      Placement à des fins d’assistance
      Vorbereitungshaft

      Art. 75 AuG

      Zweck

      Zweck der Vorbereitungshaft ist die Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens oder des Verfahrens, in welchem eine Landesverweisung droht. Die Vorbereitungshaft dient dazu, ausländische Staatsangehörige ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Dauer des Entscheidverfahrens über ihre Wegweisung- oder eventuelle Landesverweisung im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens festzuhalten. Die Person wartet in Haft auf den Entscheid der Behörden.

      Voraussetzungen

      Die Vorbereitungshaft ist nur unter den im Gesetz abschliessend genannten Voraussetzungen zulässig (z. B. Verstoss gegen die Offenlegungspflicht der Identität, gegen eine Eingrenzung oder ein Einreiseverbot, Verurteilung wegen eines Verbrechens).

      Dauer

      Die Vorbereitungshaft darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.

      Siehe auch: Haftformen, Administrativhaft, Ausschaffungshaft, Durchsetzungshaft

      Détention en phase préparatoire
      Ausschaffungshaft

      Art. 76 AuG

      Zweck

      Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer Landesverweisung. Wird beispielsweise ein Asylgesuch abgelehnt und entscheidet die Behörde, dass der ausländische Staatsangehörige die Schweiz verlassen muss, kann die Ausschaffungshaft zum Vollzug der Wegweisung angeordnet werden.

      Voraussetzungen

      Die Haftgründe für die Ausschaffungshaft entsprechen grösstenteils denjenigen der Vorbereitungshaft (wie etwa Verletzung von verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten, ernsthafte Bedrohung anderer Personen, Verurteilung wegen eines Verbrechens). Daneben kann die Ausschaffungshaft auch bei einer hypothetischen oder konkreten Gefahr des Untertauchens angeordnet werden.

      Dauer

      Die Höchstdauer der Ausschaffungshaft ist je nach Haftgrund unterschiedlich.

      Siehe auch: Haftformen, Administrativhaft, Vorbereitungshaft, Durchsetzungshaft

      Détention en vue du renvoi ou de l’expulsion

      100

      Rechtliche Grundlagen

      Konkordatliche Richtlinien und Reglemente – besondere Vollzugsformen

      Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer besonderen Vollzugsform sind im Strafgesetzbuch – wie viele andere Belange des Justizvollzugs – nur in den Grundzügen geregelt. Da die Kantone jedoch gemäss Art. 372 Abs. 3 StGB einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen gewährleisten müssen, haben die Strafvollzugskonkordate im Bereich der besonderen Vollzugsformen spezifische Richtlinien und Reglemente erlassen:

      Siehe auch: konkordatliche Richtlinien und Reglemente, besondere Vollzugsformen der Freiheitsstrafe

      Directives et règlements concordataires – formes particulières d’exécution
      Bundesrechtliche Grundlagen für den Straf- und Massnahmenvollzug

      Synonym: Bundesrecht

      Der Bund legt in den Artikeln 74 – 92a des Strafgesetzbuchs (StGB) den gesetzlichen Rahmen für den Vollzug der Strafen und Massnahmen fest.

      Menschenwürde und Verhältnismässigkeit

      Gemäss Art. 74 StGB ist die Menschenwürde des Eingewiesenen zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erfordern.

      Allgemeines Vollzugsziel

      Art. 75 Abs. 1 StGB legt das sogenannte allgemeine Vollzugsziel fest: Der Strafvollzug hat «das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben.».

      Vollzugsgrundsätze

      Dieses sogenannte allgemeine Vollzugsziel wird durch fünf besondere Vollzugsgrundsätze konkretisiert. So hat der Sanktionenvollzug:

      • den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen (Normalisierungsprinzip);
      • die Betreuung der Eingewiesenen zu gewährleisten (Fürsorgepflicht);
      • schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken (Verhinderung der kriminogenen Wirkung);
      • dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Sicherungsprinzip).

      Siehe auch: kantonale Rechtsgrundlagen für den Straf- und Massnahmenvollzug

      Droit fédéral relatif à l’exécution des peines et mesures
      Kantonale Rechtsgrundlagen für den Straf- und Massnahmenvollzug

      Synonym: kantonales Recht

      Der Straf- und Massnahmenvollzug ist kantonal unterschiedlich normiert. Einige Kantone verfügen über eigene umfassende Vollzugsgesetze und konkretisierende Straf- und Massnahmenvollzugsverordnungen, andere hingegen nur über summarische spezialgesetzliche Grundlagen. Der Vollzugsalltag ist zudem in Hausordnungen, Weisungen und Merkblättern der Institutionen des Freiheitsentzugs geregelt. Ebenfalls relevant sind die konkordatlichen Richtlinien und Reglemente, da sie unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den Konkordatspartnern regeln und den Vollzug interkonkordatlich harmonisieren.

      Siehe auch: Bundesrechtliche Grundlagen für den Straf- und Massnahmenvollzug, konkordatliche Richtlinien und Reglemente

      Droit cantonal relatif à l’exécution des peines et mesures
      Konkordatliche Richtlinien und Reglemente

      Synonyme: Konkordatsvereinbarungen, interkantonales Recht

      Zweck

      Ziel der konkordatlichen Richtlinien und Reglemente ist die Vereinheitlichung des Straf- und Massnahmenvollzugs, um einen grundrechtskonformen, effizienten und kostengünstigen Vollzug zu ermöglichen. So etwa im Bereich der besonderen Vollzugsformen (siehe auch: konkordatliche Richtlinien und Reglemente – besondere Vollzugsformen).

      Anwendungsbereich

      Die Konkordatsvereinbarungen regeln:

      • den Geltungsbereich des Strafvollzugskonkordats, der den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen in den Konkordatsanstalten umfasst;
      • die Aufgabenverteilung unter den beteiligten Kantonen bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb der Institutionen des Freiheitsentzugs;
      • die von den einzelnen Kantonen zu führenden Justizvollzugsanstalten bzw. -anstaltstypen;
      • die Verpflichtung der Anstaltskantone zur Aufnahme verurteilter Personen aus den übrigen Konkordatskantonen;
      • die Zuständigkeit der Anstaltskantone und der einweisenden Kantone;
      • die Beschreibung der einzelnen Konkordatsorgane und ihrer Zuständigkeiten;
      • die interne Organisation des Strafvollzugskonkordats mit den verschiedenen Gremien.

      Richtlinien

      Siehe auch:

      Directives et règlements concordataires

      101

      Institutionen, Behörden, Organisationen

      Institution des Freiheitsentzugs

      Synonyme: Gefängnis, Untersuchungsgefängnis, Bezirksgefängnis, Regionalgefängnis, Kantonalgefängnis, Anstalt, Strafanstalt, Justizvollzugsanstalt, Vollzugsanstalt, Vollzugseinrichtung, Justizvollzugseinrichtung, Massnahmenzentrum, Massnahmenvollzugseinrichtung

      Art. 377 StGB

      Die Kantone haben die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile zu vollziehen. Um diese Aufgabe zu gewährleisten, müssen sie folgende Institutionen einrichten und betreiben:

      Anstalten und Anstaltsabteilungen

      Männer und Frauen sowie junge Erwachsene sind dabei grundsätzlich getrennt unterzubringen.

      Abteilungen für besondere Personengruppen

      Die Kantone können zudem Abteilungen für besondere Personengruppen führen, insbesondere für Eingewiesene bestimmter Altersgruppen, für Eingewiesene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen, Eingewiesene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen oder die eine Aus- oder Weiterbildung machen.

      Gefängnisse

      Um die Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu gewährleisten, betreiben die Kantone Gefängnisse. Diese werden je nach Kanton verschieden bezeichnet: Untersuchungsgefängnis, Bezirksgefängnis, Regionalgefängnis, Kantonalgefängnis.

      Siehe auch: Liste mit allen Institutionen des schweizerischen Freiheitsentzugs, Vollzugsformen der Freiheitsstrafe

      Institution privative de liberté
      Vollzugsbehörde

      Synonyme: kantonale Vollzugsbehörde, vollziehende Behörde, Vollstreckungsbehörde, Straf- und Massnahmenvollzugsbehörde, Einweisungsbehörde, Strafvollstreckungsbehörde

      Grundsätzlich werden Strafen und Massnahmen von kantonalen Vollzugsbehörden vollstreckt.

      Aufgaben

      Die Vollzugsbehörden sind u. a. verantwortlich für:

      • den Vollzug von gerichtlich angeordneten Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen;
      • die Durchführung von Bewährungshilfe bei erwachsenen Straftätern (nicht in allen Kantonen);
      • die Unterbringung von Jugendlichen zum Vollzug von strafrechtlichen und vormundschaftlichen Massnahmen (nicht in allen Kantonen).

      Besonders wichtige Entscheide können dabei in der Zuständigkeit des Departements oder der Regierung verbleiben.

      Die Kantone Genf, Tessin, Waadt und Wallis verfügen zudem über spezialisierte Straf- und Massnahmenvollzugsgerichte oder Straf- und Massnahmenvollzugsrichter (Tribunal oder Juge d’application des peines), die einen Teil der behördlichen administrativen Aufgaben übernehmen und etwa Entscheide über Vollzugslockerungen treffen.

      Verzeichnis der Vollzugsbehörden der Schweiz

      Autorité d’exécution
      Bewährungshilfe

      Art. 93 ff. StGB

      Auftrag

      Die Bewährungshilfe hat den Auftrag, die von ihr betreuten Personen vor Rückfällen zu bewahren und deren soziale Integration zu fördern.

      Aufgaben

      Zu den Aufgaben gehören:

      • Beratung;
      • Vermittlung von Fachhilfe in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Bildung, Finanzen, Beziehungen / Freizeit, Gesundheit / Therapie;
      • Kontrolle von Weisungen (Art. 94 StGB) und ambulanten Massnahmen;
      • Berichterstattung an Auftraggeber, Gerichte und Strafvollzugsbehörden;
      • deliktorientierte Tataufarbeitung und Wiedergutmachung.

      Anwendungsbereich

      Dies betrifft einerseits Personen,

      Art. 96 StGB).

      Organisation


      Durchführung besonderer Vollzugsformen

      Siehe auch:

      Service de probation
      Strafvollzugskonkordat

      Synonym: Konkordat

      Die Kantone haben sich zwecks gemeinsamer Aufgabenerfüllung zu drei Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen. Ziel ist dabei die Vereinheitlichung des Straf- und Massnahmenvollzugs aufgrund gemeinsamer konkordatlicher Richtlinien und Reglemente. Es existieren die folgenden drei Strafvollzugskonkordate:

      Concordat d'exécution des peines et mesures

      48

      Leben im Freiheitsentzug

      Disziplinarwesen

      Art. 91 StGB

      Verstossen eingewiesene Personen gegen Strafvollzugsvorschriften (z. B. die Hausordnung der Anstalt) oder den Vollzugsplan, kommt das Disziplinarrecht zum Zug. Dieses ist kantonal geregelt.

      Verstösse

      Verstösse, die von der Anstaltsleitung mit Sanktionen geahndet werden, sind unter anderem:

      • Fluchtversuche
      • Tätlichkeit oder Drohung gegen das Anstaltspersonal, Mitgefangene oder Drittpersonen
      • Sachbeschädigung
      • Missbrauch des Ausgangs-, des Urlaubs- oder des Besuchsrechts
      • Arbeitsverweigerung
      • Einfuhr, Besitz, Herstellung, Konsum verbotener Objekte oder Substanzen sowie der Handel mit solchen

      Sanktionen

      Disziplinarsanktionen können unter anderem sein:

      • Verweis
      • zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, den TV- und Radiokonsum, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte
      • Busse
      • Arrest als zusätzliche Freiheitsbeschränkung

      Bei Disziplinarverstössen verfügt die Institutionsleitung die Sanktion, wobei sie die eingewiesene Person zuvor anhört. Die Eingewiesenen können die Disziplinarverfügung auf dem Rechtsmittelweg anfechten.

      Verhältnismässigkeit

      Der Verhältnismässigkeit der Sanktion fällt eine grosse Bedeutung zu.

      Siehe auch: Mandela Rules, Ziff. 36 ff. (PDF)

      Droit disciplinaire
      Gesundheit

      Eingewiesene Personen haben gemäss dem in Art. 75 Abs. 1 StGB festgehaltenen Äquivalenzprinzip zum Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit Anrecht auf denselben Zugang zur medizinischen Grundversorgung wie die übrige Bevölkerung. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben die Institutionen des Freiheitsentzugs eine funktionierende Gesundheitsversorgung in präventiver, diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Hinsicht sicherzustellen, die sich an einheitlichen Qualitätsstandards orientiert.

      Mehr zum Thema Gesundheit

      Santé
      Mediathek und Internet

      Alle grösseren Justizvollzugsanstalten verfügen über hauseigene Mediatheken mit Zeitschriften, Büchern und DVD in verschiedenen Sprachen.

      Eingewiesene Personen haben nebst der Nutzung des hauseigenen Medienangebots das Recht, auf eigene Rechnung Zeitungen und Zeitschriften zu abonnieren oder CD zu bestellen, sofern diese keine rechtswidrigen (z. B. rassistischen) Inhalte aufweisen.

      In vielen Institutionen ist es eingewiesenen Personen zudem erlaubt, unter gewissen Bedingungen mietweise einen Computer zu nutzen. Der Internetzugang ist eingewiesenen Personen aus Sicherheitsgründen zumeist untersagt, in gewissen Fällen jedoch unter Aufsicht möglich (sogenanntes begleitetes Surfen). Die Kommunikation via E-Mail ist im geschlossenen Vollzug grundsätzlich nicht möglich, im offenen Vollzug teilweise.

      Médiathèque et internet
      Austritt

      In enger Zusammenarbeit mit der einweisenden Behörden bemüht sich der Sozialdienst der Institution des Freiheitsentzugs, eingewiesene Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Hinblick auf den Austritt und die Wiedereingliederung optimal vorzubereiten.

      Zentral für eine Wiedereingliederung sind die Klärung der späteren Wohnsituation, der finanziellen Verhältnisse sowie die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz bzw. einer gesicherten Tagesstruktur. Damit das Übergangsmanagement optimal gelingt, ist im Austrittsstadium häufig eine enge Zusammenarbeit zwischen der Institution, der Bewährungshilfe sowie externen Stellen (RAV, KESB, Sozialämter, usw.) indiziert.

      Für eingewiesene Personen mit langen Freiheitsstrafen, stationären Massnahmen oder Verwahrung erfolgt der Austritt häufig im Rahmen der Vollzugsöffnungen des progressiven Vollzugs. Hinsichtlich des Modells des progressiven Vollzugs stellt die Entlassung die letzte Stufe dar. Dies bedeutet, dass der eingewiesenen Person bereits im Vorfeld der Entlassung Vollzugslockerungen gewährt werden sollten, sofern solche unter dem Aspekt der Flucht- und Rückfallgefahr verantwortbar sind. Einem allfälligen Restrisiko kann dabei evtl. mit begleitenden Massnahmen Rechnung getragen werden, so z. B. mit einem Alkohol- und Drogenkonsumverbot.

      Ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht werden im Normalfall direkt ab Vollzugsort in ihren Heimatstaat oder in einen anderen Staat ausgeschafft.

      Dossier Übergangsmanagement

      Siehe auch: bedingte Entlassung, endgültige Entlassung, Ausschaffungshaft

      Sortie
      Aussenkontakte

      Art. 84 StGB

      Die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Aussenwelt gehört zu den Grundrechten von Eingewiesenen und ist für diese von grosser Bedeutung. Ein funktionierendes, prosoziales Beziehungsnetz ausserhalb der Institution des Freiheitsentzugs wirkt sich positiv auf den Vollzugsverlauf aus, da es der eingewiesenen Personen Halt geben und sie motivieren kann. Zudem erleichtert es die soziale Reintegration nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Die Pflege sozialer Kontakte – insbesondere mit den Angehörigen – ist daher durch die Institutionen so gut als möglich zu unterstützen. Innerhalb der Institution kann dies durch einen ungehinderten Schriftverkehr, Telefonkontakte und die Gewährung grosszügiger Besuchszeiten geschehen, ausserhalb der Mauern durch Ausgänge und Urlaube.

      Nebst der Pflege der persönlichen Kontakte ist auch das Informationsrecht der Eingewiesen wichtig, das durch den Zugang zu Zeitung, Radio, Fernsehen und Internet (beschränkt) ermöglicht wird. Einschränkungen sollten nur dort gemacht werden, wo sie etwa zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit oder des geordneten Anstaltsbetriebs notwendig sind.

      Siehe auch: Brief- und Telefonverkehr, Ausgang und Urlaub, Besuche, Radio und Fernsehen, Mediathek und Internet

      Contacts avec l’extérieur
      Ausgang und Urlaub

      Eingewiesenen Personen, die im Hinblick auf eine Vollzugslockerung weder als flucht- noch als rückfallgefährdet eingestuft werden, können nach einer gewissen Aufenthaltsdauer in einer Institution Ausgänge oder Urlaube bewilligt werden. Im Strafvollzug ist es normalerweise nach Verbüssung von einem Drittel oder einem Sechstel der Strafe und meist nach ca. zwei Monaten, je nach geschlossenem oder offenem Vollzug und je nach Strafvollzugskonkordat.

      Zweck

      Ausgänge und Urlaube sind Vollzugslockerungen und stellen Lernfelder im Hinblick auf die Entlassung dar. Sie dienen der Pflege von Beziehungen mit der Aussenwelt.

      Voraussetzungen

      Die Strafvollzugskonkordate haben in Bezug auf die Gewährung von Ausgang und Urlaub zum Teil voneinander abweichende Regelungen getroffen:

      Ausgänge und Urlaube werden von der Vollzugsbehörde gewährt, wenn den eingewiesenen Personen seitens der Institution ein gutes Vollzugsverhalten attestiert wird und wenn keine Flucht- und keine Rückfallgefahr bestehen.
      Bei gefährlichen Personen kann der Einbezug der Fachkommission nötig sein (Art. 75a Abs. 1 StGB).
      Aufgrund des Verhaltens einer eingewiesenen Person oder bei Hinweisen auf einen Lockerungsmissbrauch können Ausgänge und Urlaube jederzeit kurzfristig abgesagt, gekürzt, gesperrt oder mit zusätzlichen Auflagen versehen werden.
      Institution des Freiheitsentzugs schriftlich delegiert werden. Bei potentiell gefährlichen Personen ist eine solche Delegation ausgeschlossen.

      Dauer

      Die maximale Urlaubsdauer richtet sich nach den Richtlinien bzw. Reglementen des jeweiligen Strafvollzugskonkordates.

      Sachurlaube

      Von den Beziehungsurlauben sind die Sachurlaube zu unterscheiden. Sie werden gewährt, damit die eingewiesene Person unaufschiebbare und nicht delegierbare wichtige Angelegenheiten persönlicher oder rechtlicher Natur erledigen kann (z. B. Behördenbesuch zur Erstellung einer Identitätskarte).

      Sortie et congé
      Arbeitsentgelt

      Synonym: Pekulium

      Art. 83 StGB

      Für die geleistete Arbeit haben eingewiesene Personen Anrecht auf ein ArbeitsentgeltStrafvollzugskonkordat durchschnittlich zwischen CHF 25.– und CHF 28.–.

      Rémunération
      Brief- und Telefonverkehr

      Art. 84 StGB

      Der freie Briefverkehr zwischen der eingewiesenen Person und ihrer Rechtsvertretung muss gewährleistet sein und darf im Gegensatz zur Kommunikation mit anderen Adressatinnen und Adressaten weder kontrolliert noch unterbunden werden. Ausnahmen sind nur bei Missbrauch möglich. Analoge Regeln gelten für die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden, Notaren und Vormündern.

      In offenen Institutionen haben Eingewiesene während der arbeitsfreien Zeit in der Regel auf eigene Kosten freien Zugang zu Telefonkabinen. In geschlossenen Institutionen ist der private Telefonverkehr in Bezug auf Dauer und Häufigkeit oftmals eingeschränkt.

      Die Kontakte nach aussen via Brief- oder Telefonverkehr können kontrolliert und zum Schutz der Ordnung in der Vollzugsinstitution beschränkt oder untersagt werden. Einschränkungen unterliegen jedoch stets einer Rechtsgüterabwägung.

      Correspondance et communications téléphoniques
      Freizeit

      In allen Justizvollzugsanstalten haben eingewiesene Personen die Möglichkeit, an verschiedenen Freizeitaktivitäten (z. B. Fussball, begleitetes Surfen, Fremdsprachen, kreative Tätigkeiten) teilzunehmen.

      Dem adäquaten Umgangs mit Freizeit kommt im Freiheitsentzug eine grosse Bedeutung zu: Viele Straftaten werden dann verübt, wenn keine Tagesstruktur vorhanden ist, beispielsweise wenn Menschen nicht in der Lage sind, die arbeitsfreie Zeit sinnbringend zu gestalten.

      Das Freizeitprogramm, das in den Institutionen des Freiheitsentzugs angeboten wird, dient zum einen der sinnvollen Gestaltung der freien Zeit in der Institution und soll Anreiz bieten, wie die Freizeit nach der Entlassung gestaltet werden könnte. Es ist darauf ausgerichtet, auf freiwilliger Basis den Bildungsstand zu erhöhen, sich soziale Kompetenzen anzueignen sowie sich sportlich zu betätigen.

      Loisirs
      Eintritt

      Beim Eintritt in eine Justizvollzugsanstalt wird der eingewiesenen Person eine Zelle zugewiesen, wobei es sich in der Regel um Einzelzellen handelt.

      Eintrittsgespräch

      Im Eintrittsgespräch werden der Gesundheitszustand besprochen sowie die persönlichen Verhältnisse erfasst. Zudem erläutert das Aufsichtspersonal die wichtigsten Vorschriften und Regeln mündlich und gibt sie schriftlich ab, u. a. die Hausordnung, die Warenregelung und die Besuchsregelung. Wenn immer möglich sollten diese Dokumente in einer der eingewiesenen Person bekannten Sprache verfasst sein.

      Ärztliche Untersuchung

      Im Verlauf der ersten Aufenthaltstage untersucht meistens ein Anstaltsarzt oder eine Anstaltsärztin die Eingewiesenen. Bei psychisch kranken oder auffälligen Personen wird wenn möglich der psychiatrisch-forensische Dienst beigezogen. Seitens der Ärzteschaft werden Arbeitsfähigkeit sowie das mögliche Arbeitspensum festgelegt.

      Arbeitsplatz

      Nach der Eintrittsphase wird den Eingewiesenen möglichst rasch einem ersten Arbeitsplatz zugewiesen, damit eine sinnvolle Tagesstruktur gewährleistet werden kann.

      Vollzugsplan

      Mit dem Antritt der Strafe ist ein individueller Vollzugsplan zu erstellen (Art. 75 Abs. 3 StGB), der Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung enthält.

      Beispiele für Hausordnungen

      JVA Pöschwies (PDF)
      JVA Solothurn (PDF)
      Anstalten von Bellechasse (PDF)
      Offener Vollzug, JVA Pöschwies (PDF)

      Entrée
      Besuche

      Art. 84 StGB

      Im Freiheitsentzug haben Eingewiesene grundsätzlich Anrecht auf Besuch. Besuche finden während der Woche oder an den Wochenenden statt. Besuchszeiten, Besuchsdauer und Anzahl der gleichzeitig zugelassenen Personen werden von den Leitungen der Institutionen des Freiheitsentzugs entsprechend der individuellen Gegebenheiten der Betriebe festgelegt, sollten aber so grosszügig wie möglich ausgestaltet werden.

      Wer eine eingewiesene Person besuchen will, muss sich vorgängig telefonisch oder schriftlich anmelden. Da sich die Regelungen je nach Institution unterscheiden, ist es ratsam, sich diesbezüglich rechtzeitig vor dem geplanten Besuch telefonisch oder auf der Website der Institution zu erkundigen.

      Gewisse Personen wie zum Beispiel Mittäter / Mittäterinnen können von der Vollzugsbehörde oder von der Direktion der Institution des Freiheitsentzugs vom Besuch ausgeschlossen werden.

      Aus Sicherheitsgründen sind genaue Kontrollen der Besuchspersonen (Identitäts- und Sicherheitskontrolle ) und weitere Einschränkungen zulässig, solange sie verhältnismässig sind. Für die Rechtsvertretung sowie weitere Aufsichtsbehörden, Notare und Vormünder gelten die gleichen Zutrittsvorschriften.

      Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Unzulässig ist auch, die Gespräche mit der Rechtsvertretung mitzuhören. Eine optische Überwachung ist bei Gesprächen mit der Rechtsvertretung nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen.

      Beispiel für Gesuch und Besuchsregeln

      JVA Pöschwies (PDF)

      Visites
      Religionsausübung / Kultusfreiheit

      Die verfassungsmässig garantierte Glaubensfreiheit (Art. 15 BV) darf im Freiheitsentzug nicht eingeschränkt werden. Dazu gehört auch das Recht auf Ablehnung: Niemandem darf die Zugehörigkeit zu einer Religion oder die Vornahme von religiösen Handlungen aufgezwungen werden. Religiösen Bedürfnissen, einschliesslich religiöser Essensvorschriften, wird weitestgehend Rechnung getragen, solange diese die Sicherheit und Ordnung in der Institution nicht gefährden.

      Seelsorgende der Landeskirchen haben in den Justizvollzugsanstalten freien Zutritt. Sie unterstehen der Geheimhaltungspflicht, bieten Einzel- und Gruppengespräche an und führen regelmässig Gottesdienste bzw. Messen durch. Je nach religiöser Praxis der Eingewiesenen werden zudem Seelsorgende weiterer Glaubensrichtungen zugelassen wie z. B. Imame.

      Culte religieux / Liberté de culte
      Arbeit und Bildung

      Arbeit und Bildung im Straf- und Massnahmenvollzug dienen dazu, den beruflichen Einstieg oder den Wiedereinstieg der Entlassenen zu erleichtern. Zudem kann der Aufbau und die Einhaltung einer Tagesstruktur dazu beitragen, die Legalprognose der eingewiesenen Person zu verbessern. Im Rahmen der Vollzugsplanung ist daher wenn immer möglich ein angemessener Arbeits- oder Ausbildungsplatz anzubieten.

      Arbeit

      Im Strafvollzug sind die Eingewiesenen zur Arbeit verpflichtet (Art. 81 StGB), im Massnahmenvollzug werden sie zur Arbeit angehalten, soweit ihre stationäre Behandlung oder Pflege dies zulässt (Art. 90 Abs. 3 StGB).
      In der Regel werden Eingewiesene in den regulären Arbeitsprozess in einem der anstaltsinternen Betriebe integriert, zum Beispiel in der Küche, in der Montage, in der Schreinerei oder in der Landwirtschaft.

      Bildung

      Sind die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung, eine Berufslehre, ein eidgenössisches Berufsattest oder ein Berufsfähigkeitszeugnis gegeben, und zeigt die eingewiesene Person Interesse, kann sie im Vollzug eine Berufsausbildung absolvieren, unter der Bedingung, dass sie geeignet ist und die notwendigen Rahmenbedingungen erfüllt werden.
      Eingewiesene, die aus gesundheitlichen oder psychosozialen Gründen nicht in den regulären Arbeitsprozess integriert werden können, werden in der Regel an einem besonderen Arbeitsplatz, z. B. in einem kleineren Kreativatelier beschäftigt.
      Im Vollzug existieren, je nach Institution verschiedene Möglichkeiten zur Aus- und Weiterbildung. Dabei werden die Eignung und die Fähigkeiten der Eingewiesenen berücksichtigt. Seit August 2006 bietet zudem die Fachstelle Bildung im Strafvollzug (BiSt) landesweit ein Bildungsprogramm für erwachsene Eingewiesene an. Ziel ist es, die Chancen bei der Wiedereingliederung in Gesellschaft und Arbeitswelt zu erhöhen.

      Siehe auch: Arbeitsentgelt

      Travail et formation
      Radio und Fernsehen

      Eingewiesene haben grundsätzlich das Recht, Radio- und Fernsehsendungen zu empfangen. In den meisten Anstalten stehen den Eingewiesenen in den Zellen Radio- und Fernsehgeräte zur Verfügung, welche diese kaufen oder mieten können. Der temporäre Entzug von Radio und Fernseher stellt vielerorts eine Disziplinarmassnahme dar.

      Radio et télévision

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      Diverse Begriffe

      Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung

      Wird die verurteilte Person aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug bedingt entlassen, kann ihr seitens der zuständigen Behörde eine Begleitung durch die Bewährungshilfe während der Probezeit auferlegt werden.

      Anwendungsgebiet

      Dies gilt für die:

      Siehe auch:

      Assistance de probation
      Ersatzmassnahmen

      Art. 237 ff. StPO

      Zweck

      Eine längere Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann Haftschäden hervorbringen und sollte deshalb nach Möglichkeit vermieden werden. Ersatzmassnahmen streben den gleichen Zweck wie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft an. Sie sind jedoch milder und kostengünstiger als eine längere Inhaftierung. Deshalb sollten sie Vorrang vor der Haft haben, falls sie den gleichen Zweck erfüllen.

      Folgende Alternativen sieht das Gesetz zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft vor:

      • Sicherheitsleistung (Kaution);
      • Ausweis- und Schriftensperre;
      • Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
      • Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle (z. B. Bewährungshilfe) zu melden;
      • Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
      • Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle (z. B. Urinprobe) zu unterziehen; oder
      • Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.

      Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte anordnen wie z. B. Electronic Monitoring.

      Siehe auch: Untersuchungshaft / Sicherheitshaft

      Mesures de substitution